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  • 09.10.2015 · IWW-Abrufnummer 180049

    Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 06.05.2015 – 17 Sa 70/15

    Eine vorformulierte Vertragsbedingung, die ein Arbeitszeitkonto regelt, das weder eine Obergrenze für den Freizeitausgleich von Guthabenstunden noch einen feststehenden Ausgleichszeitraum regelt und eine Vergütung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist wegen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB rechtsunwirksam.


    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 11.12.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

    Die Revision wird nicht zugelassen.



    Tatbestand



    Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um das Verfahren für den Abbau von Überstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos.



    Die Beklagte betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Die Klägerin ist dort seit dem 01.12.2007 mit unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen als Pflegekraft beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag datiert vom 22.02.2013 und regelt das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum ab dem 01.03.2013. In § 5 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien unter der Überschrift Zeitsparbuch wörtlich folgendes:



    ".....



    1. Es wird ein Zeitsparbuch geführt.



    2. Die monatliche, über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit (Mehrstunden) oder die nicht erreichte Arbeitszeit (Minusstunden) werden in das Zeitsparbuch aufgenommen.



    3. Mit Zustimmung der Geschäftsführung oder deren Beauftragten kann Guthaben vom Zeitsparbuch in Form von Freizeit abgerufen werden. Pro Freizeittag werden 7 Stunden angerechnet. Das Zeitsparbuch kann der Höhe nach unbegrenzt anwachsen. Sollte das Zeitsparbuch einen Guthabenstand von mehr als 20 Stunden aufweisen, kann die Geschäftsführung oder deren Beauftragte für den über 20 Stunden hinausgehenden Guthabenstand Freizeit festlegen.



    Minusstunden sind innerhalb eines halben Jahres auszugleichen.



    4. Die Arbeitnehmerin erhält - unabhängig von der monatlich tatsächlich geleisteten Arbeitszeit - die ihr zustehende Bruttovergütung.



    5. Endet das Arbeitsverhältnis, werden die angesparten und nicht mit Freizeit abgegoltenen Mehrstunden vergütet. Minusstunden werden von dem vereinbarten Bruttogehalt abgezogen. Berechnungsgrundlage ist das im Beendigungsmonat maßgebliche Bruttogehalt."



    Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, nicht nur der Ausgleich von Minusstunden im Rahmen des Arbeitszeitkontos habe binnen eines halben Jahres zu erfolgen, dies müsse vielmehr aus Gleichbehandlungsgrundsätzen auch für den Abbau von Plusstunden gelten.



    Die Klägerin hat - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - beantragt,



    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, angefallene Überstunden der Klägerin binnen einer Frist von sechs Monaten durch Freizeitausgleich vollständig abzubauen.



    Die Beklagte hat beantragt,



    die Klage abzuweisen.



    Sie hat die Auffassung vertreten, es sei Aufgabe der Klägerin ihr Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto abzurufen. Sie habe es daher selbst in der Hand, den Abbau von Mehrstunden zeitnah zu erreichen.



    Mit Teilurteil vom 11. Dezember 2014 hat das Arbeitsgericht - soweit in der Berufungsinstanz noch von Interesse - die Klage abgewiesen, die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten und den Streitwert für den im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Antrag auf 5.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Feststellungsantrag hinsichtlich eines festen Zeitraums für den Abbau von Überstunden sei unbegründet. Es fehle an einer Grundlage für die entsprechende Vertragsänderung bzw. -ergänzung. Durch die Vereinbarung in § 5 des Arbeitsvertrags hätten die Parteien mit dem Zeitsparbuch ein Arbeitszeitkonto eingeführt. Die Regelung eines Arbeitszeitkontos durch Vereinbarung der Parteien sei zulässig. Dabei könnten Auf- und Abbau eines Arbeitszeitkontos jeweils eigenen Regeln folgen. Ein allgemeiner Grundsatz, ein Arbeitszeitkonto sei spiegelbildlich zu seinem Aufbau abzubauen, bestehe nicht. Wegen der einzelnen Erwägungen, die das Arbeitsgericht zu seinem Urteil haben gelangen lassen, wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.



    Gegen dieses ihr am 29.12.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 15.01.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel zugleich begründet.



    Die Klägerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren bereits erstinstanzlich gehaltenen Vortrag und rügt an dem angegriffenen Urteil insbesondere, das Arbeitsgericht habe ihren Vortrag, wonach Arbeitnehmer nicht unangemessen lange auf Kredit arbeiten müssten, nicht berücksichtigt. Aus dem durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 21.12.2008 neu gefassten Bestimmungen des SGB IV mit ihren umfassenden Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer sei zu folgern, dass langfristige Fortschreibungen von Arbeitszeitguthaben nicht mehr zulässig seien.



    Ergänzend nimmt die Kammer auf den Berufungsbegründungsschriftsatz der Klägerin sowie ihrem weiteren Schriftsatz vom 06.02.2015 Bezug.



    Die Klägerin beantragt,



    unter Abänderung des Teilurteils des Arbeitsgerichts Hannover vom 11.12.2014 - 3 Ca 279/13 - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, angefallene Überstunden der Klägerin binnen einer Frist von sechs Monaten durch Freizeitausgleich vollständig abzubauen.



    Die Beklagte beantragt,



    die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.



    Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 23.01.2015, auf die die Kammer Bezug nimmt.



    Entscheidungsgründe



    I.



    Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.



    1.



    Die Klage ist zulässig. Dem Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, angefallene Überstunden der Klägerin binnen einer Frist von sechs Monaten durch Freizeitausgleich vollständig abzubauen, fehlt nicht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Es handelt sich um eine unbedenklich zulässige Elementenfeststellungsklage.



    2.



    Der Feststellungsantrag hinsichtlich eines festen Zeitraums für den Abbau von Überstunden ist unbegründet. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich weder aus dem Arbeitsvertrag, der gerade keine Regelung für den Abbau von Plusstunden trifft, noch hat die Klägerin Anspruch auf entsprechende Vertragsänderung bzw. -ergänzung. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Zwar geht die Kammer zu ihren Gunsten davon aus, dass die fehlende Festlegung einer Obergrenze und eines Ausgleichszeitraums für den Abbau von Plusstunden zur Unwirksamkeit von § 5 Arbeitsvertrag führt. Dies begründet aber keinen Anspruch der Klägerin auf die begehrte Vertragsergänzung.



    a) Bei § 5 Arbeitsvertrag handelt es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung i. S. v. § 305 Satz 1 und 2 BGB i. V. m. § 310 Abs. 3 Ziff. 1 BGB. Sie wurde von der Beklagten für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert und einseitig gestellt. Dafür begründet das äußere Erscheinungsbild eine tatsächliche Vermutung (vgl. nur BAG vom 20. April 2011 - 5 AZR 200/10 - Rn. 13 mwN). Zudem hat die Beklagte im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 06.05.2015 eingeräumt, dass in einer Mehrzahl von Arbeitsverträgen der Beklagten entsprechende Klauseln enthalten sind.



    b) Die Parteien haben in § 5 des Arbeitsvertrags ein Arbeitszeitkonto vereinbart. Damit haben sie eine von § 614 Satz 2 BGB abweichende Fälligkeitsregelung getroffen, die aufgrund der Abdingbarkeit der Vorschrift grundsätzlich rechtlich möglich ist (BAG vom 15. Januar 2002 - 1 AZR 165/01 - Rn. 37), allerdings wegen der Abweichung von der gesetzlichen Fälligkeitsregelung gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Kontrolle nach § 308 Nr. 1 BGB unterliegt. Denn § 308 Nr. 1 BGB erfasst auch Zahlungspflichten einschließlich der Verpflichtung zur Entgeltzahlung (Staudinger/Coester-Waltjen, BGB-Kommentar, Neubearbeitung 2013, § 308 Rn. 13).



    aa) Nach § 308 Nr. 1 BGB ist eine Bestimmung in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Frist für die Erbringung einer Leistung vorbehält.



    (1) Ob eine Frist für die Erfüllung einer Leistung unangemessen lang i. S. v. § 308 Nr. 1 BGB ist, beurteilt sich nach Abwägung der widerstreitenden Interessen des Verwenders einerseits und seines Vertragspartners andererseits unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen Umstände (MüKoBGB/Wurmnest, 6. Aufl. 2012, Rn. 5 ff.). Bei der Beurteilung, ob die Frist für die Zahlung der Arbeitsvergütung unangemessen lang i.S.d § 308 Nr. 1 BGB ist, ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer bei monatlicher Zahlung seiner Vergütung ohnehin schon gem. § 614 Ziff. 2 BGB eine erhebliche Zeit lang vorleistungspflichtig ist (vgl. etwa LAG Brandenburg - 13.09.2013 - 6 Sa 182/13 - Rn. 37). Im Arbeitsrecht dürfte die Hinausschiebung des Entgeltzahlungszeitpunkts um mehr als die Hälfte des Abrechnungszeitraums unangemessen sein (Staudinger/Coester-Waltjen, aaO., § 308 Rn. 15).



    (2) Regelt die vorformulierte Vertragsbedingung ein Arbeitszeitkonto sind allerdings die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gem. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB und die Grundgedanken der §§ 7 Abs. 1 a, Abs. 1 b, 7 a ff. SGB IV zu berücksichtigen (vgl. hierzu Däubler/Bonin/Deinert, AGB, Kontrolle im Arbeitsrecht, 4. Aufl., 2014 Rn. 4 zu § 308 BGB).



    bb) Nach § 308 Nr. 1 BGB sind auch nicht hinreichend bestimmte Leistungsfristen unwirksam. Nicht hinreichend bestimmte Leistungszeitangaben führen dazu, dass die Leistungszeit mehr oder weniger in das Belieben des Verwenders gestellt wird. Unwirksam ist daher eine Klausel, die dem Verwender die Bestimmung des Leistungszeitpunkts nach § 315 BGB vorbehält, es sei denn, eine Höchstfrist ist festgelegt (Staudinger/Coester-Waltjen, aaO., § 308 Rn 17).



    c) Bei der gebotenen Anwendung dieser Rechtsgrundsätze behält sich die Beklagte mit der Regelung in § 5 Ziff. 3 i.V.m. Ziff. 5 Arbeitsvertrag, wonach das Guthaben an Plusstunden unbegrenzt anwachsen kann und erst bei Ende des Arbeitsverhältnisses vergütet wird, eine unangemessen lange Frist zur Auszahlung der gutgeschriebenen Überstunden vor. Darüber hinaus fehlt es an hinreichend bestimmten Fristen für die Möglichkeit der vorherigen Freizeitnahme.



    (1) Die hier streitbefangene Regelung in § 5 Arbeitsvertrag sieht weder eine Höchstgrenze für den Guthabenbestand noch einen feststehenden Ausgleichszeitraum vor und schiebt die Fälligkeit der Vergütung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. Die Möglichkeit, Guthaben vom Zeitsparbuch abzurufen, hängt darüber hinaus nach der vorformulierten Vertragsbestimmung von der Zustimmung des Arbeitgebers bzw. seiner Festlegung ab, der sich damit die Leistungsbestimmung nach § 315 BGB vorbehält. Eine Höchstfrist ist nicht festgelegt.



    (b) Die angemessenen Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten gem. § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB führt nicht zur Wirksamkeit eines derartigen Modells der Arbeitszeitflexibilisierung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch die Grundgedanken der §§ 7 Abs. 1 a, Abs. 1 b, 7 a ff. SGB IV rechtfertigen nicht die Vereinbarung eines (nicht insolvenzgesicherten) Arbeitszeitkontos nach § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV, das die Freizeitnahme der Bestimmung des Arbeitgebers ohne Vereinbarung von Höchstfristen vorbehält die Vergütung von geleisteten Überstunden bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses hinausschiebt und damit im Ergebnis dazu führt, dass die Arbeitnehmer ganz erhebliche Insolvenzrisiken tragen.



    3.



    Die Rechtsfolge der Unwirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach § 306 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt und sich der Inhalt nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, im Streitfall nach § 614 Satz 2 BGB. Mithin kann die Klägerin beanspruchen, dass die monatlich geleisteten Überstunden mit der jeweiligen Monatsabrechnung ausgezahlt werden. Hingegen hat sie keinen Anspruch darauf, dass die unwirksame Vertragsbestimmung durch eine solche ihrer Wahl ersetzt wird.



    a) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung zur Schließung einer im Vertrag entstandenen Regelungslücke liegen nicht vor.



    (1) Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Schließung einer durch die Unwirksamkeit einer Formularklausel entstandenen Lücke setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien in Folge der Lücke einer Vervollständigung bedarf. Das ist nur dann anzunehmen, wenn dispositives Gesetzesrecht zur Füllung der Lücke nicht zur Verfügung steht und die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene, den typischen Interessen des AGB-Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet (BAG vom 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 35 mwN). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der ersten Voraussetzung. Die dispositive Gesetzesbestimmung des § 614 Satz 2 BGB steht zur Lückenfüllung zur Verfügung.



    (2) Zudem würde eine ergänzende Vertragsauslegung voraussetzen, dass ermittelt werden kann, welche Regelung die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Klausel und bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen hätten. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Bereits das Arbeitsgericht hat unter zutreffender Zitierung der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 17. März 2010 - 5 AZR 296/09 - Rn. 15) darauf hingewiesen, dass Plus- und Minusstunden eines Arbeitszeitkontos einem eigenen Regelungsregime folgen können. Der vertraglich vereinbarte Ausgleichszeitraum für den Abbau von Minusstunden lässt deshalb nicht darauf schließen, dass die Parteien diesen auch für Plusstunden gewählt hätten. Auch fehlen Anhaltspunkte dafür, welche Guthabenobergrenze die Parteien gewählt hätten.



    b) Da schon eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheidet, ergibt sich erstrecht aus der Unwirksamkeit der arbeitsvertraglichen Regelung in § 5 kein Anspruch der Klägerin, ihrerseits einseitig einen Ausgleichszeitraum für Guthabenstunden festzulegen.



    II.



    Als unterlegene Partei hat die Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.



    Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Gegen diese Entscheidung ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

    Vorschriften§ 256 Abs. 1 ZPO, § 305 Satz 1 und 2 BGB, § 310 Abs. 3 Ziff. 1 BGB, § 614 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 308 Nr. 1 BGB, § 614 Ziff. 2 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, §§ 7 Abs. 1 a, Abs. 1 b, 7 a ff. SGB IV, § 315 BGB, § 7 Abs. 1a Satz 2 SGB IV, § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 a ArbGG