01.07.1997 · Fachbeitrag · Privatliquidation
Die Berechnung von Leistungen neben dem Helferinnenbesuch ist möglich!
| In letzter Zeit lehnen private Krankenversicherungen und Beihilfestellen die Erstattung von Leistungen (zum Beispiel Verbandwechsel, Spritzen, Katheterwechsel) neben dem Helferinnenbesuch nach Nr. 52 GOÄ ab. Sie berufen sich dabei auf den weit verbreiteten GOÄ-Kommentar aus dem Thieme-Verlag von Lang et altera, in dem es heißt: “Nur als alleinige Leistung und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. Die einzelnen Leistungen am Patienten (zum Beispiel ....) sind nicht gesondert berechnungsfähig, da in diesem Fall keine ärztlichen Leistungen vorliegen”. |
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