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  • 01.10.2005 | EBM 2000plus

    Abrechnung von Wärme-, Elektro- und physikalischer Therapie

    Mit dem neuen EBM wurden die Berechnungsmöglichkeiten für Wärmetherapie (Nr. 02510) und Elektrotherapie (Nr. 02511) erheblich eingeschränkt. Während es für die Wärmetherapie nach Nr. 530 des alten EBM noch 70 Punkte gab, sind es für die neue Nr. 02510 nur noch 55 Punkte, und für die Elektrotherapie (Nrn. 533 und 534 EBM-alt) gibt es nunmehr nur noch 30 statt vormals 40 Punkte. Darüber hinaus gibt es für die Elektrotherapie nach Nr. 02511 noch eine weitere Einschränkung, die es im alten EBM nicht gab: Sie ist nur noch höchstens bis zu achtmal im Quartal bei einem Patienten berechnungsfähig.  

     

    Positiv hingegen ist die Aufwertung der physikalischen Therapie: die krankengymnastische Einzelbehandlung (Nr. 507 EBM-alt) von 200 Punkte auf 250 Punkte (Nr. 30420 EBM-neu) und die Massagetherapie (Nr. 524 EBM-alt) von 150 Punkte auf 200 Punkte (Nr. 30440 EBM-neu). Unter diesem Aspekt wird mancher Hausarzt erwägen, zumindest als Ergänzung zur Wärme-/Elektrotherapie auch Massagen und Krankengymnastik anzubieten.  

    Abrechnungsvoraussetzungen für physikalische Therapie

    Nur Ärzte mit bestimmten Gebietsbezeichnungen, wie zum Beispiel Orthopäden, Chirurgen usw. bzw. Ärzte mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie und/oder Chirotherapie“ dürfen Leistungen aus Kapitel 30.4 (Physikalische Therapie) des neuen EBM abrechnen. Somit können auch Hausärzte (Allgemein-/praktische Ärzte, hausärztliche Internisten), die diese Zusatzbezeichnung führen, Massagen und Krankengymnastik aus Kapitel 30.4 des neuen EBM ohne besondere zusätzliche KV-Genehmigung abrechnen.  

     

    Haben Hausärzte diese Zusatzbezeichnung nicht, gibt es dennoch eine Möglichkeit, Leistungen aus dem Kapitel „Physikalische Therapie“ des neuen EBM abzurechnen: Dafür müssen sie einen entsprechend qualifizierten nicht-ärztlichen Mitarbeiter (staatlich geprüfter Masseur, Krankengymnast, Physiotherapeut) anstellen und dessen Qualifikation gegenüber der KV nachweisen.