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  • 01.03.2006 | EBM 2000plus

    Abrechnung der „Unzeitziffern“ Nrn. 01100 bis 01102

    Hausärzte werden im Vergleich zu anderen Fachgruppen relativ häufig außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten von Patienten kontaktiert. Inanspruchnahmen außerhalb der Sprechstundenzeiten werden im neuen EBM deutlich besser bewertet. Zum Teil werden diese Leistungen auch außerhalb von Mengenbegrenzungen (Regelleistungsvolumen) vergütet.  

    Abrechnung der Nrn. 01100 und 01101

    Die Nr. 01100 kann abgerechnet werden bei einer Inanspruchnahme  

    • zwischen 19 und 22 Uhr sowie
    • an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 7 und 19 Uhr.

     

    Die Nr. 01101 kann abgerechnet werden bei einer Inanspruchnahme  

    • zwischen 22 und 7 Uhr sowie
    • an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, am 24.12. und 31.12. zwischen 19 und 7 Uhr.

     

    Die Inanspruchnahme des Arztes durch den Patienten muss allerdings unvorhergesehen sein. Damit ist gemeint, dass die Initiative zu dieser Inanspruchnahme vom Patienten ausgeht, also nicht durch Sie veranlasst bzw. gesteuert wird. Ob es sich dabei um einen Notfall handelt oder nicht, spielt keine Rolle. Die Nr. 01100 kann also beispielsweise nicht abgerechnet werden, wenn Sie einen Patienten nach einem kleineren chirurgischen Eingriff darum bitten, nach der Sprechstunde gegen 20 Uhr zwecks Befundkontrolle anzurufen.  

     

    Die Nrn. 01100 und 01101 können auch nicht abgerechnet werden, wenn Sprechstunden zu den genannten Zeiten stattfinden. Mit „Sprechstunde“ ist dabei die tatsächliche Sprechstundentätigkeit und nicht die auf dem Schild angegebene Sprechstundenzeit gemeint.  

     

    Beispiel

    Die Sprechstunde ist offiziell um 19 Uhr beendet. Kurz vor 19 Uhr wird jedoch noch ein Patient angenommen. Die Behandlung dieses Patienten erfolgt erst um 19.30 Uhr. Da die Behandlung noch während der tatsächlichen Sprechstundentätigkeit stattfindet, kann der Zuschlag nach Nr. 01100 nicht berechnet werden. Anders verhält es sich, wenn die Sprechstundentätigkeit schon um 19 Uhr beendet ist, aber ein Patient beispielsweise gegen 19.15 Uhr auf dringendes Ersuchen noch angenommen wird. In diesem Fall ist die Nr. 01100 zusätzlich zum Ordinations- bzw. Konsultationskomplex berechnungsfähig.  

    Die Leistungslegenden enthalten keine Einschränkung der Abrechenbarkeit auf den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Die Nrn. 01100 und 01101 sind also auch bei telefonischer Inanspruchnahme berechnungsfähig.  

     

    Besuche, Notdienst

    Neben Besuchen können diese „Unzeitzuschläge“ nicht abgerechnet werden. Die Nrn. 01411 und 01412 berücksichtigen in ihrer Bewertung bereits die Ausführung des Besuches zur „Unzeit“. Auch im organisierten Notdienst sind die Nrn. 01100 und 01101 nicht berechnungsfähig.  

    Abrechnung der Nr. 01102

    Die Nr. 01102 kann dagegen auch für geplante Inanspruchnahmen an Samstagen berechnet werden, allerdings nur zwischen 7 Uhr und 14 Uhr. Werden zu diesen Zeiten Sprechstunden abgehalten, spielt der Anlass der Inanspruchnahme keine Rolle. Die Nr. 01102 ist nämlich sowohl für geplante Patientenkontakte im Rahmen einer Samstags-Sprechstunde als auch für unvorhergesehene Inanspruchnahmen zu diesen Sprechstundenzeiten abzurechnen. Für das alleinige Abholen von Rezepten (Nr. 01430 – Verwaltungskomplex) in der Samstagssprechstunde ist die Nr. 01102 nicht berechnungsfähig.  

     

    Ebenso wie die Nrn. 01100 und 01101 kann die Nr. 01102 auch bei telefonischer Inanspruchnahme abgerechnet werden, beispielsweise im Rahmen einer Telefon-Sprechstunde zur Erörterung von Befundergebnissen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie vom Patienten angerufen werden oder Sie den Patienten nach Absprache zur Erörterung von Befunden etc. anrufen.  

     

    Immer mehr Ärzte bieten im Rahmen einer Samstags-Sprechstunde auch Vorsorgeuntersuchungen an. Wenn diese Vorsorgeuntersuchungen zwischen 7 Uhr und 14 Uhr erbracht werden, kann zusätzlich die Nr. 01102 abgerechnet werden.  

     

    Besuche, Notdienst

    Bis zum 31. Dezember 2005 konnte die Nr. 01102 bei Besuchen grundsätzlich nicht zusätzlich abgerechnet werden. Dies hat sich zum 1. Januar 2006 geändert, allerdings nur bezogen auf Mitbesuche in Heimen: Der Samstagszuschlag Nr. 01102 ist jetzt bei Mitbesuchen in beschützenden Wohnheimen bzw. Einrichtungen bzw. Pflege- oder Altenheimen mit Pflegepersonal nach Nr. 01413 zusätzlich berechnungsfähig. Dies gilt allerdings nur, wenn dieser Besuch auf „besondere Anforderung“ erfolgt. Die „besondere Anforderung“ kann sich aber auch aus der Besonderheit einer Erkrankung ergeben.  

     

    Für das Aufsuchen des ersten Patienten in einem Heim mit Abrechnung nach Nr. 01410 kann die Nr. 01102 nicht zusätzlich angesetzt werden (siehe auch Ausgabe 1/2006, S. 5 ff), ebenso generell nicht im organisierten Notdienst.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 12 | ID 84407