01.11.2000 · Fachbeitrag · Arzneimittel-Verordnung
Richtgrößenprüfung: Zusätzliche Fälle können als „Verdünner“ außerordentlich wertvoll sein!
| Derzeit beginnen die KVen damit, betroffene Ärzte darüber zu unterrichten, dass Prüfungen der Verordnungsweise aufgrund der vereinbarten Richtgrößen durchgeführt werden bzw. dass konkret eine Prüfung erfolgt. Durch gesetzliche Vorgaben (§ 84 SGB V) sind die Selbstverwaltungen (KVen und Krankenkassen) verpflichtet, für die verordneten Arzneimittel Richtgrößen einzuführen, und nach § 106 SGB V sind sie verpflichtet, bei Überschreitung der Richtgrößen eine Prüfung und gegebenenfalls Kürzung vorzunehmen. Als Grenzwert für eine Prüfung galt für das Jahr 1999 eine Überschreitung von mehr als 15 Prozent, wobei bei einer Überschreitung von mehr als 25 Prozent automatisch eine Kürzung erfolgt. Für 2000 sind diese Grenzwerte auf 5 bzw. 15 Prozent verringert worden. |
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