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  • 29.05.2008 | EBM 2008

    Praxistipps zur Notfall- und zur Notfallkonsultationspauschale

    Der organisierte Notfalldienst wird überwiegend von den Hausärzten geleistet. Für den ersten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt kann der Arzt die Notfallpauschale Nr. 01210 (405 Punkte) abrechnen, bei weiteren Kontakten im Notdienst mit demselben Patienten im selben Quartal eine der Notfallkonsultationspauschalen Nrn. 01214, 01216 oder 01218, je nach Uhrzeit der Inanspruchnahme. Unter Umständen können noch weitere Leistungen berechnet werden. Dazu einige Hinweise, die Sie kennen sollten.  

    Notfallpauschale und Ganzkörperstatus

    Mit der Notfallpauschale Nr. 01210 sind diejenigen Leistungen, die in Anhang 1 zum EBM in der Spalte GP aufgeführt sind, abgegolten. Im Notfalldienst ergibt sich häufiger die Notwendigkeit, den Ganzkörperstatus zu erheben, insbesondere bei der Behandlung von Kindern. Da der Ganzkörperstatus in der Spalte GP aufgeführt und damit fakultativer Leistungsbestandteil der Notfallpauschale Nr. 01210 ist, kann er also nicht gesondert daneben berechnet werden.  

     

    Aber: Bei Notfallbehandlungen können auch Leistungen aus den Facharztkapiteln des EBM abgerechnet werden – die Fachgebietsgrenzen gelten insoweit bei Notfallbehandlungen nicht. In Kapitel 27 des EBM (Leistungen der Physikalischen und Rehabilitativen Medizin) ist unter Nr. 27310 der „funktionelle Ganzkörperstatus“ mit einer Bewertung von 320 Punkten verzeichnet. Dieser funktionelle Ganzkörperstatus ist nicht in der Spalte GP des Anhang 1 zum EBM aufgeführt. Daraus ist zu schließen, dass die Nr. 27310 für einen Ganzkörperstatus dann berechnet werden kann, wenn die Erhebung eines Ganzkörperstatus im Sinne der Leistung nach Nr. 27310 durchgeführt wird.  

     

    Praxistipp: Dieser Sachverhalt wurde im Arbeitsausschuss des Bewertungsausschusses erörtert. Dabei hat sich die Auffassung durchgesetzt, dass auch der funktionelle Ganzkörperstatus nach Nr. 27310 als fakultativer Leistungsbestandteil zur Notfallpauschale Nr. 01210 in den EBM aufgenommen werden soll. Dazu bedarf es allerdings einer Beschlussfassung durch den Bewertungsausschuss – und die ist derzeit noch nicht erfolgt. Bis zu einer entsprechenden EBM-Änderung und deren Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt ist also davon auszugehen, dass der Ganzkörperstatus Nr. 27310 im Notfalldienst neben der Notfallpauschale Nr. 01210 berechnungsfähig ist. Liegen die entsprechenden Voraussetzungen vor, sollten Sie diese Möglichkeit nutzen.  

    Notfallkonsultationspauschalen und EBM-Leistungen