01.02.1999 · Fachbeitrag · BG-Abrechnung
Bei der Versorgung von Unfallverletzten sollten Sie auch an die „Besonderen Kosten” denken!
Die in Form pauschaler Abgeltung als „Besondere Kosten” berechnungsfähigen Kosten (siehe Leitnummer 74 Absatz 5 des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger) werden zwischen den Unfallversicherungsträgern und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) festgelegt. Es handelt sich somit bei dem sogenannten „Berufsgenossenschaftlichen Nebenkostentarif“ (BG-NT)nicht um einen Vertragsbestandteil des Abkommens, sondern um eine Regelung für den Krankenhausbereich, den die Unfallversicherungsträger allerdings bei der Abgeltung von Kosten auch im ambulanten Bereich gegen sich gelten lassen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 15,70 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig