Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2007 | Krebsfrüherkennung

    G-BA konkretisiert den Begriff „jährlich“

    Nach § 25 SGB V haben Frauen ab dem Alter von 20 und Männer ab dem Alter von 45 Jahren einmal jährlich Anspruch auf eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung (Nrn. 01730 bzw. 01731 EBM). Bisher gab es unterschiedliche Auffassungen darüber, wie der Begriff „jährlich“ zu verstehen ist. Nach überwiegender Interpretation besteht der Anspruch auf eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung einmal im Kalenderjahr. Allerdings haben beispielsweise einige Krankenkassen Abrechnungen mit der Begründung beanstandet, dass vor Ablauf von 365 Tagen erneut eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung durchgeführt wurde. Auch KVen haben in Einzelfällen Abrechnungen mit Untersuchungsintervallen von weniger als einem Jahr sachlich-rechnerisch berichtigt.  

    Der Beschluss des G-BA

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 21. Juni 2007 diese Unklarheit beseitigt und den frühestmöglichen Anspruch auf eine erneute Krebsfrüherkennungsuntersuchung konkretisiert. Danach bezieht sich der Begriff „jährlich“ auf das Kalenderjahr. Dies bedeutet in der Praxis, dass eine Krebsvorsorgeuntersuchung unabhängig von dem Zeitpunkt der vorausgehenden Untersuchung einmal im Kalenderjahr durchgeführt werden kann. Kurze Intervalle von wenigen Monaten, beispielsweise Untersuchung im November 2006 und Folgeuntersuchung im Februar 2007, machen allerdings unter dem Gesichtspunkt der Prävention wenig Sinn.  

     

    Diese Interpretation des Begriffes „jährlich“ gilt auch für andere Untersuchungen nach den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien, bei denen ein ein- oder mehrjähriger Abstand vorgesehen ist, also auch für die Durchführung eines Schnelltestes auf occultes Blut im Stuhl im Zusammenhang mit der Früherkennung des kolorektalen Karzinoms (Nr. 01734 EBM).  

     

    Gesundheitsuntersuchung

    Bei der in zweijährigen Abständen möglichen Durchführung einer Gesundheitsuntersuchung (Nr. 01732 EBM) war eine derartige Klarstellung durch den G-BA nicht erforderlich. Nach den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien ist eine erneute Gesundheitsuntersuchung jeweils nach Ablauf des auf die vorangegangene Gesundheitsuntersuchung folgenden Kalenderjahres möglich. Im Klartext: Zwischen den Untersuchungen muss immer ein volles Kalenderjahr liegen.