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  • 06.09.2010 | EBM 2010

    Neugeborenen-Hörscreening: Neue EBM-Leistungen gelten ab 1. Oktober 2010

    Mit einer Verzögerung von fast zwei Jahren haben sich KBV und Krankenkassen im Bewertungsausschuss jetzt endlich über die Aufnahme von Leistungspositionen für das Hörscreening zum 1. Oktober 2010 verständigt. „Abrechnung aktuell“ informiert Sie über die Inhalte der neuen Abrechnungspositionen für das Neugeborenen-Hörscreening und die Vergütung.  

    EBM-Nr. 01704: Beratung Neugeborenen-Hörscreening

    Das Neugeborenen-Hörscreening beinhaltet zunächst die Beratung der Eltern bzw. mindestens eines Personensorgeberechtigten zu Sinn, Zweck und Ziel dieser Untersuchung. Die Beratung steht im Zusammenhang mit der Neugeborenen-Erstuntersuchung U1 und soll möglichst vor dem 2. Lebenstag des Neugeborenen erfolgen.  

     

    Abrechnung der neuen EBM-Nr. 01704

    EBM-Nr.  

    Legende  

    Punkte/Euro  

    01704  

    Zuschlag für die Beratung im Rahmen des Neugeborenen-Hörscreenings gemäß Anlage 6 der Kinder-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses im Zusammenhang mit der Erbringung der Gebührenordnungsposition 01711  

    Obligater Leistungsinhalt  

    • Aufklärung der Eltern (mindestens eines Personensorgeberechtigten) des Neugeborenen zu Sinn, Zweck und Ziel des Neugeborenen-Hörscreenings,
    • Aushändigung des Informationsblattes gemäß Anlage 7 der Kinder-Richtlinien (Merkblatt des G-BA zum Neugeborenen-Hörscreening).

     

    Die Beratung zum Neugeborenen-Hörscreening soll möglichst vor dem 2. Lebenstag des Neugeborenen erfolgen. Die Gebührenordnungsposition 01704 ist im Krankheitsfall nicht neben den Gebührenordnungspositionen 01705 und 01706 berechnungsfähig.  

     

     

     

     

     

     

     

    80  

    (2,80 Euro)  

    Bestandteil der Beratung ist die Aushändigung eines Merkblatts des G-BA zum Neugeborenen-Hörscreening. Das Merkblatt kann über die KV bezogen werden bzw. ist auf der Homepage des G-BA unter www.g-ba.de (Rubrik „Patienteninformationen“) erhältlich.  

     

    Die Nr. 01704 kann von Hausärzten, Kinder- und Jugendärzten sowie Gynäkologen berechnet werden. Die Formulierung „Zuschlag für die Beratung ... im Zusammenhang mit der Erbringung der Gebührenposition 01711“ bedeutet, dass diese Beratung zwar im Zusammenhang mit der U1 (Nr. 01711) erbracht werden soll, sie kann aber gegebenenfalls auch durch einen weiteren Arzt durchgeführt werden.