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  • 01.09.1998 · Fachbeitrag · Abrechnung mit “Sonstigen Kostenträgern”, Teil 5

    Die Abrechnung von Leistungen bei Bundesgrenzschutzbeamten

    | Die ärztliche Behandlung von Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz erfolgt ebenso wie bei Angehörigen der Bundeswehr grundsätzlich im Rahmen der freien Heilfürsorge. Der Vertrag zwischen dem Bundesinnenministerium und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bezieht sich deshalb folgerichtig nur auf Leistungen, die von Ärzten im Bundesgrenzschutz (BGS) nicht selbst erbracht werden können. Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte sind aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Paragraph 75 Absatz 3 SGB V) zur Behandlung der Grenzschutzbeamten verpflichtet. |