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  • 01.04.2010 | Arztrecht

    Bei Schein-Gemeinschaftspraxen drohen nachträgliche Honorarkürzungen!

    von Rechtsanwalt Dr. Thomas Willaschek, Kanzlei Dierks + Bohle Rechtsanwälte, www.db-law.de

    Das Vertragsarztrecht bietet vielfältige Möglichkeiten beruflicher Kooperation, der „Klassiker“ ist die Gemeinschaftspraxis. Wichtig ist, die gemeinsame und freie Berufsausübung intern tatsächlich umzusetzen. Denn nach der Rechtsprechung sind auch durch den Zulassungsausschuss genehmigte Gemeinschaftspraxen nicht sicher vor nachträglichen Honorarkürzungen, wenn Zweifel über den Status eines Partners aufkommen. Die drohenden Konsequenzen sollten für alle Gemeinschaftspraxen mit Juniorpartnern Anlass sein, ihren Gesellschaftsvertrag und die eigene Zusammenarbeit auf den Prüfstand zu stellen.  

    Welche Konsequenzen drohen?

    Wie gravierend die Konsequenzen bei Fehlen der freien Berufsausübung eines Partners sein können, zeigt das Beispiel eines niedergelassenen Radiologen, der in den Quartalen IV/1996 bis I/2001 einen „Kooperationsvertrag“ mit einem Kollegen schloss. Dieser sollte „im Außenverhältnis“ einen Gemeinschaftspraxisanteil, aber weder Gesellschaftsanteile noch Rechte oder Anwartschaften erwerben. Der Vertrag sah ein „organisatorisches Weisungsrecht“ des Praxisinhabers vor, der Mitarbeiter erhielt ein wöchentliches Festgehalt. Der Mitarbeiter erwarb kurz darauf eine radiologische Zulassung und der Zulassungsausschuss genehmigte eine Gemeinschaftspraxis zwischen den beiden Ärzten. Diese rechnete in der Folgezeit als „Gemeinschaftspraxis Dr. V.P./Dr. W.O.“ Leistungen ab. Der Mitarbeiter nahm auf Entscheidungen in der Gemeinschaftspraxis keinen Einfluss, zu der im Kooperationsvertrag vorgesehenen partnerschaftlichen Einbindung kam es auch in der Folgezeit nicht.  

     

    Im November 2001 hob die KV die Honorarbescheide wegen Falschabrechnung für die Quartale IV/1996 bis I/2001 auf und forderte ein Teilhonorar in Höhe von knapp 900.000 Euro zurück.  

    Wann drohen nachträgliche Honorarkürzungen?

    Die KV bekam Ende 2008 in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Recht (Az: L 3 KA 316/04): Die Honorarkürzung sei berechtigt. Zwar seien sämtliche Leistungen korrekt nach dem EBM erbracht worden. Doch sei eine Abrechnung auch dann falsch, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht in Übereinstimmung mit den vertragsärztlichen Grundsätzen ausgeübt wurde. Eine ordnungsgemäße Abrechnung von Leistungen einer Gemeinschaftspraxis setze neben der Genehmigung voraus, dass jedes Mitglied seine vertragsärztliche Tätigkeit selbstständig und nicht in abhängiger Beschäftigung ausübt. Die Abrechnungen als „Gemeinschaftspraxis Dr. V.P./Dr. W.O.“ seien unrichtig gewesen, weil sie den falschen Eindruck erweckten, die abgerechneten Leistungen seien von den beiden Ärzten (jeweils) in freier Praxis erbracht worden.