23.05.2017 · Fachbeitrag aus RVGprof · Objektive Klagehäufung
Werden in einem Gerichtsverfahren mehrere Ansprüche im Wege der
objektiven Klagehäufung verfolgt, entsteht nur eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus dem Gesamtwert. Hat der Anwalt den Mandanten hinsichtlich dieser Gegenstände zuvor außergerichtlich gesondert vertreten, sind aus den einzelnen Gegenständen gesonderte Geschäftsgebühren nach Nr. 2300 VV RVG entstanden. Im Kostenfestsetzungsverfahren stellt sich dann die Frage, wie die einzelnen vorgerichtlichen ...
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19.12.2016 · Fachbeitrag aus RVGprof · Anrechnung
In der Praxis, vor allem im Urheberrecht, kommt es regelmäßig vor, dass der Anwalt beauftragt wird, außergerichtlich abzumahnen, einstweilige Verfügungen zu beantragen oder Hauptsacheverfahren durchzuführen. Das OLG Hamburg hat jetzt die Frage verneint, ob die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Abmahnung gemäß Nr. 2300 VV RVG auf die 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) des einstweiligen Verfügungsverfahrens
anzurechnen ist, nachdem zuvor im Hauptsacheverfahren die ...
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07.09.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Arbeitsrecht
Der Streit über eine Abmahnung ist regelmäßig mit einer Bruttomonatsvergütung zu berechnen. Ob gleiche oder ähnliche Verstöße bereits abgemahnt wurden, ist dabei ohne Belang.
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21.09.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Wettbewerbsrecht
1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung an den Schuldner eine Wartefrist eingehalten hat. Angemessen ist eine Frist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist. 2. Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens ...
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19.10.2015 · Fachbeitrag aus RVGprof · Wettbewerbsrecht
Verfasst ein Rechtsanwalt nach einem wettbewerbsrechtlichen Verfügungsverfahren ein Abschlussschreiben, in dem er den Antragsgegner auffordert, den Verfügungsanspruch anzuerkennen, wird er gebührenrechtlich in einer gesonderten Angelegenheit tätig (RVG prof. 15, 165). Der Beitrag erklärt anhand verschiedener Beispiele, wann welche Gebühren anfallen.
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