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  • 01.11.2006 | EBM 2000plus

    Ordinationskomplex und Praxisgebühr bei „Pillenverordnung“?

    Frage: „Immer wieder kommen Patientinnen nur deswegen in unsere Praxis, um sich ein Wiederholungsrezept für orale Kontrazeptiva abzuholen. Da die Patientinnen dann zumeist keine weitere Behandlung wünschen, rechnen wir für die Verordnung die Nr. 01820 bzw. bei einer zusätzlichen Beratung die Nr. 01821 oder auch Nr. 01822 ab (eine Genehmigung zur Abrechnung der Nr. 01821 und 01822 wurde uns von der KV erteilt).  

     

    Da es sich bei der Pillenverordnung nicht um eine kurative Krankenbehandlung und somit nicht um einen kurativ-ambulanten Fall handelt, ergibt sich für uns die Frage, ob bei diesen Patientinnen, sofern keine anderen Leistungen im Laufe des Quartals erbracht werden, der Ordinationskomplex berechnungsfähig ist und ob die Praxisgebühr erhoben werden muss?“  

     

    Antwort: Werden ausschließlich Leistungen der „Sonstigen Hilfen“ (Empfängnisregelung, Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch) im Laufe des Quartals erbracht, handelt es sich nicht um einen kurativ-ambulanten Behandlungsfall im Sinne des EBM. Damit ist auch der Ordinationskomplex nicht berechnungsfähig, weil dieser gemäß den Allgemeinen Bestimmungen 4.2 des EBM nur bei kurativ-ambulanten Fällen berechnet werden kann (gegebenenfalls auch bei kurativ-stationären [belegärztlichen] Fällen).