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  • 03.08.2010 | Privatliquidation

    Das müssen Sie beachten, wenn Sie Ihre Honorarforderung abtreten wollen!

    Zeigen sich Privatpatienten zahlungsunwillig, scheuen Praxisinhaber oft den Aufwand, den sie mit der Beitreibung des Honorars und den mit der Einziehung verbundenen Kosten hätten. Häufig beauftragen sie daher externe Dienstleister mit dieser unliebsamen Aufgabe. Dabei bedienen sich Ärzte auch privater Verrechnungsstellen, um sich mit dem gesamten Forderungsmanagement nicht befassen zu müssen. Anhand einer Checkliste erläutert „Abrechnung aktuell“, welche Voraussetzungen bei der Abtretung des Honoraranspruchs erfüllt sein müssen. Dank einer Musterformulierung, die der Arzt dem Patienten vorlegen kann, befindet sich dieser auf der rechtlich sicheren Seite.  

    Bleibt der Arzt Inhaber der Forderung oder tritt er sie ab?

    Für die Beitreibung der Honorarforderung kommen unterschiedliche Formen in Betracht. So kann der Arzt seine Forderung an einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen übergeben und sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einziehen lassen. In diesem Fall verbleibt das wirtschaftliche Risiko beim Arzt, denn er bleibt der Inhaber der Forderung. Gleiches gilt, wenn der Arzt sein gesamtes Abrechnungswesen an eine Verrechnungsstelle übergeben hat und diese für ihn auch das Forderungsmanagement übernimmt.  

     

    Davon zu unterscheiden sind die Fälle, bei denen der Arzt eine Honorarforderung zum Beispiel an eine Forderungsgesellschaft oder Verrechnungsstelle abtritt. Hierbei geht die Forderung gegen den Patienten auf den externen Dienstleister über. Übernimmt dieser dann auch das Ausfallrisiko, spricht man vom „echten Factoring“.  

    Checkliste zur „Einschaltung Dritter beim Forderungseinzug“

    So bequem das „Outsourcing“ des Forderungsmanagements auch ist - Sie dürfen den Patienten nicht einfach vor vollendete Tatsachen stellen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (10.7.1991, Az: VIII ZR 296/90) verletzt die Abtretung einer ärztlichen Forderung an eine Verrechnungsstelle ohne Kenntnis und Zustimmung des Patienten die ärztliche Schweigepflicht und ist deshalb nichtig, das heißt unwirksam. Hiebei sind etwaige Vorgaben des Datenschutzes zu beachten. Auch wenn die Entscheidung eine zahnärztliche Forderung betraf, gilt sie allgemein für ärztliche Forderungen. Daher gilt, dass der Patient sowohl der Weitergabe seiner Daten als auch der Abtretung der gegen ihn gerichteten Honorarforderung zustimmen muss. Was Sie hierzu beachten sollten, fasst eine Checkliste auf der folgenden Seite für Sie zusammen.