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  • 05.09.2012 · IWW-Abrufnummer 122753

    Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 23.08.2012 – 8 AZR 285/11

    Sogar ohne Stellenbesetzung kann es Schmerzensgeld geben

    Ein 53jähriger Arbeitsloser hatte sich um eine Stelle beworben, die allerdings auf die Altersgruppe "25 bis 35" abgestellt war. Da er nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, verlangte er Schadenersatz, weil er wegen seines Alters diskriminiert worden sei ("Schmerzensgeld"). Der Arbeitgeber wehrte sich mit dem Argument, er habe unter den Bewerbungen keinen "Passenden" gefunden - und niemanden eingestellt. Nachdem die Vorinstanzen deshalb den Zahlungsanspruch des Mannes abgelehnt hatten, entschied das BAG entgegengesetzt. Dass die Stelle letztlich nicht besetzt worden sei, spiele keine. Es müsse aber noch geprüft werden, ob der Stellenbewerber "für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet" gewesen und ob "eine Einstellung wegen seines Alters unterblieben" sei.

    Quelle: Wolfgang Büser


    In Sachen

    Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,

    pp.

    Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,

    hat der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2012 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Hauck, die Richter am Bundesarbeitsgericht Böck und Breinlinger sowie die ehrenamtlichen Richter Brückmann und Dr. Bloesinger für Recht erkannt:

    Tenor:

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2010 - 17 Sa 1410/10 - aufgehoben.

    Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Von Rechts wegen!

    VorschriftenAGG § 1, AGG § 3, AGG § 6, AGG § 7, AGG § 11, AGG § 15, AGG § 22, BGB § 242, ZPO § 551, ZPO § 563