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  • 01.03.1999 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Statistische Prüfung: 20 Prozent der durchschnittlichen Fallzahl als Untergrenze

    | Ein praktischer Arzt aus dem Raum Mainz war bei Sonderleistungen und eingehenden Untersuchungen in den Quartalen 4/94 bis 2/95 gekürzt worden. Die Überschreitungen betrugen bis zu 141 Prozent. Die Fallzahl des betroffenen Arztes lag zwischen 300 und 380, während die Fallzahl der Vergleichsgruppe bei etwa 1.000 lag. Das Bundessozialgericht entschied in letzter Instanz (Aktenzeichen B 6 KA 50/97), daß die Fallzahlen des geprüften Arztes für die statistische Vergleichsprüfung ausreichten. Die Fallzahlen müßten mindestens 20 Prozent der Vergleichsgruppe betragen, und diese Voraussetzung sei in dem konkreten Fall erfüllt gewesen. |