06.11.2025 · Fachbeitrag aus AA · Außerordentliche Kündigung
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein ArbN auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich.
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03.11.2025 · Fachbeitrag aus AA · Berufsausbildung
Im August und September starteten traditionell viele jüngere Menschen in eine Ausbildung. Nicht selten kommt nach einigen Monaten bei den Azubis die Ernüchterung: Die Ausbildung passt nicht zu den eigenen Vorstellungen. Ein Ausbildungsverhältnis unterscheidet sich in vieler Hinsicht vom klassischen Arbeitsverhältnis. Nachfolgend werden die wichtigsten Rechte und Pflichten beleuchtet – insbesondere im Zusammenhang mit Kündigung, Aufhebungsvertrag und Betriebswechsel.
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31.10.2025 · Nachricht aus AA · Statistik
„Im Oktober haben Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung weiter abgenommen. Die Beschäftigungsentwicklung bleibt schwach und die Nachfrage nach neuen Mitarbeitern ist nur gering. Insgesamt ist die Herbstbelebung bisher schwunglos“, sagte die Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit (BA), Andrea Nahles, anlässlich der monatlichen Pressekonferenz in Nürnberg.
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29.10.2025 · Fachbeitrag aus AA · Künstliche Intelligenz, Teil 3
Im dritten Teil der Serie „KI im Arbeitsverhältnis“ geht es um Haftungsrisiken und Verbote im Zusammenhang mit dem Einsatz von KI.
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24.10.2025 · Nachricht aus AA · Urlaub und Mutterschutz
§ 24 S. 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG beinhalten keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG, sondern eine eigenständige, von § 7 Abs. 3 BUrlG abweichende Regelung des
Urlaubsjahres. Vor Ablauf des danach zu bestimmenden Urlaubsjahres kann ein Verfall von Urlaubsansprüchen nicht eintreten.
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22.10.2025 · Nachricht aus AA · Beamtenverhältnis
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, einem Lehramtsbewerber, der bei seiner amtsärztlichen Untersuchung bewusst relevante medizinische Tatsachen verschweigt, die Verbeamtung zu versagen.
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