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  • 01.06.2005 | IGeL

    Preisfindung bei IGeL: Wie teuer darf die Leistung sein?

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Der Preis von IGeL-Leistungen ist ein heikles Thema. Wird er relativ hoch angesetzt oder vom Patienten als hoch empfunden, wirkt sich das direkt negativ auf die Akzeptanz der IGeL-Leistung aus und sie ist – allem medizinischem Nutzen zum Trotz – nur schwer zu vermitteln. Ist der Preis dagegen niedrig, so lässt sich der Patient zwar leichter überzeugen, jedoch schwindet der betriebswirtschaftliche Nutzen für den Arzt. Auch innerärztlich wird kontrovers darüber diskutiert, wie IGeL-Leistungen abgerechnet werden sollten: Manche präferieren einen „Sozialtarif“, andere wiederum wollen sich die Leistungen gut bezahlen lassen. Doch wie findet man einen angemessenen Preis, der auch gebührenrechtlich zulässig ist? Dazu nachfolgend einige Anregungen.  

    Ansatz von „Pauschalpreisen“

    Eigentlich sollte es kein Diskussionsthema mehr sein, dass IGeL-Leistungen nach der GOÄ abgerechnet werden müssen. Trotzdem stößt man noch auf viele IGeL-Angebote mit Pauschalpreisen. Das ist nur dann zulässig, wenn hinter dem scheinbaren Pauschalpreis eine Abrechnung nach der GOÄ steht und der glatte Endpreis durch Berechnung mit entsprechend angepassten Multiplikatoren, gegebenenfalls auch mit mehreren Nachkommastellen, erreicht wird. Beispiel: Berechnet man eine Ultraschalluntersuchung mit Nr. 410 zum 1,53fachen Multiplikator und dreimal die Nr. 420 zum 2,3fachen Satz, kommt man auf glatte 50 Euro.  

     

    Verlässt man sich auf das Motto „wo kein Kläger, da kein Richter“, so reicht es aus, einen scheinbaren Pauschalpreis anzusetzen und dem Patienten eine einfache Patientenquittung auszustellen. Doch Vorsicht: Der Patient ist ohne ordnungsgemäße Rechnung nach GOÄ nicht zahlungspflichtig. Spätestens auf Verlangen des Patienten ist eine GOÄ-Rechnung zu erstellen. Daher empfiehlt es sich, gleich für die IGeL-Leistung eine ordnungsgemäße GOÄ-Rechnung zu erstellen und direkt auszudrucken. Da das IGeL-Spektrum bei den meisten Hausärzten nicht sehr viele Leistungen umfasst, ist das mit EDV-Mustern auch ohne großen Zusatzaufwand umzusetzen.  

    IGel zum 1,0fachen GOÄ-Satz?

    Manche Ärzte vertreten aus sozialen Beweggründen die Auffassung, dass IGeL-Leistungen nur mit dem 1,0fachen GOÄ-Satz berechnet werden sollten. Das ist sicher ehrenhaft, aber für die Ärzteschaft durchaus problematisch: So haben auch Abrechnungen oberhalb des 1,0fachen Satzes sicherlich nichts „Anrüchiges“. Genau diesen Anstrich können sie aber bekommen, wenn Patienten mitbekommen, dass sie die entsprechende IGeL-Leistung bei einem anderen Arzt zum 1,0fachen Satz erhalten. Machen das dann viele Ärzte nach, gerät der IGeL bei geringen Nettoerlösen (wenn sie dann noch bleiben) in den „Hamsterrad-Effekt“. Auch gibt man mit dem Ansatz des 1,0fachen Satzes „Wasser auf die Mühlen“ derjenigen Politiker, die eine Absenkung der GOÄ-Faktoren fordern. Weiterhin ist zu bedenken: Hat man einmal eine IGeL-Leistung zum 1,0fachen Satz liquidiert, so ist es schwer, für die Leistung später einen höheren Faktor zu verlangen – etwa weil man feststellt, dass man mit dem 1,0fachen Satz nicht hinkommt oder weil die Nachfrage gestiegen ist.