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  • 01.01.2007 | Kassenabrechnung

    Narkosen bei „Bagatelleingriffen“ zum 1. Januar 2007 eingeschränkt

    Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung zum 1. Januar 2007 Einschränkungen bei der Berechnungsfähigkeit von Narkosen bei zahnärztlichen bzw. mund-kiefer-gesichtschirurgischen Eingriffen sowie endoskopischen Untersuchungen der Verdauungswege beschlossen. Zwar sind Hausärzte von diesen Änderungen nicht unmittelbar betroffen. Dennoch sollten Sie hierüber informiert sein, da Sie im Praxisalltag diesbezüglich sicherlich auch mit Fragen betroffener Eltern konfrontiert werden.  

    Wann sind Anästhesien/Narkosen GKV-Leistung?

    Anästhesien/Narkosen aus dem Kapitel 5.3 (Anästhesiologische Leistungen) sind ab 1. Januar 2007 im Zusammenhang mit zahnärztlichen und/oder mund-kiefer-gesichtschirurgischen Eingriffen nur noch berechnungsfähig  

    • bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, sofern wegen mangelnder Kooperationsfähigkeit und/oder durch den Eingriff bedingt eine andere Art der Schmerzausschaltung nicht möglich ist,
    • bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger Behinderung und/oder schwerer Dyskinesie,
    • bei mund-kiefer-gesichtschirurgischen Eingriffen nach den Nrn. 31221 bis 31228 bei Unmöglichkeit der Lokalanästhesie,
    • bei Vorliegen von Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analgosedierung.

     

    Im Zusammenhang mit endoskopischen Untersuchungen der Verdauungswege können Anästhesien/Narkosen nur noch berechnet werden  

    • bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
    • bei Patienten mit mangelnder Kooperationsfähigkeit bei geistiger und/oder schwerer Dyskinesie,
    • bei Vorliegen von Kontraindikationen gegen die Durchführung des Eingriffs in Lokalanästhesie oder Analgosedierung.

     

    Hintergrund: Vor allem die starke Zunahme von Vollnarkosen bei Zahnbehandlungen hatte den Bewertungsausschuss bereits im Sommer des vorigen Jahres veranlasst, sogenannte „Wunschnarkosen“ durch eine Indikationseinschränkung von der Berechnung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen. Nach heftigen Protesten verschiedener Gruppierungen – insbesondere von Patientenverbänden – hatte der Bewertungsausschuss diesen Beschluss zunächst ausgesetzt. Mit der jetzt beschlossenen Regelung hat der Bewertungsausschuss die Besonderheiten der zahnmedizinischen Behandlung bei Kindern berücksichtigt.