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  • · Fachbeitrag · Arztbesuch

    Der Faktencheck zum Arztbesuch während der Arbeitszeit

    | Der Arztbesuch während der Arbeitszeit ist gerade in kleinen und mittelständischen Unternehmen nicht immer einwandfrei geklärt. So kommt es zu Streitigkeiten, wenn es um Nachsorge-, Routinecheck- oder Impf-Termine während der Arbeitszeit bei Voll- und auch Teilzeitbeschäftigten geht. § 616 BGB regelt dabei, wann ArbN ihr Entgelt weiter erhalten. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge enthalten oft präzisere Regelungen. Nachfolgend ein Faktencheck sowie Tipps für ArbN und ArbG. |

    1. Grundsätzlich: § 616 BGB beachten

    Nach § 616 BGB haben ArbN einen Anspruch auf Entgelt, wenn sie die Arbeitsunterbrechung nicht selbst „zu vertreten“ haben und sie die Arbeit nur verhältnismäßig kurz unterbrechen. Aber Vorsicht: § 616 BGB ist anders als andere gesetzliche Regelungen arbeitsvertraglich vollständig abdingbar. Macht der ArbG im Rahmen einer wirksamen Arbeitsvertragsklausel hiervon Gebrauch, kann der ArbN sich nicht mehr auf die Norm berufen!

     

    Aber: Beschäftigte müssen sich bemühen, den Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit zu legen. Ist das nicht möglich, muss der Arzt die medizinische Notwendigkeit der Untersuchung oder Behandlung bescheinigen und dokumentieren, dass ein anderes Zeitfenster nicht zur Verfügung steht.