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  • 09.05.2011 | Kassenabrechnung

    Sachkosten für Einmalartikel bis 25 Euro ohne Beleg abrechenbar?

    Frage: „Ende Februar 2011 ist ein Beitrag im „Deutschen Ärzteblatt“ erschienen, nach dem bei Privatpatienten Sachkosten für Einmalartikel angesetzt werden können - bis zu einem Betrag von 25 Euro sogar ohne Beleg. Können solche Sachkosten auch bei gesetzlich versicherten Patienten in Rechnung gestellt werden?.“  

     

    Antwort: Der Artikel im DÄBL bezieht sich auf die nach § 10 GOÄ berechnungsfähigen Auslagen. Es handelt sich hier um eine Ausnahmebestimmung zu § 4 Abs. 3 GOÄ und betrifft unter anderem Einmalartikel - wie zum Beispiel Verbandmaterial, Nahtmaterial oder Lokalanästhetika. Materialkosten, die bei der Anwendung von Geräten (zum Beispiel EKG/EEG/ Röntgen/Labor) nicht nur fakultativ, sondern obligat anfallen, sind hingegen Praxiskosten.  

     

    Auch der EBM kennt die Definition der „Praxiskosten“, die im Grunde inhaltsgleich mit denen der GOÄ sind. Abweichende Regelungen, die zum Beispiel die gesonderte Berechnung dieser Kosten bei GKV-Patienten zulassen würden, sind der Redaktion nicht bekannt.  

     

    EBM allgemeine Bestimmungen (Auszug)

    7.1 In den Gebührenordnungspositionen enthaltene Kosten  

    In den Gebührenordnungspositionen sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - enthalten:  

     

    • Allgemeine Praxiskosten,
    • Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstanden sind,
    • Kosten für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmaltrachealtuben, Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalrasierer, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula, Einmalküretten, Einmal-Abdecksets,
    • Kosten für Reagenzien, Substanzen und Materialien für Laboratoriumsuntersuchungen,
    • Kosten für Filmmaterial,
    • Versand- und Transportkosten, ausgenommen jene, die bei Versendungen von Arztbriefen (zum Beispiel Befundmitteilungen, ärztliche Berichte nach der Gebührenordnungsposition 01600, Arztbriefe nach der Gebührenordnungsposition 01601, Kopien eines Berichtes oder eines Briefes an den Hausarzt nach der Gebührenordnungsposition 01602) und im Zusammenhang mit Versendungen im Rahmen der Langzeit-EKG-Diagnostik, Laboratoriumsuntersuchungen, Zytologie, Histologie, Zytogenetik und Molekulargenetik, Strahlendiagnostik, Anwendung radioaktiver Substanzen sowie der Strahlentherapie entstehen.

     

    7.3 Nicht in den Gebührenordnungspositionen enthaltene Kosten  

    In den Gebührenordnungspositionen sind - soweit nichts anderes bestimmt ist - nicht enthalten:  

     

    • Kosten für Arzneimittel, Verbandmittel, Materialien, Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die nach der Anwendung verbraucht sind oder die der Kranke zur weiteren Verwendung behält,
    • Kosten für Einmalinfusionsbestecke, Einmalinfusionskatheter, Einmalinfusionsnadeln und Einmalbiopsienadeln,
    • Telefonkosten, die entstehen, wenn der behandelnde Arzt mit dem Krankenhaus zu einer erforderlichen stationären Behandlung Rücksprache nehmen muss.