01.05.2001 · Fachbeitrag · Kassenabrechnung
Richtig verordnen und abrechnen bei der Ausstellung von Kontrazeptiva
| Bekanntlich haben Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr einen gesetzlich garantierten Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln (§ 24 a SGB V). In § 24 a wird auch darauf hingewiesen, dass die Zuzahlungsregelungen gemäß § 31 SGB V für die Verordnung von empfängnisverhütenden Mitteln ebenfalls gelten. Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass bei Verordnung empfängnisverhütender Mittel auf „Kassenrezept“ bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (das ist der 18. Geburtstag!) die Zuzahlung entfällt und Patientinnen erst von diesem Zeitpunkt an bis zum vollendeten 20. Lebensjahr (20. Geburtstag!) die Zuzahlung leisten müssen. Danach müssen sie die Gesamtkosten tragen. Durch die Zuzahlungsregelung ist gleichzeitig festgelegt, dass nur Arzneimittel - und nicht Kondome - zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind. |
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