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  • 01.12.2006 | Kassenabrechnung

    Ambulante Operationen durch Hausärzte aus Sicherstellungsgründen möglich

    Vertragsärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs sind in der Regel von der Durchführung und Abrechnung der dem fachärztlichen Versorgungsbereich zugeordneten ambulanten Operationen ausgeschlossen. Ausgenommen sind kleine operative Bagatelleingriffe, die auch Hausärzte nach den Nrn. 02300 bis 02302 erbringen und abrechnen können. Darüber hinaus haben aber einige Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs eine Genehmigung zur Durchführung von ambulanten Operationen, die unter die Qualitätssicherung gemäß § 115b SGB V fallen.  

    Klarstellung durch KBV-Rundschreiben

    Nachdem die Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen bei ambulanten Operationen und stationsersetzenden Eingriffen zum 1. Oktober 2006 neu gefasst wurde, ergibt sich damit die Frage, ob und unter welchen Umständen Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs weiterhin ambulante Operationen durchführen können bzw. ob eine Genehmigung zur Durchführung dieser Eingriffe erworben werden kann. Dazu hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit einem Rundschreiben vom 2. Oktober 2006 an die KVen der Länder klargestellt, dass Ärzte des hausärztlichen Versorgungsbereichs zwar grundsätzlich von der Erbringung von Operationen, die unter die Qualitätssicherungsvereinbarung fallen, ausgeschlossen sind, dass aber aus Sicherstellungsgründen Ausnahmegenehmigungen ausgesprochen werden können – wenn also zum Beispiel in der weiteren Umgebung kein Arzt des fachärztlichen Versorgungsbereichs mit operativer Tätigkeit niedergelassen ist.  

    Voraussetzungen für Ausnahmegenehmigungen

    Die KV kann aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung sowohl bestehende Genehmigungen zur Durchführung ambulanter Operationen durch Hausärzte fortführen als auch Hausärzte, die bislang keine ambulanten Operationen durchgeführt haben, auf deren Antrag mit einer entsprechenden Genehmigung ausstatten. Entscheidendes Kriterium für die Erteilung einer solchen Genehmigung ist ein Versorgungsbedarf in dem entsprechenden Gebiet. Zudem müssen Hausärzte, die ambulante Operationen durchführen bzw. durchführen wollen, die Anforderungen der Qualitätssicherungsvereinbarung (Operationsraum usw.) erfüllen.  

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 8 | ID 84634