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  • 01.08.2007 | EBM 2000plus

    Kleine Chirurgie: Probleme mit den Abrechnungsausschlüssen

    Kleine operative Eingriffe nach den Nrn. 02300 bis 02302 EBM gehören mit zu den häufigsten Leistungen in hausärztlichen Praxen. Die Anmerkungen zu den Leistungslegenden enthalten eine Vielzahl von Abrechnungsausschlüssen, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen allerdings unterschiedlich ausgelegt werden. Wir informieren nachfolgend über die der Redaktion bekannten unterschiedlichen Sichtweisen.  

    Nebeneinanderberechnung der Nrn. 02300 bis 02302

    Nicht selten muss ein Patient mit Wunden an mehreren Körperteilen, beispielsweise einer Schnittwunde am rechten Handgelenk und einer Schürfwunde am rechten Knie, versorgt werden. Nach der zweiten Anmerkung zur Nr. 02300 wäre die Abrechnung der Nr. 02300 im Rahmen derselben Inanspruchnahme neben den Nrn. 02301 bzw. 02302 nicht möglich. Die Mehrzahl der KVen vertritt diese formale restriktive Auffassung.  

     

    Andere KVen wiederum folgen der davon abweichenden Interpretation im Kommentar von Wezel/Liebold. Danach bezieht sich dieser Abrechnungsausschluss nur auf operative Eingriffe an denselben Körperstellen. Sind mehrere Körperteile betroffen, können nach dieser Lesart die Nrn. 02300 und 02301 nebeneinander abgerechnet werden.  

     

    Beispiel

    Bei einer Schnittwunde am rechten Handgelenk und einer Schürfwunde am rechten Knie kann nach Auffassung von Wezel/Liebold sowie einiger KVen berechnet werden  

    • die Nr. 02301 für die primäre Wundversorgung der Schnittwunde am Handgelenk mit Naht bzw. Gewebekleber und
    • die Nr. 02300 für die Versorgung der Schürfwunde am Knie mit Wundabdeckung

    Nebeneinanderberechnung der Nrn. 02300 bis 02302 und der Nrn. 02310 bis 02312

    Auch die Berechnung der Nrn. 02300 bis 02302 während einer Konsultation neben der Nr. 02311 (Behandlung des diabetischen Fußes) und im Behandlungsfall (Quartal) neben der Nr. 02310 (Behandlung von sekundär heilenden Wunden und/oder Decubitalulcera) bzw. der Nr. 02312 (Behandlung chronisch venöser Ulcera cruris) ist aufgrund der Anmerkungen zu diesen Leistungspositionen formal ausgeschlossen. Auch hier vertreten einige KVen die Auffassung, dass sich dieser Ausschluss ebenfalls nur auf dieselben Körperteile beziehen kann. Werden also beispielsweise am linken Bein chronisch venöse Ulcera cruris mit phlebologischen Funktionsverbänden behandelt, kann die Versorgung einer Schürfwunde am rechten Bein oder am Unterarm im gleichen Quartal mit der Nr. 02300 abgerechnet werden.  

    Praxistipp