01.02.1999 · Fachbeitrag · BG-Abrechnung
Bei der Versorgung von Unfallverletzten sollten Sie auch an die „Besonderen Kosten” denken!
| Die in Form pauschaler Abgeltung als „Besondere Kosten” berechnungsfähigen Kosten (siehe Leitnummer 74 Absatz 5 des Abkommens Ärzte/Unfallversicherungsträger) werden zwischen den Unfallversicherungsträgern und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) festgelegt. Es handelt sich somit bei dem sogenannten „Berufsgenossenschaftlichen Nebenkostentarif“ (BG-NT)nicht um einen Vertragsbestandteil des Abkommens, sondern um eine Regelung für den Krankenhausbereich, den die Unfallversicherungsträger allerdings bei der Abgeltung von Kosten auch im ambulanten Bereich gegen sich gelten lassen. |
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