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  • 03.07.2008 | EBM 2008

    Neue Kinderuntersuchung U7a – die Details

    In Ausgabe 6/2008 hatten wir kurz über die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossene Einführung einer zusätzlichen Kinderfrüherkennungsuntersuchung U7a berichtet. Nachdem der Beschluss vom Bundesgesundheitsministerium nicht beanstandet wurde, wird diese neue Kinderfrüherkennungsuntersuchung nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger fristgerecht zum 1. Juli 2008 Kassenleistung. Nachfolgend informieren wir Sie über die Details.  

    Inhalte der U7a

    Der Untersuchungszeitraum dieser neuen Kinderfrüherkennungsuntersuchung U7a ist in den Kinder-Richtlinien zwischen dem 34. und dem 36. Lebensmonat festgelegt, die Toleranzgrenze zwischen dem 33. und dem 38. Lebensmonat. Inhaltlich entspricht die U7a weitgehend dem Muster der bisher etablierten Kinderfrüherkennungsuntersuchungen. Ziel der U7a ist unter anderem die frühzeitige Entdeckung visueller Entwicklungsstörungen (insbesondere Amblyopie) bzw. deren Risikofaktoren.  

    Dokumentation der neuen U7a

    Das Dokumentationsblatt zur neuen U7a als Einlageblatt in die Gelben Hefte wird vermutlich erst ab Herbst 2008 zur Verfügung stehen. In dieser Übergangszeit wird empfohlen, das Dokumentationsblatt von der Internetseite des G-BA (www.g-ba.de/informationen/beschluesse/674/) auszudrucken. Eine Neuauflage des Gelben Heftes ist aktuell nicht geplant, da weitere redaktionelle Anpassungen und inhaltliche Erweiterungen vorgesehen sind. Aktuell hat nämlich der G-BA in seiner Sitzung am 20. Juni 2008 das Kinderfrüherkennungsprogramm erweitert und die Einführung einer Früherkennungsuntersuchung auf Hörstörungen bei Neugeborenen beschlossen.  

     

    Positiv hervorzuheben an dem Beschluss des G-BA ist weiter der Einstieg in eine Entbürokratisierung des Verwaltungsaufwandes in Arztpraxen. Ab dem 1. Juli 2008 entfällt nämlich die Verpflichtung der untersuchenden Ärzte, die Durchschläge der Dokumentationen über die durchgeführten Kinderfrüherkennungsuntersuchungen bei ihrer KV einzureichen.  

    Höhe der Vergütung der U7a

    Praktisch in letzter Minute haben sich am 3. Juli KBV und Krankenkassen im Bewertungsausschuss über die Bewertung der neuen U7a verständigt. Die U7a ist seit 1. Juli 2008 mit der neuen EBM-Nr. 01723 (790 Punkte) abzurechnen. Damit ist die Nr. 01723 wie die Jugendgesundheitsuntersuchung J1 bewertet und liegt damit um 105 Punkte über der Bewertung der anderen Kinderfrüherkennungsuntersuchungen. Diese Höherbewertung hängt damit zusammen, dass in der neuen U7a auch Sehtests enthalten sind.