Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.05.2017 · IWW-Abrufnummer 193750

    Hessisches Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 15.11.2016 – 4 TaBV 250/16

    Leitsatz:

    Im Einigungsstellenbestellungsverfahren ist eine Anschlussbeschwerde nicht zulässig.


    In dem Beschlussverfahren
    betreffend den Betrieb
    1. Betriebsrat
    Antragsteller und Beschwerdeführer
    Verfahrensbevollm.:
    Geschäftszeichen
    2.Beteiligte zu 2
    Verfahrensbevollm.:
    Geschäftszeichen
    hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 4,
    auf die mündliche Anhörung vom 15. November 2016
    durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht XXX als Vorsitzenden
    beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. September 2016 - 3 BV 583/16 - zum Teil dahingehend abgeändert, dass die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle drei pro Seite beträgt.

    Die Anschlussbeschwerde wird als unzulässig verworfen.



    Gründe



    I.



    Die Beteiligten streiten über die Bestellung einer Einigungsstelle.



    Die zu 2) beteiligte Arbeitgeberin ist unter anderem normativ an den mit der Gewerkschaft Ver.di geschlossenen Zuordnungs- und Mitbestimmungstarifvertrag vom 01. März 2014 (nachfolgend ZMTV) gebunden. Dessen § 7 hat folgenden Inhalt:



    (1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat-Gesamtbetriebsrat werden bei Bedarf Einigungsstellen gebildet, sofern dies zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten gesetzlich vorgesehen bzw. in Gesamt-/Betriebsvereinbarungen festgeschrieben ist.



    (2) Die Einigungsstelle besteht aus je 3 (in Worten "drei") Beisitzern, die vom Arbeitgeber bzw. dem Betriebsrat-Gesamtbetriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Parteien einigen müssen. Der Vorsitzende soll die Befähigung zum Richteramt besitzen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, gilt § 76 Absatz 2 BetrVG



    Die Arbeitgeberin führte in ihrem Betrieb in A, dessen Belegschaft vom antragstellenden Betriebsrat repräsentiert wird, Ende 2015 ein sogenanntes Desk-Sharing ein. Die Beteiligten verhandelten hierüber seit November 2015. Nachdem die Verhandlungen bis Mitte August 2016 nicht abgeschlossen waren, leitete der Betriebsrat das vorliegende Einigungsstellenbestellungsverfahren ein. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.



    Das Arbeitsgericht hat den Direktor des Arbeitsgerichts a. D. B zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Thema "Betriebsvereinbarung zu Einführung flexibler Arbeitsplätze, Desk-Sharing-Prinzip" bestellt und - nachdem die Beteiligten erstinstanzlich die Geltung des ZMTV nicht erwähnt hatten - die Zahl der Beisitzer auf zwei pro Seite festgesetzt. Der Betriebsrat hat gegen den am 28. September 2016 zugestellten Beschluss am 06. Oktober 2016 Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Der Arbeitgeberin wurde die Beschwerdebegründung am 13. Oktober 2016 zugestellt. Sie legte am 25. Oktober 2016 Anschlussbeschwerde ein und begründete diese gleichzeitig.



    Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Zahl der Beisitzer sei auf drei pro Seite festzusetzen, und beantragt,



    Die Arbeitgeberin beantragt,



    Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, es bestehe kein Mitbestimmungsrecht, und erhebt Einwände gegen die Person des Vorsitzenden.



    II.



    Die Beschwerde ist begründet. Die Anschlussbeschwerde ist dagegen nicht zulässig.



    1. Die Anschlussbeschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist. Allerdings ist die Einlegung einer Anschlussbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren grundsätzlich zulässig. Dies ergibt sich aus der Verweisungskette der §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 524 ZPO (vgl. etwa BAG 25. September 2012 - 1 ABR 49/11 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 129, zu B I 3; 14. September 2010 - 1 ABR 29/09 - BAGE 135/291, zu B I 1).



    Dies bedarf im Einigungsstellenbestellungsverfahren nach § 100 ArbGG jedoch einer einschränkenden Auslegung. Zwar verweist § 100 Abs. 2 S. 3 ArbGG grundsätzlich einschränkungslos auf § 87 Abs. 2 ArbGG. Dies kann im Einigungsstellenbestellungsverfahren bezüglich der Möglichkeit der Anschlussbeschwerde indessen nicht gelten. Dieses Verfahren ist, wie insbesondere die für die erstinstanzliche Entscheidung geltenden extrem kurzen Fristen von § 100 Abs. 1 S. 6 ArbGG belegen, auf besondere Beschleunigung angelegt. Dieser Zweck verbietet es, einer Seite verfahrensrechtliche Möglichkeiten einzuräumen, die geeignet sind, das Verfahren zu Lasten des antragstellenden Beteiligten zu verzögern. Dies gilt nicht nur für das erstinstanzliche Verfahren, sondern gleichermaßen für das Beschwerdeverfahren. Ansonsten würden erstinstanzliche Beschleunigungseffekte im Beschwerdeverfahren wieder verloren gehen. Dementsprechend ist nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer die Stellung eines Widerantrags auch im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ( Hessisches LAG 27. Oktober 2015 - 4 TaBV 177/15 - Juris, zu II 3; ebenso etwa LAG Sachsen 12. Oktober 2001 - 3 TaBV 22/01 - NZA-RR 2002/362; 07. Februar 2003 - 10 TaBV 85/03 - NZA-RR 2003/637, [LAG Hamm 07.07.2003 - 10 TaBV 85/03] zu B II).



    Nichts anderes kann für eine Anschlussbeschwerde gelten. Im Fall ihrer Zulässigkeit müsste dem Beschwerdeführer gemäß §§ 90 Abs. 1, 83 Abs. 1 a S. 1 ArbGG eine Frist zur Erwiderung auf die Anschlussbeschwerde gesetzt werden, was geeignet wäre, das Verfahren zu verzögern. Dies würde den Zweck des besonderen Verfahrens nach § 100 ArbGG widersprechen.



    2. Die Beschwerde des Betriebsrats ist begründet. Die Zahl der Beisitzer der Einigungsstelle beträgt drei pro Seite.



    Das Arbeitsgericht hat allerdings zutreffend erkannt, dass nach der ständigen Rechtsprechung der erkennenden Beschwerdekammer die Beisitzerzahl in der Regel auf zwei pro Seite festzusetzen ist (vgl. etwa Hessisches LAG 03. November 2009 - 4 TaBV 185/09 - NZA-RR 2010/359, zu II 3). Hier ergibt sich aus § 7 Abs. 2 S. 1 ZMTV jedoch eine andere Besetzung. Diese Regelung ist gemäß § 76 Abs. 8 BetrVG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 TVG als betriebsverfassungsrechtliche Tarifnorm zulässig und bindet im vorliegenden Verfahren. Dies wird von der Arbeitgeberin zu Recht nicht in Frage gestellt.



    Rechtsmittelbelehrung:



    Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 100 Abs. 2 S. 4 ArbGG.

    Vorschriften§ 76 Absatz 2 BetrVG, §§ 87 Abs. 2, 66 Abs. 1 ArbGG, § 524 ZPO, § 100 ArbGG, § 100 Abs. 2 S. 3 ArbGG, § 87 Abs. 2 ArbGG, § 100 Abs. 1 S. 6 ArbGG, §§ 90 Abs. 1, 83 Abs. 1 a S. 1 ArbGG, § 76 Abs. 8 BetrVG, §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 2 TVG, § 100 Abs. 2 S. 4 ArbGG