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  • 09.05.2011 | Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Im GOÄ-Spiegel erhalten Sie interessante GOÄ-Abrechnungstipps für Ihre Praxis. Die Themen resultieren aus Fragen der „Abrechnung aktuell“-Leser oder aus GOÄ-Seminaren. Wenn Sie auch Fragen haben: Kurze E-Mail an die Redaktion unter mareck@iww.de genügt.  

    Auslagenberechnung für Infusionsbestecke

    Infusionsbestecke sind grundsätzlich als Auslage nach § 10 GOÄ berechenbar. Weder sind bei den Infusionsziffern der GOÄ (270 ff.) die Kosten abgegolten (anders wie zum Beispiel bei den Abstrichentnahmen nach den Nrn. 297/298 GOÄ), noch sind Infusionsbestecke im § 10 GOÄ bei den nicht berechenbaren Materialien genannt. Einer Berechnung könnte nur die Bestimmung des § 10 GOÄ entgegenstehen, wonach „Kleinmaterialien“ nicht berechenbar sind. Das wäre dann der Fall, wenn das Infusionsbesteck im Einzelpreis deutlich weniger als etwa einen Euro kosten würde.  

    Infusionsplan bei Zytostatikainfusionen

    Wie kann der Infusionsplan bei Zytostatikainfusionen abgerechnet werden? In den Leistungslegenden der Zytostatikainfusionen (Nrn. 275/276 GOÄ) ist die Erstellung eines Infusionsplans nicht enthalten - anders als bei der Nr. 274 GOÄ (Dauertropfinfusion von mehr als sechs Stunden).  

     

    Praxishinweis

    Der Plan ist deshalb zu den Nrn. 275 bzw. 276 GOÄ zusätzlich berechenbar. Da die GOÄ keine ausdrückliche Leistungslegende für den Infusionsplan bereithält, muss er analog berechnet werden. Hierfür ist die Nr. 76 GOÄ (individueller Diätplan) analog heranzuziehen.  

    Basistarifversicherte - ein Update

    Die Abrechnung bei basistarifversicherten Patienten wurde zuletzt in „Abrechnung aktuell“ Nr. 3/2010 dargestellt. Damals war noch strittig, ob ein Vertragsarzt verpflichtet sei, Basistarifversicherte zu behandeln (und dann an die im März 2010 dargestellten, niedrigen Gebührensätze gebunden ist). Dieser Punkt ist nun geklärt.