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  • 05.01.2010 | Arzneimittelverordnung

    Verordnung hormoneller Kontrazeptiva bei Frauen über 20

    Kontrazeptiva sind nur bis zum vollendeten 20. Lebensjahr zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkassen verordnungsfähig, bei älteren Patientinnen nur zur Behandlung oder Verhütung von Erkrankungen, so zum Beispiel bei einer Akne oder bei der Gabe von Zytostatika.  

    GKV-Verordnung zur Behandlung

    Werden Kontrazeptiva zur Behandlung einer Erkrankung verordnet, ist deren Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV gegeben. Allerdings muss das verordnete Kontrazeptivum eine Zulassung für die zu behandelnde Erkrankung haben. Am häufigsten ist das der Fall bei der Behandlung einer Akne. Ist eine Patientin über 20 Jahre alt und soll eine Hormonkombination verordnet werden, mit der neben der kontrazeptiven Wirkung auch die Akne behandelt werden soll, kann nur ein Mittel mit einer entsprechenden Zulassung verordnet werden. Werden andere Kontrazeptiva - ohne eine entsprechende Zulassung - verordnet, müssen Sie mit einem Arzneimittelregress rechnen.  

    GKV-Verordnung zur Verhinderung einer Schwangerschaft

    Anders verhält es sich, wenn wegen der teratogenen Wirkung anderer Arzneimittel eine Schwangerschaft sicher ausgeschlossen werden muss. Wird eine Patientin mit Akne zum Beispiel mit Isotretionin behandelt oder wegen einer bösartigen Erkrankung mit Zytostatika, kann eine zusätzliche Verordnung oraler Kontrazeptiva erforderlich sein. Zwar sollen auf den Rezeptvordrucken außer den Verordnungen selbst grundsätzlich keine weiteren Angaben vorgenommen werden, jedoch ist es inzwischen weitgehend Usus, in diesen Fällen auf dem Rezept einen entsprechenden Vermerk anzubringen, zum Beispiel „bei Isotretionin-Behandlung“ oder „bei Zystostatika-Behandlung“.  

     

    Den Mitarbeitern der Krankenkassen liegt nämlich zunächst nur das Verordnungsblatt vor, aus dem sie nicht ersehen können, dass die Verordnung oraler Kontrazeptiva bei Patientinnen über 20 Jahre wegen teratogener Nebenwirkungen anderer Arzneimittel erforderlich war. Dies hätte dann zur Folge, dass die Begründung für die Verordnung erst durch langwierige Nachfragen bzw. im Rahmen eines Antrages auf einen Arzneimittelregress belegt werden könnte.