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  • 01.08.2007 | Arzneimittel-Richtgrößenprüfung 2005

    Regresswelle gegen Ärzte: So können Sie sich verteidigen!

    von RA, FA für Sozialrecht Babette Christophers und RA Dr. Tobias Eickmann, Münster/Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Im Juni haben viele Ärzte von der Geschäftsstelle des für sie zuständigen Prüfungsausschusses Post erhalten. Der Inhalt war unerfreulich: Es werde eine Arzneimittel-Richtgrößenprüfung eingeleitet, weil auch nach Abzug der von Amts wegen zu berücksichtigenden Praxisbesonderheiten das Richtgrößenvolumen um mehr als 25 Prozent überschritten sei. In Niedersachsen sind beispielsweise 825 Vertragsarzt-Praxen betroffen, gegen die sich insgesamt Regressforderungen von mehr als 106 Millionen Euro richten. Aber auch in weiteren KV-Bereichen droht vielen Vertragsärzten unterschiedlicher Fachrichtungen ein Regress. Viele dieser drohenden Regresse dürften sich aber als nicht haltbar erweisen.  

    Streitpunkt Berücksichtigung von Arzneimitteln in der Vorabprüfung

    Erste Überprüfungen der Richtgrößenunterlagen betroffener Ärzte in Westfalen-Lippe haben gezeigt, dass einige – teils sehr kostspielige – Arzneimittel im Rahmen der Vorabprüfung nicht als Praxisbesonderheit anerkannt wurden, obwohl sie einer von Amts wegen zu berücksichtigenden, speziellen Indikation zuzuordnen sind. Dies gilt beispielsweise für einzelne Arzneimittel, die bei bestimmten neurologischen Krankheitsbildern wie etwa Morbus Parkinson zum Einsatz kommen.  

     

    Auch in Niedersachsen klagen Ärzte über die gleiche Problematik. Bei Berücksichtigung der auf diese Arzneimittel entfallenden Kosten im Rahmen der von Amts wegen zu berücksichtigenden Praxisbesonderheiten würde sich in vielen Fällen das Verordnungsverhalten der betroffenen Ärzte bereits als statistisch unauffällig zeigen. Ärzte können sich somit Prüfverfahren mit drohenden Regressen wegen der Verordnung von Arzneimitteln ausgesetzt sehen, die für das Richtgrößenvolumen nicht berücksichtigt werden dürfen.  

    So sollten Sie bei drohendem Regress reagieren

    Ärzten, gegen die eine Richtgrößenprüfung bereits eingeleitet wurde, ist folgendes Vorgehen zu empfehlen:  

     

    1. Akteneinsicht nehmen