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  • 11.06.2019 · IWW-Abrufnummer 209320

    Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 17.04.2019 – 3 Sa 201/18

    Begehrt eine Arbeitnehmerin die Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe, so trägt sie für die Beibringung des notwendigen Tatsachenvortrages grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt ebenso im Hinblick auf die Darlegung einer einschlägigen Berufserfahrung im Sinne des § 16 TVöD-VKA-AT.


    Tenor:

    I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.06.2018 (4 Ca 82/18) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

    II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten im Rahmen von Zahlungsanträgen um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.



    Die Klägerin ist seit Mai 2012 als Verbandskauffrau bei der beklagten Körperschaft des öffentlichen Rechts beschäftigt. Sie verfügt über eine in der Privatwirtschaft erworbene Berufungsausbildung zur Bürokauffrau mit dem Schwerpunkt Bilanzrecht und hat außerdem 2016 die Zusatzqualifikation zur kommunalen Bilanzbuchhalterin erworben. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich gem. § 2 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien nach dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung. Im Rahmen der Probezeit war die Klägerin in die Entgeltgruppe 7 TVöD-VKA eingruppiert. Mit Wirkung zum 01.08.2012 erfolgte die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA (entsprechend der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a).



    Die Arbeitsplatzbeschreibung der Klägerin lautet - soweit hier von Bedeutung - wie folgt:



    4. Tätigkeiten

    4.1 Verzeichnis der am Arbeitsplatz ausgeführten Tätigkeiten Anteil in % 4.10 Vorbereitung, Erarbeitung und Aufstellung des Haushaltsplanes und bei Bedarf von Nachträgen, Vorbereitung seiner Beschluss-Fassung durch die Verbandsorgane einschl. Einarbeitung der gefassten Beschlüsse 10 4.11 Selbständige Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben im laufenden Rechnungsjahr auf der Grundlage des Haushaltsplanes und der Beschlüsse des Vorstandes. 20 4.12 Erstellung von Übersichten (Planablaufvergleich, Offene-Posten-Liste) und Analysen, Auswertung und Erarbeitung von Entscheidungs-Vorschlägen 9 4.13 Vorbereitung und Erarbeitung des Jahresabschlusses und der Finanzprüfung 7 4.14 Eigenständige und zeitgerechte Bestands- und Anlagenbearbeitung und -nachweisführung, Vermögens- und Liegenschaftsverwaltung 10 4.15 Erarbeitung und Aktualisierung des Beitragsbuches und Sicherung der ordnungsgemäßen Hebung der Beiträge einschließlich der Gestaltung des Mahnwesens und Vorbereitung der Widerspruchs-Bearbeitung 9 4.16 Erfassung und Abrechnung des Bauhofes, der Fahrzeuge Miet- und Pachtverträge. Versicherungsverträge, Abwicklung von Versicherungs-Ansprüchen 15 4.17 Lohn- und Gehaltsrechnung, Reisekostenabrechnungen, Abrechnung der Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld sowie sonstige Vergütungen 10 4.18 Sicherung der termingerechten Bearbeitung der Einnahmen und Ausgaben, sowie vorgeschriebener Nachweise der landes- und EU geförderten Projektförderungsmaßnahmen 10



    4.2 Die unter 4.1 ausgeführten Tätigkeiten sind in folgenden Abständen Wahrzunehmen

    4.10 einmal jährlich 4.11 ständig 4.12 laufend 4.13 einmal jährlich 4.14 laufend 4.15 laufend 4.16 ständig 4.17 laufend 4.18 laufend



    4.3 Zur Wahrnehmung der unter 4.1 angeführten Tätigkeiten ist die Anwendung folgender Rechte- und Verwaltungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung erforderlich



    - Grundgesetz, BGB



    - Wasserhaushaltsgesetz -WHG-



    - Landeswassergesetz -LWaG-



    - Gesetz über Wasser- und Bodenverbände -WVG-



    - Wasserverbandsrechtsregelungsgesetz -WWVRG-



    - Strafgesetzbuch -StGB-



    - Gesetz über Ordnungswidrigkeiten -OWiG-



    - Verwaltungsverfahrensgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung



    - Kommunalverfassung, Kommunalabgabegesetz -KAG-



    - Haushaltsrecht, Wasserverbandshaushaltsverordnung (WHVO-M-V), Reisekostengesetz



    - Landeshaushaltsordnung



    - Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht



    - Arbeitssicherheits- und Brandschutzbestimmungen



    - TVöD/VKA



    - Kindergeldgesetz



    - Entschädigungsverordnung für ehrenamtliche Tätige



    - weitere, das Aufgabengebiet berührende Gesetze und Verordnungen



    4.4 Bei der Wahrnehmung der Tätigkeiten bestehen in folgendem Umfang Bindungen durch interne Vorschriften



    - Satzung des WBV einschließlich Veranlagungsregel



    - Dienst- und Geschäftsanweisung einschließlich Kassenordnung



    - Dienstordnung und allgemeine Geschäftsanweisung



    - Haushaltsordnung



    - Anordnung zur Regelung der Arbeitszeit



    - Anordnung zur Regelung von Dienstreisen und -gängen



    - Richtlinie über den Betrieb von Dienstfahrzeugen



    - Vereinbarung über die Benutzung von privateigenem PKW zu Dienstreisen



    5. Der Arbeitnehmer hat in nachstehendem Umfang Befugnisse



    - Vertretung des Verbandes gegenüber Mitgliedern (einschl. den Ämtern), Eigentümern, Nutzern und vorteilhabenden sowie Behörden im Rahmen des Beitragswesens und Finanzwesens



    6. Weisungsbefugnis



    6.1 Der Arbeitsplatzinhaber hat unmittelbar Weisungsbefugnis gegenüber folgenden Dienstkräften:



    Keine



    7. Der Arbeitsplatzinhaber ist unmittelbar unterstellt



    Geschäftsführer



    8. Besondere Anforderungen am Arbeitsplatz



    - abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Finanzwesens und der Verwaltung



    - Führerschein



    - Selbständigkeit und Termingebundenheit



    - Kenntnisse in Arbeitssicherheit und im Brandschutz



    - Kenntnisse in EDV und Kommunikationstechnik



    Danach ist für die der Klägerin übertragene Tätigkeit eine abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Finanzwesens und der Verwaltung erforderlich. Der Klägerin sind keine Mitarbeiter unterstellt.



    Nach der Satzung der Beklagten wird der Haushaltsplan durch die Verbandsversammlung festgesetzt. Dazu bringt der Vorstand des Verbandes einen Entwurf des Haushaltsplans in die Verbandsversammlung ein. Dem Geschäftsführer des Verbandes obliegen die laufenden Geschäfte der Verwaltung. In diesem Rahmen stellt er den Entwurf eines Haushaltsplans als Entscheidungsgrundlage für den Vorstand zusammen. Innerhalb der Verbandsverwaltung hat die Klägerin als Verbandskauffrau die dafür notwendige Zuarbeit für den Geschäftsführer zu leisten (Aufgabenkreis 1 aus der Arbeitsplatzbeschreibung).



    Mit Schreiben vom 15.11.2015 hat die Klägerin bei dem Verbandsvorsteher der Beklagten unter Bezugnahme auf die in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten ihre Höhergruppierung ab Januar 2016 in die Entgeltgruppe 9 geltend gemacht. Sie verweist dort darauf, dass die ihr übertragene Tätigkeit ihrer Ansicht nach gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen im Sinne des Tarifvertrages erfordere und sie darüber hinaus auch besonders verantwortungsvoll sei.



    Nach dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 16.03.2016 (Bl. 99 ff. d.A.) hat sich der Vorstand unter dem Tagesordnungspunkt 8 mit dem Antrag der Klägerin auf Höhergruppierung befasst. In dem dazu gefassten Beschluss heißt es unter anderem wörtlich:



    "...



    3. Mit der Einstellung des Haushaltsplans/Stellenplan 2017 ist eine Aufnahme einer höheren Eingruppierung vorzunehmen.



    4. Der Vorsteher führt dazu ein entsprechendes Personalgespräch mit der Klägerin."



    Das dort erwähnte Personalgespräch fand zwischen dem Verbandsvorsteher der Beklagten und ihrem Geschäftsführer einerseits und der Klägerin andererseits statt. Über das Ergebnis dieses Gesprächs verhält sich ein Aktenvermerk ohne Datum, der vom Geschäftsführer und dem Verbandsvorsteher abgezeichnet ist. Dort heißt es wie folgt:



    "Auf der Grundlage des oben genannten Antrages, der bisherigen Leistungen sowie den bestehenden Einstufungen der Verbandskauffrauen anderer Verbände in M-V, wurden folgende Festlegungen durch den Verbandsvorsteher getroffen:



    1. Im Entwurf des Haushaltsplanes 2017 (Stellenplan) wird die Stelle der Verbandskauffrau mit der Entgeltgruppe E 9 eingestellt.



    2. Die Klägerin wird ab dem 01.10.2016 vorzeitig in der bestehenden Entgeltgruppe E 8 von der Stufe 4 in die Stufe 5 eingestuft."



    Entsprechend dieses Aktenvermerkes hat die Klägerin sodann den Haushaltsplan nebst Stellenplan für 2017 mit einer Stellenanhebung für ihre Stelle vorbereitet. Der für die Einbringung des Haushalts in die Vertreterversammlung zuständige Vorstand des Verbandes ist in diesem Punkt dem Haushaltsvorschlag allerdings nicht gefolgt und hat die Anhebung der Stelle der Klägerin aus dem Entwurf wieder gestrichen. Insoweit wurde lediglich beschlossen, die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Verbandskauffrau im Laufe des Jahres 2017 extern sachverständig bewerten zu lassen. Umgesetzt wurde allerdings die Vergütung der Klägerin aus der Entgeltgruppe E 8, Stufe 5 ab dem 01.10.2016.



    Im Februar 2017 kündigt die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin ordentlich zum 31.03.2017. Die hiergegen gehobene Kündigungsschutzklage war vor dem Arbeitsgericht Schwerin und vor dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erfolglos. Dies gilt ebenso für die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde.



    Mit ihrer am 18.01.2018 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Zahlungsklage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Stufe 4 TVöD-VKA und ab dem 01.01.2017 bis zum 31.03.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 c, Stufe 4 TVöD-VKA.



    Mit Urteil vom 13.06.2018 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne sich auf eine verbindliche Zusage seitens der Beklagten nicht stützen, da dieser eine verbindliche Zusage für eine Höhergruppierung gegenüber der Klägerin nicht erteilt habe. Auch bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2018 bzw. nach der Entgeltgruppe 9 b oder 9 c für die Zeit ab dem 01.01.2017 bis zum 31.03.2017. Die tariflichen Voraussetzungen seien auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin nicht erfüllt. Dies gelte sowohl im Hinblick auf die Tariflage bis zum 31.12.2016, als auch bezüglich der Tariflage ab dem 01.01.2017. Bereits im Hinblick auf die darzustellenden Arbeitsvorgänge mangele es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin. Auch lasse sich bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht der Schluss ziehen, dass auf ihrem Dienstposten gründliche und umfassende Fachkenntnisse im tariflichen Sinne benötigt würden. Dies gelte ebenso für das tarifliche Merkmal der besonders verantwortungsvollen Tätigkeit.



    Gegen diese am 12.09.2018 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 12.10.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin nebst der - nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung - am 12.12.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründung.



    Die Klägerin hält an ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Ihr sei verbindlich durch den Geschäftsführer und den Verbandsvorsteher der Beklagten zugesagt worden, ab dem 01.10.2016 nach der Entgeltgruppe 8, Stufe 5 und ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9 vergütet zu werden. In der Vorstandssitzung vom 16.03.2016 habe der Vorstand der Beklagten die Festlegung getroffen, dass mit der Erstellung des Haushaltsplanes/Stellenplans 2017 eine Aufnahme einer höheren Eingruppierung für die Stelle der Klägerin vorzunehmen und ein Personalgespräch mit der Klägerin zu führen sei. Nach der Formulierung des Aktenvermerkes zu dem Personalgespräch ergebe sich eine rechtsverbindliche Zusage im vorgenannten Sinne. Durch die Formulierung "wurden folgende Festlegungen durch den Verbandsvorsteher getroffen" sei ein entsprechender Rechtsbindungswille der Beklagten eindeutig belegt.



    Unabhängig davon stehe der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch aus den tarifrechtlichen Regelungen zu. In der Berufungsbegründung trägt die Klägerin unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausführungen vor, dass Arbeitsgericht sei rechtlich fehlerhaft davon ausgegangen, die Klägerin habe die jeweiligen Arbeitsvorgänge nicht hinreichen substantiiert dargelegt. Diesbezüglich hat die Klägerin erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 19.03.2018 zu den von ihr behaupteten Arbeitsvorgängen wie folgt vorgetragen. Der Arbeitsbereich "Vorbereitung, Erarbeitung und Aufstellung Haushaltsplanes, Vorbereitung seiner Beschlussfassung durch Verbandsorgane einschließlich Einarbeitung der gefassten Beschlüsse (Ziffer 4.10 der Arbeitsplatzbeschreibung) mit einem Zeitanteil von 10 % stelle einen Arbeitsvorgang dar. Der Arbeitsbereich selbstständige Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben im laufenden Rechnungsjahr auf der Grundlage des Haushaltsplanes (Ziffer 4.11 der Arbeitsplatzbeschreibung) bilde mit den Arbeitsbereichen Erstellung von Übersichten (Ziffer 4.12 der Arbeitsplatzbeschreibung) und Vorbereitung und Erarbeitung des Jahresabschlusses und der Finanzprüfung (Ziffer 4.13 der Arbeitsplatzbeschreibung) einen Arbeitsvorgang mit insgesamt 36 %. Als weiterer eigenständiger Arbeitsvorgang sei der Bereich des Rechnungswesens anzuführen. Darunter seien die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter den Ziffern 4.15, 4.16, 4.17 und 4.18 genannten Arbeitsplatzbereiche mit einem Zeitanteil von 44 % zusammenzuführen. Als weiterer Arbeitsvorgang sei der Bereich des Kassenwesens anzuführen. Diesbezüglich nimmt die Klägerin eine konkrete Zuordnung zur Arbeitsplatzbeschreibung sowie eine konkrete Zeitangabe nicht vor.



    Von diesem Vortrag abweichend trägt die Klägerin mit Schriftsatz vom 25.05.2018 vor, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien alle Arbeitsbereiche aus der Arbeitsplatzbeschreibung zu einem Arbeitsvorgang zusammenzufassen.



    Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 bis zum 31.12.2016 sowie der Entgeltgruppe 9c ab dem 01.01.2017 seien erfüllt. Die Klägerin bringe mit mindestens 50 % ihrer Arbeitskraft "selbstständige Leistungen". Die Klägerin halte im Rahmen der Erledigung ihrer Aufgaben Fachkenntnisse vor und verwende diese darauf, selbstständig Ergebnisse unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative zu erarbeiten. Die von der Klägerin nach der Arbeitsplatzbeschreibung zu verrichtenden Tätigkeiten seien derart vielschichtig und umfangreich, dass das Tarifmerkmal der "gründlichen und umfassenden Kenntnisse" erfüllt sei. Insbesondere aufgrund des finanziellen Umfanges im Rahmen der Erbringung ihrer Arbeitsleistungen sowie vor dem Hintergrund der erheblichen Außenwirkungen sei ebenfalls das tarifliche Merkmal "besonders verantwortungsvoll" erfüllt.



    Die Klägerin beantragt,



    unter Abänderung des am 13.06.2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Schwerin, Aktenzeichen 4 Ca 82/18,



    1. die Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 5.570,46 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz



    a) aus einem Betrag i. H. v. jeweils 479,06 € seit dem 01.02.2016 und dem 01.03.2016 sowie



    b) aus einem Betrag in Höhe von jeweils 490,56 € brutto seit dem 01.04.2016, 01.05.2016, 01.06.2016, 01.07.2016, 01.08.2016, 01.09.2016 und 01.10.2016 sowie



    c) aus einem Betrag i. H. v. jeweils 369,56 € seit dem 01.11.2016, 01.12.2016 und 01.01.2017 sowie



    d) aus einem Betrag i. H. v. 69,74 € brutto seit dem 01.01.2017 zu zahlen;



    2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.734,51 € brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz



    a) aus einem Betrag i. H. v. 569,25 € brutto seit dem 01.02.2017 sowie



    b) aus einem Betrag i. H. v. jeweils 582.63 € brutto seit dem 01.03.2017 und dem 01.04.2017



    zu zahlen;



    3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.



    Die Beklagte beantragt,



    die Berufung zurückzuweisen.



    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.



    Entscheidungsgründe



    Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Klägerin stehen Zahlungsansprüche auf der Grundlage der vor ihr begehrten Höhergruppierung nicht zur Seite.



    I.



    Größtenteils scheitern die geltend gemachten Zahlungsansprüche bereits der Höhe nach daran, dass die Klägerin auch unter ausschließlicher Berücksichtigung ihres Vortrages sich nicht auf eine Vergütung nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 TVöD-VKA alt bzw. 9 c TVöD-VKA neu (künftige Bezeichnung nur nach der Entgeltgruppe) ab dem 01.01.2017 berufen kann (1.). Zudem sind die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9, Stufe 3 für die Zeit vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 nicht erfüllt (2.). Dies gilt ebenso für die von der Klägerin begehrte Zahlung einer höheren Sonderzuwendung für das Jahr 2016 (3.). Schließlich bleibt auch der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch auf der Grundlage einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 c, Stufe 3 für die Zeit ab dem 01.01.2017 bis zum 31.03.2017 ohne Erfolg (4.).



    1. Soweit die Klägerin für die Zeit vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 bzw. vom 01.01.2016 bis zum 31.03.2017 jeweils nach der Stufe 4 der Entgeltgruppe 9 bzw. der Entgeltgruppe 9 c begehrt, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Selbst wenn man dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 bzw. 9 c ab dem 01.01.2017 bejaht, so käme für die genannten Zeiträume allenfalls eine Zuordnung zur Stufe 3 in Betracht.



    Gem. § 16 Abs. 3 TVöD-VKA-AT erreichen Beschäftigte im Rahmen einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb der selben Entgeltgruppe die Stufe 2 nach einem Jahr in der Stufe 1, die Stufe 3 nach zwei Jahren in der Stufe 2 und die Stufe 4 nach drei Jahren in der Stufe 3. Danach ergibt sich für die Klägerin - eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9 zu Gunsten der Klägerin unterstellt - auf der Grundlage ihrer Tätigkeitsaufnahme im Mai 2012 die Stufe 2 ab Mai 2013 und die Stufe 3 ab Mai 2015. Eine Zuordnung zu der von der Klägerin begehrten Stufe 4 wäre danach erst im Mai 2018 möglich gewesen.



    Eine Abweichung zu Gunsten der Klägerin nach § 16 Abs. 2 S. 2 TVöD-VKA-AT ergibt sich nicht. Danach erfolgt die Einstellung in die Stufe 2 bei mindestens einjähriger und einschlägiger Berufserfahrung bzw. einer Einstellung in die Stufe 3 bei mindestens dreijähriger und einschlägiger Berufserfahrung. Einer einschlägigen Berufserfahrung im vorgenannten Sinn ist in Anlehnung an die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 16 Abs. 2 und 3 TVöD - Bund - AT dann anzunehmen, wenn eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit vorliegt. Dies wiederum ist dann der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig gewesen ist, was dann bejaht werden kann, wenn der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, die er nach seiner Einstellung auszuüben hat (BAG v. 27.03.2014 - 6 AZR 571/12 -, juris Rn 17; BAG v. 24.10.2013 - 6 AZR 964/11 -, juris Rn 20). Die diesbezüglichen notwendigen Tatsachen sind vom Arbeitnehmer vorzutragen und ggf. zu beweisen (BAG v. 18.10.2018 - 6 AZR 300/17 -, juris Rn 26).



    Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Tatsachenvortrag der Klägerin beinhaltet keine Aussagen zu den Tätigkeitsinhalten aus vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen. Mithin sind der Kammer keine Rückschlüsse bzw. Feststellungen zur Frage einschlägiger Berufsverfahrung im vorgenannten tariflichen Sinn möglich. Soweit sich die Klägerin diesbezüglich ausschließlich auf die Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung beruft, wonach die von ihr auszuübende Tätigkeit eine "abgeschlossene Berufsausbildung im kaufmännischen Bereich mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet des Finanzwesens und der Verwaltung" voraussetzt, so reicht dieser Vortrag nicht aus. Zum einen beziehen sich diese von der Beklagten formulierten Voraussetzungen auf eine Tätigkeit mit der Wertigkeit der Entgeltgruppe 8 und nicht der Entgeltgruppe 9. Zum anderen lassen sich aus diesen allgemeinen Formulierungen keinerlei Rückschlüsse ziehen, ob die Klägerin im Rahmen vorhergehender Arbeitsverhältnisse Tätigkeiten ausgeübt hat, die denen in der Entgeltgruppe 9 in der Wertigkeit entsprechen.



    Auch auf der Grundlage von § 16 Abs. 2 S. 3 TVöD-VKA-AT ergeben sich keine Abweichungen zu Gunsten der Klägerin. Danach kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Auch diesbezüglich trägt die Klägerin keinerlei Umstände vor. Auch aus den vorerwähnten Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung lassen sich Rückschlüsse auf die konkrete Tätigkeit aus vorhergehenden Arbeitsverhältnissen der Klägerin nicht ziehen. Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen will, dass die Beklagte mit den Angaben in der Tätigkeitsbeschreibung förderlich Berufserfahrung im genannten tariflichen Sinn anerkannt hat, so rechtfertigt diese Unterstellung kein anderes Ergebnis. Denn - wie bereits erwähnt - beziehen sich diese von der Beklagten formulierten Voraussetzungen auf die Entgeltgruppe 8 und gerade nicht auf die Entgeltgruppe 9. Außerdem sind Feststellungen in zeitlicher Hinsicht nicht möglich.



    Lediglich der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass sich auch auf der Grundlage von § 17 TVöD-VKA-AT keine Abweichungen zu Gunsten der Klägerin ergeben. Die genannte Regelung befasst sich ausschließlich mit der Höhergruppierung im laufenden Arbeitsverhältnis. Dieser Umstand ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Hier behauptet die Klägerin nämlich, sie hätte im Hinblick auf die ihr übertragenen Tätigkeiten bereits mit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses im Mai 2012 in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert werden müssen. Auf der Grundlage des Begehrens der Klägerin ist der Anwendungsbereich des § 17 TVöD-VKA-AT nicht eröffnet.



    2. Für die Zeit ab dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 besteht kein Anspruch der Klägerin auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9.



    Soweit sich die Klägerin insoweit insbesondere unter Bezugnahme auf den Vorstandsbeschluss aus März 2016 und dem diesbezüglich nachfolgend geführten Personalgespräch auf eine verbindliche Zusage seitens der Beklagten beruft, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die diesbezüglich von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung scheitert bereits daran, dass sich auch nach ihrem eigenen Vortrag die dort getroffenen Aussagen auf das Haushaltsjahr 2017 beziehen. Mithin sind bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin keine Umstände ersichtlich, die die verbindliche Zusage der Beklagten zur Vornahme einer Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9 für das Jahr 2016 belegen könnten.



    b)



    Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin 2016 mit mindestens der Hälfte ihrer Tätigkeiten selbstständige Leistungen im Sinn der Vergütungsgruppe IV c Fgr. 1 b erbracht hat, kann offen bleiben. Denn nach der Übergangstabelle (Anl. 3 zu TVöD-VKA) ist die genannte Vergütungsgruppe in die Entgeltgruppe 8 überzuleiten. Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 für das Jahr 2016 resultiert daraus gerade nicht.



    c)



    Der Klägerin steht auf der Grundlage der Vergütungsgruppe V b Fgr. 1 a kein Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 für das Jahr 2016 zur Seite.



    Gem. § 12 Abs. 1 TVöD-VKA-AT richtet sich die Eingruppierung der/des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist.



    Gem. § 12 Abs. 2 TVöD-VKA-AT ist die/der Beschäftigte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.



    Danach ist zunächst festzustellen, welche Arbeitsvorgänge im konkreten Fall zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, welche Tätigkeitsmerkmale die einzelnen Arbeitsvorgänge erfüllen (BAG v. 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 -, juris Rn 22, 23).



    Für die Bestimmung eines Arbeitsvorganges ist das Arbeitsergebnis maßgebend. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit ggf. auch einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können aber dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinander gehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, so lange sich nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Person bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zu zurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte sind in diesem Zusammenhang außer Betracht zu lassen. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG v. 28.02.2018, a.a.O., Rn 24, 25).



    Trotz des teilweise widersprüchlichen und insgesamt sehr unübersichtlichen Sachvortrages der Klägerin ist die Kammer auf der Grundlage des Vortrages der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, dass sich - entgegen der zuletzt vertretenden Auffassung der Klägerin - im Rahmen der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit nicht lediglich ein Arbeitsvorgang, sondern vielmehr drei selbstständige Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinne ergeben.



    aa)



    Zum einen dienen die Tätigkeiten unter Ziffer 4.10, 4.12 und 4.13 der Tätigkeitsbeschreibung (künftig TB) vom Arbeitsergebnis her der Sicherstellung der Haushaltsplanung inklusive des Jahresabschlusses und der dazugehörigen Überwachung. Im Hinblick auf die Ziffern 4.10 und 4.13 TB handelt es sich um einmal jährlich anfallende Tätigkeiten, die im Rahmen von Ziffer 4.12 TB ständig vorzubereiten bzw. ständig zu begleiten sind. Der Zeitanteil dieses Arbeitsvorganges beläuft sich nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien auf 26 %.



    bb)



    Die Ziffern 4.11 und 4.14 TB beinhalten vom Arbeitsergebnis her die laufende Kassenführung. Es beinhaltet die Verbuchung der konkret anfallenden Einnahmen und das Bewirken der konkret anstehenden Ausgaben. Das Arbeitsergebnis ist mithin gerichtet auf die Organisation und Abwicklung des laufenden Zahlungsverkehrs. Der Zeitanteil beträgt nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien 30 %.



    cc)



    Die Aufgabenerfüllung zu den Ziffern 4.15, 4.16, 4.17 und 4.18 TB dienen vom Arbeitsergebnis her der Abarbeitung des auflaufenden Rechnungswesens im weiteren Sinn bei der Beklagten. Es sind die insoweit anfallenden Verwaltungsaufgaben inklusive der damit verbundenen Zahlungsanweisungen bzw. Betragseinziehungen zu veranlassen. Es handelt sich inhaltlich zum Teil zwar um sehr unterschiedliche Aufgaben. Jedoch sind sie der Klägerin im Rahmen der Gesamtaufgabe der verwaltungstechnischen Abwicklung zugewiesen. Dieser Arbeitsvorgang macht unstreitig 44 % der Gesamttätigkeit aus.



    Auf der Grundlage des wechselseitigen Parteivertrages kann zunächst zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die vorgenannten Arbeitsvorgänge gründliche und vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fgr. 1 a sowie selbstständige Leistungen im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fgr. 1 b erfordern. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind aber bereits nach ihrem Vortrag im Hinblick auf die oben genannten Arbeitsvorgänge gründliche und umfassende Fachkenntnisse im Sinne der von ihr begehrten Entgeltgruppe 9/Vergütungsgruppe V b Fgr. 1 a nicht erforderlich.



    Vorliegend kommen für die Eingruppierung der Klägerin für die Zeit ab dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 folgende Tarifbestimmungen in Betracht:



    - Vergütungsgruppe VII, Fgr. 1 b:



    Angestellte im Büro -, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.



    (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung, bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss ab so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)



    - Vergütungsgruppe VI b, Fgr. 1 a:



    Angestellte im Büro -, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und dem Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem fünftel selbstständige Leistungen erfordert.



    (...



    Selbstständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges erarbeiten eines Ergebnisses und Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leicht geistige Arbeit kann die Anforderungen nicht erfüllen.)



    - Vergütungsgruppe V c, Fgr. 1 a:



    Angestellte im Büro -, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem drittel selbstständige Leistungen erfordert.



    - Vergütungsgruppe V c, Fgr. 1 b:



    Angestellte im Büro -, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.



    (...)



    - Vergütungsgruppe V b, Fgr. 1 a:



    Angestellte im Büro -, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert.



    (Gründliche und umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber dem in der Fgr. 1 b der Vergütungsgruppe VII und in den Fgr. 1 a der Vergütungsgruppe VI b und V c geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)



    - Vergütungsgruppe V b, Fgr. 1 b



    Angestellte im Büro -, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b, Fgr. 1 a heraushebt, dass sie mindestens zu einem drittel besonders verantwortungsvoll ist.



    - Vergütungsgruppe IV b, Fgr. 1 a



    Angestellte im Büro -, Buchhalterei -, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b, Fgr. 1 a heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist.



    (...)



    Bei allen erwähnten Fallgruppen findet sich noch ein Verweis auf die Protokollnotiz Nummer 1 zum Tarifvertrag vom 24.06.1975. Diese Protokollnotiz lautet wörtlich:



    "Buchhaltereidienst im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals bezieht sich nur auf Tätigkeiten von Angestellten, die mit kaufmännischer Buchführung beschäftigt sind."



    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Zuordnung zu den zutreffenden Vergütungsgruppen bei aufsteigenden und aufeinander bezogenen Fallgruppen durch die vollständige Prüfung der Eingruppierungsmerkmale beginnend bei der Basisvergütungsgruppe und von dort Stufe für Stufe aufsteigend (BAG v. 21.03.2012 - 4 AZR 292/10 - AP Nr. 322 zu § 22, 23 BAT 1975). Soweit allerdings die Erfüllung einzelner Merkmale der aufsteigenden Fallgruppen zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig sind und vom Arbeitgeber als erfüllt angesehen werden, bedarf es lediglich einer kursorischen und vergewissernden Prüfung durch das Gericht (BAG v. 19.05.2010 - 4 AZR 912/08 - AP Nr. 314 zu § 22, 23 BAT 1975).



    (1)



    Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass unter Berücksichtigung der festgestellten Arbeitsvorgänge zu mindestens 50 % Tätigkeiten anfallen, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbstständige Leistungen erfordern. Denn diese tariflichen Merkmale rechtfertigen maximal eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe V c, Fgr. 1 b und mithin maximal eine Überleitung in die Entgeltgruppe 8, aus der die Klägerin im Jahr 2016 auch tatsächlich vergütet worden ist.



    (2)



    Jedoch lässt sich bereits auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin nicht feststellen, dass ihre Tätigkeiten im Rahmen der festgestellten drei Arbeitsvorgänge mit mindestens 50 % gründliche und umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Vergütungsgruppe V b, Fgr. 1 a erfordern.



    Gründliche und umfassende Fachkenntnisse im tariflichen Sinne erfordern gegenüber den "gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen" eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Daraus folgt im Ergebnis, dass das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" zusammenfassend gegenüber zu stellen und einheitlich zu bewerten ist. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal "gründliche und vielseitige Fachkenntnisse" festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" erfüllt (BAG v. 05.07.2017 - 4 AZR 866/15 -, juris Rn 23). Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist z. B. der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (BAG v. 05.07.2017, a.a.O., Rn 24).



    Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend bereits bei ausschließlicher Betrachtung des Vortrages der Klägerin nicht erfüllt. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen werden, als es dort wie folgt lautet:



    "Entscheidend ist die Fähigkeit, für die Lösung eines Problems, dass so noch nie aufgetreten war, einen sachgerechten Weg zu weisen. Derartige Dienstposten benötigt man also nur dort, wo der typische Geschäftsanfall tatsächlich dazu führt, dass nicht vorhersehbare Probleme auftauchen, die nach der Aufgabenstellung der Dienststelle gelöst werden müssen. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel daran, dass die Beklagte überhaupt mit solchen Problemstellungen konfrontiert ist. Wenn das der Fall sein sollte, sind davon allenfalls die Ingenieure und die gewerblichen Mitarbeiter betroffen, die draußen die dem Verband anvertrauten Gebiete und Anlagen überwachen und in Ordnung halten müssen. Im Bereich der Finanzen der Beklagten, in dem die Klägerin tätig ist, sind derartige Überraschungstatbestände weder vorgetragen noch ersichtlich. Zusätzlich ist zu beachten, dass die Beklagte mit dem Verbandsgeschäftsführer in der Organisation einen Dienstposten vorsieht, der an den Dienstposteninhaber die entsprechenden Anforderungen stellt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb man in der kleinen Organisation der Beklagten mit insgesamt nur sechs Beschäftigten daneben nochmals einen Dienstposten mit einem ähnlich hohen Anforderungsprofil benötigt."



    Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an, zumal die Klägerin in der Berufungsinstanz insoweit keine neuen und entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen hat.



    Die Klägerin ist offensichtlich der Auffassung, sie habe eine derart umfassende Aufgabenvielfalt zu bearbeiten, dass damit die Bejahung des Tarifmerkmals "gründliche, umfassende Fachkenntnisse" gerechtfertigt sei. Dem vermag das erkennende Gericht mit Blick auf die festgestellten Arbeitsvorgänge nicht zu folgen.



    Der Arbeitsvorgang Kassenführung (I. c. bb.) mit 30 % der Gesamttätigkeit erfüllt die oben genannten Voraussetzungen ersichtlich nicht. Weder nach dem Sachvortrag der Klägerin, noch unter Berücksichtigung des weiteren Sach- und Streitstandes sind Erkenntnisse feststellbar, dass in diesem Arbeitsvorgang Tätigkeiten anfallen, welche die oben genannten tariflichen Voraussetzungen der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse begründen könnten.



    Dies gilt auch im Hinblick auf den mit 44 % der Gesamttätigkeit anfallenden Arbeitsvorgang Rechnungswesen (I. c. cc.). Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die - nach ihrer Ansicht - Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen hinweist, die sie bei der Bearbeitung der bezüglich dieses Arbeitsvorganges anfallenden Arbeiten zu berücksichtigen habe, so reicht allein dieser Vortrag nicht aus. Vielmehr hätte die Klägerin im Einzelnen darlegen müssen, welche konkreten Rechtskenntnisse nach welchen Gesetzen, Verordnungen, Satzungen usw. sie für welche konkreten Tätigkeiten benötigt und anwendet. Es fehlt an jeglichem Sachvortrag, welche konkreten Bearbeitungsvorgänge sich unter Berücksichtigung der oben genannten Voraussetzungen insbesondere in der Qualität von der Tätigkeit im Rahmen der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse abheben sollen.



    Da der dritte Arbeitsvorgang der Haushaltsplanung (I c. aa.) lediglich 26 % der Gesamttätigkeit ausmacht, kann dahin stehen, ob in diesem Arbeitsvorgang gründliche und umfassende Fachkenntnisse im tariflichen Sinn anfallen.



    d)



    Da die Klägerin bereits die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe V b, Fgr. 1 a nicht erfüllt, kommt eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe 5 b, Fgr. 1 b bzw. Vergütungsgruppe IV b, Fgr. 1 a (1/3 besonders verantwortungsvolle Tätigkeit bzw. besonders verantwortungsvolle Tätigkeit) von vornherein nicht in Betracht.



    3. Aus den genannten Gründen ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Jahressonderzahlung für das Jahr 2016 ebenfalls nicht begründet.



    4. Für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.03.2017 sind die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht begründet.



    a)



    Soweit sich die Klägerin diesbezüglich auf eine Zusage durch die Beklagte beruft, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen.



    Zur Begründung kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen werden, zumal die Klägerin diesbezüglich keine neuen und Entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen hat.



    Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch nach dem Vortrag der Klägerin völlig offen bleibt, welche konkrete Zusage ihr gemacht worden sein soll. Es ist ausschließlich die Rede davon, dass eine Anhebung ihrer Stelle im Haushaltsplan 2017 auf die Entgeltgruppe 9 festgelegt worden sei. Die Zusage einer konkreten Entgeltgruppe (9 a, 9 b oder 9 c) wird von der Klägerin selbst nicht vorgetragen. Auch ihr diesbezüglich ergänzender Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2019, dass sie von Beginn des Arbeitsverhältnisses an in die Entgeltgruppe 9 hätte eingruppiert werden müssen, so dass sich die - von ihr behauptete - Zusage auf eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9 b beziehen müsse, hilft der Klägerin im Ergebnis rechtlich nicht weiter. Denn diesbezüglich käme (vgl. oben unter Punkt I.) allenfalls die Zuordnung zur Stufe 3 mit einem Tabellenentgelt in Höhe von 3.071,16 € brutto (Januar 2017) bzw. 3.143,33 € brutto (Februar und März 2017) in Frage, während die Klägerin in der Stufe 5 der Entgeltgruppe 8 tatsächlich 3.095,36 € brutto (Januar 2017) bzw. 3.168,10 € brutto (Februar und März 2107) erhalten hat. Es ist mithin eine positive Differenz zu Gunsten der Klägerin nicht ersichtlich, selbst wenn man ihrem Vortrag und ihrer Rechtsauffassung folgt.



    b)



    Mithin kann ebenfalls offen bleiben, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9 a bzw. 9 b für die Zeit vom 01.01.2017 bis zum 31.03.2017 schlüssig dargelegt hat. Wie bereits ausgeführt ergeben sich insoweit zu Gunsten der Klägerin keine positiven Zahlungsdifferenzen.



    c)



    Ein Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 c ist nicht gegeben. Darunter fallen Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. Die genannten Voraussetzungen sind hier bereits deshalb nicht gegeben, weil eine Eingruppierung der Klägerin nach der Entgeltgruppe 9 b nicht in Frage kommt.



    Auf eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 b, Fgr. 1 beruft sich die Klägerin nicht. Ihr Tatsachenvortrag lässt zudem Rückschlüsse auf das Vorliegen der Voraussetzung der Entgeltgruppe 9 b Fgr. 1 nicht zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 b, Fgr. 2 nicht erfüllt. Wie bereits unter Punkt I. 2. c. erläutert, lässt sich bereits auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin selbst nicht das Ergebnis rechtfertigen, ihre Tätigkeit erfordere mit mindestens 50 % gründliche und umfassende Fachkenntnisse.



    III.



    Die Klägerin hat als unterlegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).



    IV.



    Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem Rechtstreit keine grundsätzliche Bedeutung beizumessen.

    Vorschriften§ 97 ZPO