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  • 04.01.2011 | Arzneimittel-Richtlinie

    Verordnung von Stimulanzien bei ADHS nur noch durch Spezialisten möglich

    Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat eine Ergänzung in Nr. 44 „Stimulanzien“ der Anlage III beschlossen. Damit ist die Verordnungsfähigkeit nur noch eingeschränkt möglich. „Abrechnung aktuell“ erläutert im folgenden Beitrag, welche Ärzte (Spezialisten) Stimulantien bei hyperkinetischer Störung bzw. Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) verordnen dürfen und auf welcher Basis die Diagnosestellung erfolgen soll.  

    Inhalte des Beschlusses

    Die Arzneimittel waren bisher bei ADHS im Rahmen einer therapeutischen Gesamtstrategie grundsätzlich bei Kindern ab sechs Jahren und Jugendlichen unter 18 Jahren verordnungsfähig, wenn sich andere Maßnahmen allein als unzureichend erwiesen haben.  

     

    Vor dem Hintergrund eines europäischen Risikobewertungsverfahrens wurden die Fach- und Gebrauchsinformationen Methylphenidat-haltiger Arzneimittel - die als Stimulanzien des zentralen Nervensystems wirken - geändert. Mit dem Beschluss wird die Anlage III Nummer 44 an diese Änderungen wie folgt angepasst:  

     

    • Die Diagnose von Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörungen (ADHS) darf sich nicht allein auf das Vorhandensein eines oder mehrerer Symptome stützen, sondern sollte auf einer vollständigen Anamnese und Untersuchung des Patienten basieren und zum Beispiel anhand der DSM-IV Kriterien gestellt werden.
    • Die Arzneimittel dürfen nur von einem Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern und/oder Jugendlichen verordnet und unter dessen Aufsicht angewendet werden.
    • Diese Spezialisten für Verhaltensstörungen bei Kindern und/oder Jugendlichen sind:
    • Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin
    • Facharzt/Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
    • Facharzt/Fachärztin für Nervenheilkunde, für Neurologie und/oder Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapie
    • Ärztliche Psychotherapeuten mit einer Zusatzqualifikation zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen nach § 5 Abs. 4 der Psychotherapievereinbarungen
    • Damit die Versorgung auch in ländlichen Regionen gesichert ist, dürfen in Ausnahmefällen auch Hausärzte Folgeverordnungen vornehmen, wenn gewährleistet ist, dass die Aufsicht durch einen Spezialisten für Verhaltensstörungen (siehe die oben genannten Berufsgruppen) erfolgt.
    • Zur Prüfung des langfristigen Arzneimittelnutzens für den einzelnen Patienten müssen regelmäßig behandlungsfreie Zeitabschnitte eingelegt werden. Diese sollen mindestens einmal im Jahr erfolgen und beurteilt werden. Der Einsatz von Stimulanzien ist im Verlauf besonders zu dokumentieren, insbesondere bei einer Dauertherapie über mehr als zwölf Monate sowie die Beurteilung der behandlungsfreien Intervalle.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beschluss und tragende Gründe des G-BA unter www.g-ba.de (Informationsarchiv/Richtlinien/Arzneimittel-Richtlinie/Anlage III/Beschlüsse)