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  • 01.05.2007 | Privatliquidation

    Konsile bei Privatpatienten: Achten Sie auf die Abrechnungsdetails!

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Konsile werden bei Privatpatienten offenbar öfter erbracht als abgerechnet. Dies ist das Ergebnis einer Stichprobe der PVS, in der Behandlungsunterlagen und Privatliquidationen von Hausärzten verglichen wurden. Ursache könnte sein, dass die konsiliarische Erörterung zwischen Ärzten im GKV-Bereich im Ordinationskomplex aufgegangen ist. Häufig führen nämlich Gewohnheiten des GKV-Bereiches dazu, dass entsprechenden Leistungen bei Privatpatienten weniger Aufmerksamkeit geschenkt wird als ihnen zukommen sollte.  

    Abrechnungsvoraussetzungen für Konsile

    Die nachfolgenden Erläuterungen zeigen auf, dass die Voraussetzungen für die Berechenbarkeit eines Konsils in der GOÄ relativ weit gefasst sind.  

     

    Konsiliarische Erörterung nach Nr. 60 GOÄ

    GOÄ-Nr.  

    Leistungslegende  

    Punkte  

    60  

    Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten,  

    für jeden Arzt  

     

     

    120  

     

    Bei der Abrechnung des Konsils sind verpflichtend folgende Anmerkungen zu beachten: Nr. 60 GOÄ ...  

    • ... darf nur berechnet werden, wenn sich der liquidierende Arzt zuvor oder in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ... persönlich mit dem Patienten und dessen Erkrankung befasst hat,
    • ... darf auch dann berechnet werden, wenn die Erörterung zwischen einem liquidationsberechtigten Arzt und dem ständigen persönlichen ärztlichen Vertreter eines anderen liquidationsberechtigten Arztes erfolgt,
    • ... nicht berechnet werden, wenn die Ärzte Mitglieder derselben Gemeinschaftspraxis oder einer Praxisgemeinschaft von Ärzten gleicher oder ähnlicher Fachrichtung sind,
    • ... nicht berechnungsfähig für routinemäßige Besprechungen.