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  • 01.08.2005 | EBM 2000plus

    Arztbrief bei präoperativen Untersuchungen

    Frage: „Vor Operationen, deren Durchführung ambulant oder belegärztlich geplant ist, rechnen wir in Abhängigkeit vom Alter des Patienten einen der präoperativen Untersuchungskomplexe nach den Nrn. 31010 bis 31013 ab. Neben verschiedenen Untersuchungen ist auch ein Arztbrief im Sinne der Leistung nach Nr. 01601 obligater Bestandteil dieser Positionen. Zum Ende des 2. Quartals 2005 haben wir bei einigen Patienten die Untersuchungen für die präoperativen Untersuchungskomplexe abgeschlossen. Allerdings fehlten noch die Laborwerte, die wir erst zu Beginn des 3. Quartals erhielten. Folglich konnten wir die Arztbriefe auch erst im 3. Quartal schreiben, während wir die präoperativen Komplexe schon im 2. Quartal abgerechnet haben. Können wir dann im Folgequartal den verspätet abgeschickten Arztbrief mit Nr. 01601 berechnen?“  

     

    Antwort: Nein, der Brief ist obligater Bestandteil der präoperativen Untersuchungskomplexe und somit nicht gesondert berechnungsfähig. Die quartalsübergreifende Erbringung der Leistungsinhalte der präoperativen Untersuchungskomplexe mit Berechnung der Komplexposition im Vorquartal und Versendung des Arztbriefes im Folgequartal ist möglich, nachdem der Bewertungsausschuss mit dem Interpretationsbeschluss Nr. 67 klargestellt hat, dass ein Leistungskomplex auch dann berechnungsfähig ist, wenn eine als Bestandteil vorausgesetzte Berichterstattung bei Überschreitung der Quartalsgrenze bis zum 14. Tag im Anschluss an die Komplexposition erbracht wird. Den Brief können Sie aber auch im Folgequartal nicht berechnen, wohl aber die entsprechende Portopauschale für die Versendung.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 8 | ID 84522