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  • Hilfsmittel-Verordnung

    Was Sie bei der Verordnung von Inkontinenz-Hilfsmitteln beachten sollten

    Wie nahezu täglich der Presse zu entnehmen ist, steigen zumindest nach Angaben der Krankenkassen – die Ausgaben für Arzneimittel überdurchschnittlich an. Unter dem Kostendruck prüfen die Krankenkassen die einzelnen Verordnungen zunehmend genauer und achten dabei verstärkt auf das korrekte Ausfüllen der Rezeptvordrucke (Muster 16) sowie auf den Bezug der Verordnungen zu den Diagnosen. Auch die Hilfsmittel-Verordnungen werden von den Krankenkassen in diesem Zusammenhang intensiver geprüft, nicht zuletzt auch deshalb, weil Hilfsmittel – was häufig nicht bekannt ist – weder in die Arzneimittelbudgets der KVen fielen (die jetzt per Gesetz abgeschafft worden sind) noch bei den Arzneimittel-Richtgrößenprüfungen einbezogen werden. Deshalb ist es sehr wichtig, bei Hilfsmittel-Verordnungen unbedingt die Nr. 7 anzukreuzen oder – noch besser – die Nr. 7 in das entsprechende Kästchen einzutragen.

    In welchen Fällen können Inkontinenz-Mittel grundsätzlich verordnet werden?

    Zum typischen hausärztlichen Leistungsspektrum gehört auch die Betreuung pflegebedürftiger Patienten in Heimen bzw. in der häuslichen Umgebung. Jeder Hausarzt kennt die Situation, dass er vom Pflegepersonal bzw. von Angehörigen gebeten wird, bestimmte Inkontinenz-Hilfsmittel zu verordnen. Die Verordnungsfähigkeit von Hilfsmitteln legt § 33 Gesundheitsstrukturgesetz (SGB V) fest: „Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.“

    Gerade mit Hinweis darauf, dass Inkontinenz-Artikel Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind, verweigern die Krankenkassen häufig die Kostenübernahme.

    Bei der Verordnung von Inkontinenz-Hilfen ist daher darauf zu achten, dass möglichst auf den Behandlungsausweisen auch eine entsprechende Diagnose – zum Beispiel Harninkontinenz – angegeben ist.

    Grundsätzlich können Inkontinenz-Hilfen verordnet werden:

    • zur Behandlung einer Krankheit wie zum Beispiel bei Dermatosen oder Dekubitus;
    • wenn zusätzlich zu einer Harn- oder Stuhlinkontinenz schwere Funktionsstörungen vorliegen, bei denen ohne Einsatz von Inkontinenz-Hilfen eine Erkrankung wie ein Dekubitus oder eine Dermatose drohen würde;
    • bei einer Erkrankung, bei der nur durch den Einsatz von Inkontinenz-Hilfen gewährleistet ist, dass eine Teilnahme am alltäglichen Leben erfolgen kann.

    Daraus ergibt sich, dass Inkontinenz-Hilfen bei Kleinstkindern bis zum dritten Lebensjahr nicht verordnet werden können, weil in diesem Alter unwillkürliche Harn- oder Stuhlabgänge als physiologisch anzusehen sind. Ansonsten sind Inkontinenz-Artikel unabhängig davon verordnungsfähig, ob der Patient in seiner häuslichen Umgebung oder in einem Pflegeheim betreut wird.

    Keine Verordnung eines Inkontinenz-Mittels bei Patienten, die nicht mehr am täglichen Leben aktiv teilnehmen können

    Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass neben der Inkontinenz in der Regel eine weitere Erkrankung vorliegen muss, um die Verordnungsfähigkeit von Vorlagen usw. zu gewährleisten. Bei Pflegepatienten mit bereits vorhandenen Dermatosen bzw. einem beginnenden Dekubitus ergeben sich dabei weniger Schwierigkeiten. Dies gilt auch bei inkontinenten Patienten nach einem Schlaganfall usw.

    Bei Patienten dagegen, die auf Grund ihres körperlichen oder geistigen Zustands ohnehin dauernd bettlägerig sind und bei denen davon auszugehen ist, dass eine aktive Teilnahme am alltäglichen gesellschaftlichen Leben nicht mehr erfolgen wird, sind Inkontinenz-Hilfen in der Regel nicht verordnungsfähig. Hier wird der Einsatz von aufsaugenden Vorlagen und dergleichen als Pflegehilfsmittel eingestuft und nicht als Hilfsmittel zur Behandlung einer Erkrankung. Diese Auffassung der Krankenkassen ist nachvollziehbar, weil mit Vorlagen letztlich nicht die Inkontinenz als Krankheit behandelt wird, sondern lediglich die daraus resultierenden pflegerischen Maßnahmen bewältigt werden.

    Es ist zu beachten, dass Pflegehilfsmittel – wie zum Beispiel Bettschutzeinlagen – nicht verordnungsfähig sind. Werden derartige Verordnungen versehentlich getätigt, muss der Arzt damit rechnen, dass ihm die entstandenen Kosten später als so genannter „Sonstiger Schaden“ angelastet werden.

    Fazit: Da es für die Verordnung keine der sonst üblichen restriktiven Begrenzungsregelungen gibt, ist davon auszugehen, dass die Hilfsmittel-Rezepte in Zukunft von den Krankenkassen noch stärker unter die Lupe genommen werden. Verordnungen von Hilfsmitteln sind nämlich keiner Begrenzung unterworfen – weder einem Arzneimittelbudget noch einer Arzneimittel-Richtgröße. Beachten Sie aber unbedingt das Hilfsmittelverzeichnis, da nur dort verzeichnete Hilfsmittel verordnet werden dürfen.

    Tipp

    Damit Sie bei der Verordnung von Inkontinenz-Hilfen möglichst von Nachfragen der Krankenkassen verschont bleiben, empfehlen wir – obwohl nicht vorgeschrieben –, gleichzeitig mit der Verordnung folgende Angaben zu machen:

    • Diagnose (gegebenenfalls ICD-10-Schlüssel);
    • genaue Bezeichnung der Art des Inkontinenz-Artikels, möglichst mit Hilfsmittel-Nummer, aber ohne Produktbezeichnung;
    • definitive Größenangabe;
    • Angabe des Zeitraums für die Verordnung des Hilfsmittels (höchstens bis zu drei Monate im voraus);
    • Stückzahlangabe für den Verordnungszeitraum (zum Beispiel bei einem Bedarf von vier Vorlagen pro Tag und einem Verordnungszeitraum von einem Monat 120 Stück).

    Quelle: Abrechnung aktuell - Ausgabe 02/2002, Seite 1

    Quelle: Ausgabe 02 / 2002 | Seite 1 | ID 100029