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  • · Nachricht · Vollstreckungsrecht

    So gestalten Sie einen vollstreckbaren Vergleich zur Note „gut“ im Arbeitszeugnis

    | Wird in einem gerichtlichen Vergleich die Beurteilung „gut“ betreffend Führungs- und Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis aufgenommen, fehlt es an sich an der für eine Zwangsvollstreckung notwendigen Bestimmtheit der von der Beklagten vorzunehmenden Handlung. |

     

    Das folgt aus einer Entscheidung des LAG Hessen (28.1.19, 8 Ta 396/18, Abruf-Nr. 207184). Etwas anderes gilt nach Ansicht der Richter jedoch, wenn der Vergleich festlegt, dass das Zeugnis nach Maßgabe eines Entwurfs des Arbeitnehmers zu erstellen ist und eine Abweichung nur aus wichtigem Grund möglich ist. In einem solchen Fall haben die Parteien die Formulierungshoheit des Arbeitgebers maßgeblich eingeschränkt und diese dem Arbeitnehmer übertragen. Es liegt damit an ihm, zu entscheiden, welche positiven oder negativen Leistungen er stärker hervorheben will.

    Quelle: ID 45799988