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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Sofortige Beschwerde ist „doppelt“ auszulegen

    Wie ist ein Rechtsmittel auszulegen, wenn darin sowohl die Rechte der Prozesspartei als auch eigene Grundrechte des Bevollmächtigten geltend gemacht werden? Antwort: Auch wenn sich dies nicht sofort allein aus dem Antragstext der Beschwerdeschrift ergibt, muss das Gericht beide Rechtspositionen berücksichtigen.

     

    Zu diesem Ergebnis kam das LAG Chemnitz (2.1.26, 1 Ta 338/25, Abruf-Nr. 252220). Hintergrund: Das Arbeitsgericht Dresden hatte die Teilnahme des Klägerbevollmächtigten per Videokonferenz abgelehnt, da sein persönliches Erscheinen sachdienlich sei. Gleichzeitig lehnte es die Übernahme seiner Reise-, Abwesenheits- und Aufenthaltskosten ab. Der Anwalt legte daraufhin „namens und in Vollmacht des Klägers“ Rechtsmittel ein und machte insoweit gleichzeitig eine Verletzung der Rechte des Klägers sowie einen Eingriff in seine eigene Berufsausübungsfreiheit geltend. Das Arbeitsgericht wertete das Rechtsmittel jedoch nur als Beschwerde der Klägerpartei selbst.

     

    Dies war fehlerhaft, entschied das LAG. Es änderte die Beschlüsse ab. Trotz der Formulierung „namens und in Vollmacht des Klägers“ wäre das Rechtsmittel nicht nur als sofortige Beschwerde des Klägers gegen die arbeitsgerichtlichen Beschlüsse, sondern auch als im eigenen Namen erhobene sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers auszulegen gewesen. Das erkennbare Rechtsschutzziel ergebe sich eindeutig aus der Beschwerdebegründung. Darin sei nicht nur die Verletzung von Rechten des Klägers gerügt, sondern auch ein unzulässiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Anwalts selbst geltend gemacht worden. Die Beschwerde sei daher erkennbar auch im eigenen Namen des Bevollmächtigten eingelegt worden.