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  • 06.09.2010 | Kostenvorschuss

    Kostenvorschuss vor Beginn der ärztlichen Behandlung - ist das zulässig?

    von RA, FA für Medizinrecht Dr. Sandra Guntermann, Spaetgens Rechtsanwälte, Trier, www.spaetgens.com

    Privat liquidierende Allgemeinmediziner sehen sich einer stetig sinkenden Zahlungsmoral gegenüber. Viele denken daher zunehmend darüber nach, von den Patienten Vorschüsse auf die ärztliche Behandlung zu verlangen. Doch dieses Begehren ist juristisch umstritten. „Abrechnung aktuell“ stellt die unterschiedlichen Ansichten vor und gibt Praxishinweise zum Abschluss einer Vereinbarung zwischen Arzt und Patient.  

    Contra: Dienstvertrag - erst die Leistung, dann das Geld

    Gegen den Kostenvorschuss wird vor allem § 614 BGB und § 12 GOÄ aufgeführt. § 614 BGB regelt, wann die Vergütung eines Dienstvertrags - ein Behandlungsvertrag ist ein Dienstleistungsvertrag - fällig wird und normiert die Vorleistungspflicht. Das heißt, dass erst die Leistung erbracht werden muss, dann folgt die Bezahlung. Daraus wird gefolgert, dass der Arzt die Vergütung seiner Leistung auch erst nach der Behandlung verlangen kann. Diesen Grundsatz enthalte auch § 12 GOÄ, wonach die Fälligkeit der ärztlichen Honorarforderung erst nach Erstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung eintritt. Zusätzlich wird unter Bezug auf die ärztliche Muster-Berufsordnung argumentiert, dass ein Vorschuss gegen Standesrecht verstoße. Ein Arzt, der einen Kostenvorschuss verlangt, verstoße gegen die Pflicht, seinen „Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm bei der Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen“.  

    Pro: Kein Verbot in der GOÄ, daher Vorschuss zulässig

    Hiergegen wird eingewandt, dass die gesetzlichen Regelungen - bis auf wenige Ausnahmen - disponibel seien; das heißt abweichend könne sehr wohl eine Vorschusszahlung mit dem Patienten vereinbart werden. Im Übrigen würde § 12 GOÄ die Frage des Vorschusses nicht regeln, sondern nur deren Fälligkeit, das heißt den Zeitpunkt, zu dem der Patient den in Rechnung gestellten Betrag zu zahlen hat. Mangels eines in der GOÄ geregelten Verbots könne daher eine Vereinbarung über Zahlung eines Vorschusses geschlossen werden.  

     

    Dem berufsrechtlichen Argument wird entgegengehalten, dass auch der Kassenpatient durch die Praxisgebühr unmittelbar eine Zahlung an den Arzt leiste und es sich hierbei um nichts anderes als einen Vorschuss handele (Sozialgericht Köln, Urteil vom 10.03.2004, Az: S 19 KA 5/04). Sei also die Zahlung eines Zehn-Euro-Vorschusses durch den Kassenpatienten zulässig, könne auch hier nichts anderes gelten.  

     

    Merke!

    Unbestritten ist auch bei den Befürwortern des Kostenvorschusses, dass bei Behandlungen von Notfällen kein Vorschuss verlangt werden kann. Unstreitig ist ebenfalls, dass für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 14 Absatz 4 Bundespflegesatzverordnung und § 8 Absatz 7 Krankenhausentgeltgesetz ein Vorschuss vom Patienten und nach einer gewissen Verweildauer des Patienten Abschlagszahlungen verlangt werden können. Dies gilt allerdings nur für die allgemeinen Krankenhausleistungen.  

    OLG München: Vorschuss bei Fremdkosten zulässig