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  • 06.04.2011 | Arzneimittel-Richtlinie

    Verordnungsfähigkeit von Harn- und Blutzuckerteststreifen wird eingeschränkt

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 17. März 2011 beschlossen, die Verordnungsfähigkeit von Harn- und Blutzuckerteststreifen für Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 - die nicht mit Insulin behandelt werden - einzuschränken. Worauf Sie bei der Verordnung zukünftig achten müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.  

    Hintergrund

    Der Beschluss basiert auf einer Nutzenbewertung des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), die dem G-BA als Empfehlung zur Beschlussfassung zugeleitet wurde. Die Bewertung ergab weder für die Blutzuckerselbstmessung noch für die Urinzuckerselbstmessung einen Beleg für einen patientenrelevanten Nutzen bei Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2 gibt, die nicht mit Insulin behandelt werden.  

     

    Ausgehend hiervon kann nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse ein therapeutischer Nutzen für diese Selbstmessungen bei den genannten Patienten nicht als nachgewiesen angesehen werden. Die Folge ist eine entsprechende Regelung in der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL).  

    Die Änderungen im Einzelnen

    Der Beschluss des G-BA umfasst Änderungen in den §§ 7 und 16 der AM-RL sowie die neue Ziffer 52 in Anlage III, in der die Verordnungseinschränkung wie folgt konkretisiert wird:  

     

    Verordnungseinschränkung Harn- und Blutzuckerteststreifen

    Arzneimittel und sonstige Produkte  

    Rechtliche Grundlagen und Hinweise  

    52. Harn- und Blutzuckerteststreifen bei Patienten mit Diabetes mellitus Typ 2, die nicht mit Insulin behandelt werden.  

     

    Ausgenommen bei instabiler Stoffwechsellage. Diese kann gegeben sein bei interkurrenten Erkrankungen, Ersteinstellung auf oder Therapieumstellung bei oralen Antidiabetika mit hohem Hypoglykämierisiko (grundsätzlich je Behandlungssituation bis zu 50 Teststreifen)  

    Verordnungseinschränkung nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGB V i. V. mit § 16 Abs. 1 AM-RL