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  • 04.01.2011 | Privatliquidation

    Sichern Sie sich bei Weitergabe von Daten an eine Verrechnungsstelle beim Patienten ab

    Viele Ärzte lassen Liquidationen für Behandlungen von Privatpatienten von privatärztlichen Verrechnungsstellen erstellen. Geben Patienten vor einer Behandlung an, sie seien privat versichert, halten die meisten Ärzte - das haben Umfragen ergeben - damit die „Formalitäten“ für erledigt. Dies ist eine trügerische Auffassung, wenn patientenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden, wie eine Entscheidung des Bezirksberufsgerichts für Ärzte in Stuttgart vom 22. Februar 2010 zeigt (Az: BGÄS 22/09).  

    Einem Privatpatienten wurde weder vom behandelnden Arzt noch von Mitarbeitern der Praxis mitgeteilt, dass die Liquidation über eine Verrechnungsstelle erfolgt. Auch eine Einverständniserklärung für die Weitergabe seiner Daten an eine Abrechnungsstelle wurde ihm nicht zur Unterzeichnung vorgelegt. Das Bezirksberufsgericht wertete dies als einen Verstoß gegen die Schweigepflicht. In der Berufsordnung für Ärzte der Landesärztekammer Baden-Württemberg sei festgelegt, dass vor der Weitergabe von Patientendaten an Dritte eine Entbindung von der Schweigepflicht vorliegen müsse. Da diese im vorliegenden Fall lediglich aus Unachtsamkeit nicht eingeholt wurde, ahndete das Gericht die Verfehlung mit einer Geldbuße von nur 150 Euro.  

     

    Praxishinweis

    Auch wenn es ohne eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht in der Regel keine Probleme gibt, weil die Patienten meist ohne Widerspruch die Liquidation durch eine Verrechnungsstelle akzeptieren, sollten Sie von jedem Patienten immer die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung verlangen. So vermeiden Sie späteren Ärger wegen Verletzung der Schweigepflicht.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 2 | ID 141211