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  • 03.08.2010 | Kassenabrechnung/Privatliquidation

    Sonntagssprechstunde - lohnt sich das?

    von RA, FA für Medizinrecht Dr. T. Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    In vielen Arztpraxen erfreut sich bereits die Sonntagssprechstunde als Instrument der Patientenbindung und -gewinnung zunehmender Beliebtheit. Immer häufiger öffnen Ärzte gerade in Ballungsgebieten auch an Sonntagen ihre Praxen, um vornehmlich berufstätigen Patienten oder Familien mit Kindern eine serviceorientierte Leistung anzubieten. „Abrechnung aktuell“ zeigt kritisch auf, ob sich die Sonntagssprechstunde wirklich lohnt.  

    Keine gesonderte Zuschlagsziffer nach EBM

    Zunächst besteht für die geplante und somit vorhersehbare Versorgung eines Versicherten am Sonntag keine zusätzliche GOP im EBM. Die GOP 01100 und 01101 EBM erfassen ausschließlich die unvorhergesehene Inanspruchnahme des Vertragsarztes und sind daher bei einer regelhaften Sonntagssprechstunde nicht ansatzfähig. Die gesondert ansetzbare GOP 01102 EBM erfasst lediglich eine Tätigkeit an Samstagen von 7:00 Uhr bis 14:00 Uhr und kann daher im Falle einer Sonntagssprechstunde ebenfalls nicht angesetzt werden. Ein abrechnungstechnischer Vorteil lässt sich somit, abgesehen von möglichen neuen Patienten, nicht generieren.  

    Zuschlag D zu Leistungsziffern der GOÄ

    Bei Privatpatienten ist der Zuschlag nach dem Buchstaben D berechnungsfähig. Die Konkretisierung, wonach bei Leistungen innerhalb einer Sprechstunde am Samstag nur der halbe Gebührensatz berechnungsfähig ist, ist auch auf eine Leistungserbringung an Sonntagen zu übertragen, weil es sich um eine Leistung innerhalb einer geplanten Sprechstunde handelt.  

    Mitarbeiter nicht an Sonntagen beschäftigen

    Nach § 9 Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen - wie Not- und Rettungsdienste an Sonn- und Feiertagen - tätig werden. Eine Beschäftigung im Rahmen einer Sonntagssprechstunde ist indes - anders als an Samstagen - rechtlich untersagt. Der Praxisinhaber muss daher die ärztlichen Leistungen und die Praxisorganisation allein bewerkstelligen. Mit einer von der KV Berlin geforderten Gesetzesänderung ist vorläufig wohl nicht zu rechnen.  

    Merke!

    Ermitteln Sie vorab in der Patientenschaft einen etwaigen Bedarf, ehe zusätzliche Arbeitskraft unter Umständen vergebens investiert wird.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 8 | ID 137542