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  • 02.02.2010 | Privatliquidation

    Jetzt öfter strittig: Fremdanamnese und Unterweisung nach Nr. 4 GOÄ

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    In letzter Zeit lehnen verschiedene private Kostenträger die Berechnung der Fremdanamnese nach Nr. 4 GOÄ insbesondere dann ab, wenn ihnen die Diagnose(n) nicht ausreichend schwerwiegend erscheinen. Auch wird der Ansatz der Nr. 4 GOÄ neben der Nr. 1 GOÄ (Beratung - auch mittels Fernsprecher) moniert. Will man gewappnet sein, muss man sich mit den „Spielregeln“ der Nr. 4 GOÄ etwas eingehender auseinandersetzen.  

     

    Leistungslegende Nr. 4 GOÄ

    GOÄ  

    Legende  

    Punkte  

    4  

    Erhebung der Fremdanamnese über einen Kranken und/oder Unterweisung und Führung der Bezugsperson(en) im Zusammenhang mit der Behandlung eines Kranken  

     

    Die Leistung nach Nummer 4 ist im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig.  

    Die Leistung nach Nummer 4 ist neben den Leistungen nach den Nummern 30, 34, 801, 806, 807, 816, 817 und/oder 835 nicht berechnungsfähig.  

    220  

    Nr. 4 nur bei „schweren“ Fällen?

    Die Forderung privater Kostenträger, die Nr. 4 GOÄ könne nur bei „schweren Diagnosen“ berechnet werden, lässt sich alleine aus dem Text der Leistungslegende zu Nr. 4 GOÄ nicht herleiten. Hier gibt es keine Einschränkung auf schwerwiegende Erkrankungen.  

     

    Doch wie begründen private Kostenträger ihre Forderung nach dem Vorliegen schwerer Erkrankungen? Hierzu muss man etwas ausholen: