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  • 03.08.2010 | Aktuelle Rechtsprechung

    Vertragsärzte können gegen Erlaubnis der ambulanten Krankenhausbehandlung klagen

    von RA Olaf Walter, Fachanwalt für Medizinrecht, und RAin Anna Mündnich, WIENKE & BECKER - KÖLN, www.Kanzlei-WBK.de

    Auch niedergelassene Vertragsärzte können sich gegen eine behördliche Erlaubnis wenden, die Krankenhäusern die Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Patientenversorgung nach § 116b SGB V ermöglicht. Dies entschied das Sächsische Landessozialgericht (LSG) in einem Beschluss vom 3. Juni 2010 (Az: L 1 KR 94/10 B ER). Das LSG bestätigte damit die bereits in diesem Sinne ergangene erstinstanzliche Eilentscheidung des Sozialgerichts Dresden. Zudem kam das Gericht zum Ergebnis, dass die Klage aufschiebende Wirkung entfaltet, sodass die Klinik bis zu einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung keine ambulanten Leistungen nach § 116b SGB V erbringen darf.  

    Die Gründe des Gerichts

    Das in § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V enthaltene Gebot, die vertragsärztliche Situation zu berücksichtigen, entfalte eine schützende Wirkung zugunsten des Vertragsarztes. Das LSG stellte aber auch klar, dass das Gebot zur Berücksichtigung der vertragsärztlichen Situation keine Bedarfsprüfung im üblichen Sinne verlange. Vielmehr könnten auch Gesichtspunkten wie Qualität (etwa höhere Erfahrung und Routine im Krankenhaus) oder Patientenbedürfnisse (etwa eine bessere Erreichbarkeit) ein höherer Stellenwert eingeräumt werden. Hier habe die Behörde einen Einschätzungsspielraum. Der einzelne Vertragsarzt habe weder einen Anspruch darauf, überhaupt von Konkurrenten verschont zu bleiben, noch einen Anspruch auf wirtschaftlichen Bestandsschutz. Nur wenn er geltend machen könne, durch die Bestimmung des Krankenhauses zur ambulanten Patientenversorgung in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht zu sein, könne er sich gegen den Wettbewerb durch die Klinik wehren.  

    Fazit

    Die Entscheidung ist zwar ein Erfolg für die niedergelassenen Vertragsärzte. Da jedoch das LSG keine Bedarfsprüfung für die Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Patientenversorgung fordert, sondern lediglich eine nicht wesentliche Beeinträchtigung der vertragsärztlichen Situation, sind für die Krankenhaus-Bestimmung die Anforderungen an die Begründung einer Verbesserung der Versorgungssituation der Patienten nicht allzu hoch.  

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 08 / 2010 | Seite 16 | ID 137546