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  • 07.10.2008 | EBM 2008

    Hautkrebsscreening neben Gesundheits-Check zu verschiedenen Zeiten im Quartal?

    Frage: „Zum 1. Juli 2008 wurden die Nrn. 01745 und 01746 für das Hautkrebsscreening für Patienten ab dem Alter von 35 Jahren in den EBM aufgenommen. Nach Absolvierung des geforderten Weiterbildungskurses wurde mir als Hausarzt kürzlich von der KV die Genehmigung zur Durchführung des Hautkrebsscreenings erteilt. Berechne ich das Hautkrebsscreening als alleinige Vorsorgeuntersuchung nach Nr. 01745, ist diese Leistung mit 605 Punkten bewertet; wird das Screening im Zusammenhang mit der Gesundheitsuntersuchung nach Nr. 01732 durchgeführt, kann zusätzlich zu Nr. 01732 nur die geringer bewertete Nr. 01746 (480 Punkte) abgerechnet werden. Damit ergibt sich für mich folgende Frage: Kann ich die Gesundheitsuntersuchung und das Hautkrebsscreening zu verschiedenen Zeitpunkten im Quartal erbringen und dann einmal die Nr. 01732 für die Gesundheitsuntersuchung und die Nr. 01745 für das Hautkrebsscreening abrechnen?“  

     

    Antwort: Die Krebsfrüherkennungs-Richtlinien legen zum Hautkrebsscreening eindeutig fest, dass diese Untersuchung möglichst in Verbindung mit der Gesundheitsuntersuchung durchgeführt und somit nach Nr. 01746 abgerechnet werden soll. Rechnen Sie bei einem Patienten das Hautkrebsscreening und die Gesundheitsuntersuchung zu verschiedenen Zeitpunkten im Quartal ab, können Sie dennoch für die zu einem späteren Zeitpunkt abgerechnete Hautkrebsvorsorge nur die Nr. 01746 abrechnen, da Nr. 01745 in demselben Quartal neben Nr. 01732 ausgeschlossen ist.  

     

    Aber: Ein Grund für eine eigenständige Abrechnung der Nr. 01745 könnte sein, dass die Gesundheitsuntersuchung erst vor einem halben Jahr durchgeführt wurde und somit noch nicht wiederholt werden kann, wohl aber eine Anspruchsberechtigung für das Hautkrebsscreening besteht. Dabei könnte sich sogar fortlaufend eine interessante Konstellation ergeben.  

     

    Beispiel

    Wurde bei einem Patienten im Jahre 2007 eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt, dann ist die nächste Gesundheitsuntersuchung erst im Jahre 2009 möglich. Wird bei demselben Patienten im Jahre 2008 ein Hautkrebsscreening durchgeführt, kann das nächste Hautkrebsscreening erst im Jahre 2010 durchgeführt und abgerechnet werden. In den Folgejahren würde sich dieser Rhythmus dann so fortschreiben mit dem Effekt, dass das Hautkrebsscreening in keinem Jahr zusammen mit der Gesundheitsuntersuchung erbracht werden kann und somit als Einzeluntersuchung jeweils nach Nr. 01745 abzurechnen ist.