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  • 23.01.2026 · IWW-Abrufnummer 252220

    Landesarbeitsgericht Sachsen: Beschluss vom 02.01.2026 – 1 Ta 338/25


    Tenor:

    Auf die sofortigen Beschwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers und des Klägers werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Dresden vom 4.11.2025 sowie vom 11.11.2025

    abgeändert

    und dem Kläger Herr Rechtsanwalt Dr. Dr... ohne Beschränkung auf die Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

    Gründe

    I.

    Der im Iran geborene Kläger, der als Arbeitnehmer der Beklagten nach Maßgabe seiner Verdienstabrechnung für September 2025 einschließlich eines Arbeitgeberzuschusses zum Jobticket 3.229,00 € monatlich verdiente, erhob wegen einer ordentlichen Kündigung vom 30.9.2025 zum Arbeitsgericht Dresden Kündigungsschutzklage, die er mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verband. Am 3.11.2025 zeigte sich der in Frankfurt am Main kanzleiansässige Prozessbevollmächtigte des Klägers an und bat, vor Durchführung weiterer Verfahrensschritte über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entscheiden sowie die mündliche Verhandlung im Wege der Videokonferenz durchzuführen. Das Arbeitsgericht bewilligte in dem angefochtenen Beschluss vom 4.11.2025 dem Kläger ratenfreie Prozesskostenhilfe und ordnete seinen Prozessbevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bei. Durch einen weiteren Beschluss vom 4.11.2025 ordnete das Arbeitsgericht an, die auf 10.11.2025 bestimmte Güteverhandlung zeitgleich in Bild und Ton zu übertragen und gestattete dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, sich während der Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen durchzuführen.

    Am 5.11.2025 erweiterte der Kläger seine Klage. Am 7.11.2025 hob das Arbeitsgericht den Termin zur Güteverhandlung wegen laufender Vergleichsverhandlungen auf. Mit Schriftsatz vom 11.11.2025 präzisierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Klageerweiterung dahingehend, dass der Kläger damit Zahlung von 1.600,00 € netto als rückständige Vergütung für Oktober 2025 begehre, ferner eine anteilige Sonderzahlung i.H.v. 225,00 €, ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis sowie eine Entschädigung wegen Benachteiligung aus Gründen der Religion, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die aber mindestens 6.000,00 € betragen solle.

    Für die Klageerweiterung bewilligte das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 11.11.2025 ebenfalls ratenfreie Prozesskostenhilfe und ordnete den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bei. Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, man habe sich bislang nicht über alle Vergleichsgegenstände einigen können und bat um die Anberaumung eines zeitnahen Termins nebst Gestattung seiner Teilnahme per Videokonferenz.

    Das Arbeitsgericht bestimmte durch Beschluss vom 20.11.2025 erneut Gütetermin, lehnte die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wege der Videoverhandlung aber ab, weil es für sachdienlich erachtet werde, dass der Kläger zum Gütetermin nicht allein, sondern in Begleitung seines Prozessbevollmächtigten erscheine. Am 21.11.2025 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe um seine notwendigen Reisekosten zu erweitern, hilfsweise seine Teilnahme per Videokonferenz zu gestatten. Hierauf erließ das Arbeitsgericht am 4.12.2025 einen Beschluss, in dem es darauf hinwies, es erscheine sachgerecht, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht per Video zugeschaltet an der Verhandlung teilnimmt, sondern den der deutschen Sprache nicht mächtigen Kläger im Sitzungssaal in der Güteverhandlung begleitet.

    Mit Schriftsatz vom 4.12.2025 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers "namens und in Vollmacht des Klägers" gegen die Ablehnung der Übernahme seiner Reise-, Abwesenheits- und Aufenthaltskosten Rechtsmittel ein. Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen des Prozessbevollmächtigten als sachdienlich ansehe oder faktisch verlange, seien die damit verbundenen notwendigen Reisekosten Teil der Prozesskostenhilfe. Der Ablehnung der Übernahme der Reise-, Abwesenheit und Aufenthaltskosten des Prozessbevollmächtigten werde als verfassungswidrig widersprochen, weil dem Kläger damit Rechtsschutz in einer besonderen sensiblen und schwerwiegenden Diskriminierungssache faktisch verwehrt werde. Die Ablehnung führe zu einer mittelbaren Ungleichbehandlung des Klägers und zu einem unzulässigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Prozessbevollmächtigten.

    Das Arbeitsgericht legte das Rechtsmittel als Beschwerde des Klägers gegen die Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlüsse vom 4.11.2025 und vom 11.11.2025 aus und half dieser durch Beschluss vom 5.12.2025 nicht ab, weil eine verfassungsrechtlich verbotene Ungleichbehandlung des Klägers nicht vorliege. Sinn und Zweck des § 121 Abs. 3 ZPO sei es, den Minderbemittelten im Hinblick auf die Wahl seines Rechtsanwalts nicht besser zu stellen als den Bemittelten, der bei vernünftigem und kostenbewusstem Handeln grundsätzlich einen Rechtsanwalt beauftragen werde, der seine Kanzlei am Gerichtsstand habe.

    II.

    Das Rechtsmittel ist nach seinem erkennbaren Rechtsschutzziel trotz der Angabe "namens und in Vollmacht des Klägers" nicht nur als sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 4.11.2025 sowie vom 11.11.2025 auszulegen, sondern auch als im eigenen Namen erhobene sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Dies ergibt sich aus der Beschwerdebegründung vom 4.12.2025. Darin wird nicht nur die Verletzung von Rechten des Klägers gerügt, sondern auch ein unzulässiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers. Auf die letztere Rechtsposition kann sich nur der Prozessbevollmächtigte selbst berufen. Er hat die Beschwerde deshalb erkennbar auch im eigenen Namen eingelegt.

    1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist nach § 11 a Abs.1 ArbGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich statthaft und innerhalb der gesetzlichen Frist des §§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingelegt worden. Der Zulässigkeit der Beschwerde des Klägers kann auch nicht entgegengehalten werden, dass es an der für das Rechtsschutzbedürfnis erforderlichen Beschwer fehlt.

    Zwar wird vertreten, die eingeschränkte Beiordnung des Prozessbevollmächtigten beschwere die Partei nicht (Kammergericht, Beschluss vom 23.2.2011, Az.: 19 WF 14/11, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.3.2007, Az.: 16 WF 40/07, juris). Dies wird aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO abgeleitet, wonach ein beigeordneter Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen könne. Unter den Begriff der Vergütung fielen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht nur Gebühren des Rechtsanwalts, sondern auch seine Auslagen. § 122 Abs.1 Nr. 3 ZPO hindere den eingeschränkt zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt, den Ersatz der Reisekosten und sonstiger Auslagen von der von ihm vertretenen Partei zu verlangen. Die Vorschrift führe zu einer Forderungssperre, die der Durchsetzung der Forderung entgegenstehe. Die Partei sei deshalb durch die Einschränkung der Beiordnung nicht beschwert. Das Beschwerderecht gegen die Beschränkung der Beiordnung stehe mithin allein dem Rechtsanwalt zu.

    Die vorgenannte Auffassung überzeugt jedoch nicht. Sie fasst den Begriff der Beschwer zu eng. So ist die Partei, die Anwaltsbeiordnung verlangt hat, diese aber nur zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts bekommt, in formaler Hinsicht dadurch beschwert, dass ihr weniger zugesprochen wurde, als sie beantragt hat. Mit der formalen Beschwer geht auch ein materiellrechtliches Risiko der Partei einher. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass sie von ihrem Prozessbevollmächtigten trotz der Forderungssperre des § 121 Abs.1 Nr. 3 ZPO auf Erstattung der Auslagen in Anspruch genommen wird. Immerhin wird obergerichtlich vertreten, dass die Forderungssperre nur im Umfang der Beiordnung gilt (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.1.2008, Az.: 10 WF 33/07, juris; OLG Nürnberg, Beschluss vom 6.3.2001, Az.: 10 WF 62/01, juris). Die Möglichkeit, dass die Partei von ihrem Prozessbevollmächtigten unter Berufung auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung auf Ersatz der Reisekosten in Anspruch genommen werden kann, begründet ihre Beschwer. Dem Risiko einer auf Kostenerstattung gerichteten Klage ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Prozesskostenhilfepartei nämlich nicht aussetzen (im Ergebnis wie hier: OLG Rostock, Beschluss vom 17.1.2011, 1 W 53/09, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.1.2000, 9 WF 189/99, juris; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9.3.2012, L 5 AS 517/11 B, juris, RdNr. 21).

    2. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers ist ebenfalls nach Maßgabe der §§ 11 a Abs.1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO zulässig. Dass der Prozessbevollmächtigte durch die Einschränkung seiner Beiordnung beschwert ist, wird- soweit ersichtlich- nicht in Zweifel gezogen.

    III.

    Den sofortigen Beschwerden ist auch Erfolg beschieden. § 121 Abs.3 ZPO gebietet die Beschränkung der Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Gegensatz zur Ansicht des Arbeitsgerichts nicht, weil der Kläger nach § 121 Abs.4, 2.Alt. ZPO Anspruch auf die Beiordnung eines Verkehrsanwalts hätte.

    1. Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Bei der Anwendung der Vorschrift ist freilich zu berücksichtigen, dass die Partei bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO einen Anspruch darauf hat, dass ihr ein an ihrem Wohnsitz ansässiger Rechtsanwalt zur Vermittlung des Verkehrs mit dem im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalt beigeordnet wird. Weitere Kosten i.S.d. § 121 Abs.3 ZPO können nicht entstehen, wenn die unbeschränkte Beiordnung des nicht im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts geringere Kosten nach sich zieht, als sie bei Beiordnung des Verkehrsanwalts in Fällen des § 121 Abs. 4 ZPO entstehen würden. Deshalb ist bei der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der weiteren Kosten im Sinne des § 121 Abs. 3 ZPO die Vorschrift des § 121 Abs. 4 ZPO stets inzident mit zu prüfen (grundlegend BGH, Beschluss vom 23.6.2004, XII ZB 61/04, juris, RdNr.9; ebenso BAG, Beschluss vom 18.7.2005, 3 AZB 65/03, juris, RdNr.17; LAG Hamm, Beschluss vom 26.9.2018, 5 Ta 447/18, juris, RdNr.7; zur insofern erforderlichen Vergleichsberechnung zuletzt LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7.4.2022, Az.: 3 Ta 72/21, juris, RdNr.33).

    2. Der Kläger hatte nach § 121 Abs.4 ZPO Anspruch auf Beiordnung eines Verkehrsanwalts. Der Begriff der besonderen Umstände, die § 121 Abs. 4 ZPO zur Voraussetzung der Beiordnung des Verkehrsanwalts erhebt, ist mit Blick auf den aus Art. 3 Abs.1 GG abgeleiteten Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit auszulegen. Der Kläger ist wie sein Prozessbevollmächtigter Perser. Der deutschen Sprache ist der Kläger nur eingeschränkt mächtig. Bei Ausländern sind fehlende Sprachkenntnisse oder Schreibungewandtheit ohne Weiteres als besonderer Umstand i.S.d. § 121 Abs.4 ZPO anzuerkennen (vgl. Zöller, ZPO-Kommentar, § 121 RdNr.32); fehlende Sprachkenntnis steht Rechtsunerfahrenheit bei schwierigem Streitstoff gleich. Das hat auch das Arbeitsgericht erkannt, denn es hat in seinem Beschluss vom 4.12.2025 darauf hingewiesen, es sei sachgerecht, dass der Prozessbevollmächtigte den der deutschen Sprache nicht mächtigen Kläger "im Sitzungssaal in der Güteverhandlung" begleite.

    3. Die Vergleichsberechnung zeigt, dass die Kosten einer uneingeschränkten Beiordnung des Prozessbevollmächtigten hinter den Kosten seiner beschränkten Beiordnung bei gleichzeitiger Beiordnung eines Verkehrsanwalts zurückbleiben.

    Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wäre im vorliegenden Fall auf insgesamt 20.741,00 € festzusetzen, wobei nach § 42 Abs.2 Satz 1 GKG 9.687,00 € auf den Kündigungsschutzantrag, 1.600,00 € und 225,00 € auf die Zahlungsanträge aus der Klageerweiterung vom 11.11.2025, weitere 3.229,00 € auf den Zeugnisantrag und 6.000,00 € auf den Entschädigungsantrag entfielen. Einem Verkehrsanwalt steht nach Nr. 3400 der Anlage 1 zum RVG die auf 1,0 beschränkte Verfahrensgebühr zu. Diese beläuft sich nach Anlage 2 zum RVG in der ab dem 1.6.2025 geltenden Fassung bei einem Gegenstandswert von bis zu 22.000 € auf 872,00 €. Dem sind 19 % USt sowie die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG i.H.v. 20,00 € hinzuzurechnen, sodass die Kosten des Verkehrsanwalts insgesamt 1.057,68 € betragen würden.

    Demgegenüber würde die unbeschränkte Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers deutlich geringere Kosten auslösen. Nach Nr. 7003 der Anlage 1 zum RVG fielen Fahrtkosten in Höhe von 0,42 € für jeden gefahrenen Kilometer an. Die kürzeste Entfernung zwischen der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten in der ... ..., ... und dem Sitz des Arbeitsgerichts in der ... ..., ... beträgt nach Maßgabe eines Routenplaners 466 km. Damit beliefen sich die Fahrtkosten für 932 km Hin- und Rückfahrt auf netto 391,44 €. Hinzu käme nach Nr. 7005 Nr.3 RVG das Tagegeld für die Abwesenheit von mehr als acht Stunden in Höhe von 80,00 €. Einschließlich 19 % USt auf die vorgenannten Positionen hätte der Prozessbevollmächtigte bei unbeschränkter Beiordnung Anspruch auf Ersatz von Auslagen in Höhe von 471,44 € brutto. Selbst wenn man die Kosten einer Übernachtung des Prozessbevollmächtigten in ... nach Nr. 7006 der Anlage 1 zum RVG als weitere zu erstattende Auslagen in Rechnung stellte, weil die Dienstreise innerhalb der Nachtzeit des § 758 a Abs.4 Satz 2 ZPO angetreten oder beendet werden müsste, blieben die durch die unbeschränkte Beiordnung anfallenden Mehrkosten hinter den durch die Beiordnung eines Verkehrsanwalts ausgelösten Kosten deutlich zurück.

    Im Ergebnis steht § 121 Abs.3 ZPO der unbeschränkten Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Klägers damit nicht entgegen, was zum Erfolg der Beschwerden führt.

    IV.

    Einer Kostenentscheidung bedarf es wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht.

    V.

    Gegen diese Entscheidung des Beschwerdegerichts ist kein Rechtsmittel statthaft.

    Vorschriften§ 121 Abs. 3 ZPO, § 11 a Abs.1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, §§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO, § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 1 Abs. 1 Satz 1 RVG, § 122 Abs.1 Nr. 3 ZPO, § 121 Abs.1 Nr. 3 ZPO, §§ 11 a Abs.1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, § 121 Abs.3 ZPO, § 121 Abs.4, 2.Alt. ZPO, § 121 Abs. 4 ZPO, § 121 Abs.4 ZPO, Art. 3 Abs.1 GG, § 42 Abs.2 Satz 1 GKG, Anlage 1 zum RVG, Anlage 2 zum RVG, § 758 a Abs.4 Satz 2 ZPO, § 127 Abs. 4 ZPO