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  • 06.05.2010 | Honorarreform 2010

    Wie werden die RLV und QZV berechnet?

    Der Bewertungsausschuss hat in seinem Beschluss vom 26. März 2010 die Berechnungsmodalitäten des RLV und der Qualifikationsgebundenen Zusatzvolumen (QZV) detailliert vorgegeben. Wir skizzieren im folgenden Beitrag die wichtigsten Berechnungsschritte anhand von Beispielen.  

     

    Von der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (Morbi-GV) werden zunächst folgende Anteile abgezogen:  

     

    • Antrags- und genehmigungspflichtige psychotherapeutische Leistungen des Abschnitts 35.2 EBM der in § 87b Abs. 2 Satz 6 SGB V genannten Arztgruppen (Psychotherapeuten, Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie, Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie, Fachärzte für Nervenheilkunde, Fachärzte für Psychosomatik und Psychotherapie sowie ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte),
    • alle Laborleistungen des Kapitel 32 EBM (Wirtschaftlichkeitsbonus und Kostenerstattungen) sowie die Konsiliar- und Grundpauschalen der Laborärzte,
    • alle Leistungen im organisierten Notfalldienst sowie für die Notfallbehandlung durch nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser.

     

    Die verbleibende Morbi-GV wird dann nach einem komplizierten Berechnungsschema aufgeteilt in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Vergütungsanteil. Neu ist in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung von Honorargeldern im sogenannten Fremdkassenausgleich. Leistungen von Hausärzten aus Fremd-KVen bei Versicherten mit Wohnsitz im Bereich der KV werden aus dem hausärztlichen, Leistungen von Fachärzten aus Fremd-KVen bei Versicherten mit Wohnsitz im Bereich der KV werden aus dem fachärztlichen Versorgungsbereich vergütet.