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  • 02.02.2010 | Kassenabrechnung

    Früherkennungsuntersuchungen - Achten Sie auf die Untersuchungsintervalle

    Zunehmend prüfen KVen und auch Krankenkassen, ob die in den Krebsfrüherkennungs-Richtlinien bzw. den Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) festgelegten Altersgrenzen und Untersuchungsintervalle eingehalten wurden. In einzelnen Regionen soll sich dem Vernehmen nach sogar die Staatsanwaltschaft mit der angeblich fehlerhaften Abrechnung von Früherkennungsuntersuchungen befassen. Wir nehmen diese Aktivitäten zum Anlass, nachfolgend auf die Altersgrenzen und Untersuchungsintervalle hinzuweisen.  

    Krebsfrüherkennungsuntersuchung beim Mann

    Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung von Krebserkrankungen der Prostata und des äußeren Genitales (Nr. 01731) haben Männer ab dem Alter von 45 Jahren, also ab dem 45. Geburtstag. Der Anspruch auf eine solche Krebsfrüherkennungsuntersuchung besteht „einmal jährlich“. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen zwei Krebsfrüherkennungsuntersuchungen ein volles Jahr verstrichen sein muss, vor Ablauf von 365 Tagen also keine neue Krebsfrüherkennungsuntersuchung durchführt werden kann.  

     

    Der G-BA hat im Juni 2007 festgelegt, dass sich der Begriff „jährlich“ auf das Kalenderjahr bezieht. Dies bedeutet, dass eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung unabhängig von dem Zeitpunkt der vorausgehenden Untersuchung einmal im Kalenderjahr durchgeführt werden kann. Allerdings machen kurze Intervalle von wenigen Monaten, beispielsweise Untersuchung im November 2009 und Folgeuntersuchung im Februar 2010, unter dem Gesichtspunkt der Prävention keinen Sinn.  

    Krebsfrüherkennungsuntersuchung bei der Frau

    Frauen haben ab dem Alter von 20 Jahren, also ab dem 20. Geburtstag, Anspruch auf eine Früherkennungsuntersuchung von Krebserkrankungen des Genitales (Nr. 01730). Wie bei Männern besteht dieser Anspruch einmal jährlich, also einmal im Kalenderjahr.  

    Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten

    Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten (Nr. 01732) haben Männer und Frauen ab dem Alter von 35 Jahren, also ab dem 35. Geburtstag. Der Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung besteht „jedes zweite Jahr“.