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  • 11.12.2018 · IWW-Abrufnummer 206084

    Arbeitsgericht Essen: Urteil vom 08.03.2018 – 1 Ca 2868/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Arbeitsgericht Essen


    Tenor:
    1. Die Klage wird abgewiesen.
    2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
    3. Der Streitwert wird auf 16.820,96 € festgesetzt.
    1

    Tatbestand:

    2

    Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

    3

    Der Kläger war seit dem 01.10.2012 als Head of Quality Escalator bei der Beklagten tätig; auf den in Kopie eingereichten Arbeitsvertrag, Bl. 17 ff. d., wird Bezug genommen. Vom 01.12.2014 bis zum 31.07.2017 befand sich der Kläger in Altersteilzeit. Die aktive Phase des Klägers dauerte bis zum 31.03.2016, die Freistellungsphase vom 01.04.2016 bis zum 31.07.2017. Sein Verdienst lag zuletzt bei 7.035,60 € brutto.

    4

    Unter § 8 des Altersteilzeitvertrages (im Folgenden: ATZ-Vertrag) findet sich zum Urlaub folgende Regelung:

    5

    "Der anteilige Urlaubsanspruch des Beschäftigten richtet sich nach der jeweils geltenden Regelung von zurzeit 30 Arbeitstagen. Danach wird für das Jahr des Wechsels zwischen Arbeits- und Freistellungsphase in der Arbeitsphase der Urlaubsanspruch entsprechend der Dauer dieser Arbeitsphase gewährt. Vor Eintritt in die Freistellungsphase sind die bis dahin erworbenen Urlaubsansprüche abzuwickeln. Mit der Freistellung gelten alle Urlaubsansprüche sowie sonstigen Freistellungsansprüche als erfüllt.

    6

    Lage und Verteilung des Urlaubs sind während der Arbeitsphase mit dem Vorgesetzten abzusprechen."

    7

    Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Kopie des unter dem 20.11.214 vereinbarten ATZ-Vertrages, Bl. 23 ff. d.A., Bezug genommen.

    8

    Für das Kalenderjahr 2016 hat der Kläger 8 Tage Urlaub gewährt erhalten.

    9

    Mit Schreiben vom 30.08.2017 verlangte der Kläger gegenüber der Beklagten Urlaubsabgeltung für 22 Tage aus dem Kalenderjahr 2016 sowie für 30 Tage aus dem Kalenderjahr 2017 und bezifferte diesen mit 16.820,96 € brutto (Bl. d.A.). Trotz nochmaliger Mahnung mit Schriftsatz vom 17.10.2017 lehnte die Beklagte eine Zahlung ab.

    10

    Der Kläger verfolgt seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung mit am 22.11.2017 beim Arbeitsgericht Essen eingegangenem Schriftsatz weiter. Seiner Ansicht nach seien Urlaubsansprüche auch in der Zeit der Freistellungsphase entstanden. Diese seien abzugelten, da der Kläger sie in natura aufgrund der Freistellung und anschließenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht habe erhalten können. Im Wesentlichen trägt er hierzu folgende vor:

    11

    Aufgrund der Erfüllung der Wartezeit habe der Kläger im Kalenderjahr 2016 den vollen Urlaubsanspruch für 30 Tage erlangt, jedoch nur 8 Tage Urlaub erhalten. Deshalb stehe ihm eine Abgeltung in Höhe von 7.116,56 € brutto zu.

    12

    Für das Kalenderjahr 2017 stehe dem Kläger ein Abgeltungsanspruch für 30 Tage zu; das Arbeitsverhältnis habe bestanden. Eine Erbringung der Arbeitsleistung sei für das Entstehen eines Urlaubsanspruchs nicht erforderlich. Urlaub im Kalenderjahr sei nicht gewährt worden und hätte aufgrund der vereinbarten Freistellung auch nicht gewährt werden können. Demensprechend stehe dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 9.704,40 € brutto zu.

    13

    Die Regelung des § 8 Abs. 1 S. 2, S. 3 ATZ-Vertrag hält der Kläger für unwirksam, da sie die Unabdingbarkeit des gesetzlichen Urlaubsanspruchs gem. § 13 BUrlG verletze.

    14

    Ansprüche auf Urlaubsgewährung seien auch nicht verfallen. Der Arbeitgeber habe den Urlaub von sich aus zu gewähren. Es sei zumindest ein Schadenersatzanspruch des Klägers entstanden.

    15

    Zur Höhe verweist der Kläger darauf, dass er bei einem Entgelt in Höhe von 7.035,60 € brutto monatlich sowie 21,75 regelmäßigen Arbeitstagen ein täglicher Anspruch in Höhe von 323,48 € bestehe.

    16

    Der Kläger beantragt:

    17

    1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.116,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.

    18

    2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 9.704,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.

    19

    Die Beklagte beantragt,

    20

    die Klage abzuweisen.

    21

    Der Kläger habe keine weiteren Urlaubsansprüche; diese seien erfüllt. Insoweit verweist die Beklagte auf die Regelung in § 8 Abs. 1 ATZ-Vertrag; diese sei wirksam. Ergänzend trägt sie im Wesentlichen vor:

    22

    Ein Urlaubsanspruch für 2016 und 2017 bestehe nicht. Ein solcher entstehe nicht für solche Kalenderjahre, die während eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell vollständig in die zweite Hälfte des insgesamt vereinbarten Zeitraums fiellen. Dies ergebe sich aus der besonderen Struktur des Blockmodells, da der Urlaub mit der entsprechenden "vollen" Vergütung bereits vorweg erhalten sei. Wie sich die Arbeitspflicht auf die Arbeitsphase beschränke, gelte dies konsequenterweise auch für die Verpflichtung zur Erteilung von Erholungsurlaub. Andernfalls würde der sich in Altersteilzeit befindliche Arbeitnehmer rechnerisch doppelte Urlaubsansprüche erhalten.

    23

    Urlaubsansprüche des Kalenderjahres 2016 - soweit entstanden - wären jedenfalls verfallen. Das Arbeitsverhältnis habe auch in der Freistellungsphase fortbestanden. Gem. § 7 Abs. 3 S. 1 BUrlG müsse der Urlaub im Kalenderjahr genommen werden. Spätestens zum 31.03.2017 wäre der Urlaub verfallen, selbst wenn der Kläger wegen der Freistellung einen Urlaub faktisch nicht habe nehmen können.

    24

    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

    25

    Entscheidungsgründe:

    26

    I.

    27

    Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

    28

    Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für das Kalenderjahr 2016 in Höhe von 7.116,56 € brutto noch für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von 9.704,40 € brutto gem. § 7 Abs. 4 BUrlG.

    29

    Gem. § 7 Abs. 4 BUrlG wandelt sich der noch nicht erfüllte Urlaubsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch um, ohne dass weitere Handlungen des Arbeitgebers oder Arbeitnehmers erforderlich wären. Vorliegend endete das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit Beendigung der Freistellungsphase am 31.07.2017. Denn maßgeblich für den Beendigungszeitpunkt ist nicht die Verpflichtung zur tatsächlichen Arbeitsleistung, sondern die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, d.h. des ATZ-Vertrages (vgl. BAG 15.03.2005 - 9 AZR 143/04 -; BAG vom 16.10.2012 - 9 AZR 234/11; BAG vom 10.05.20115 - 9 AZR 196/04 -; LAG Düsseldorf vom 15.11.2016 - 14 Sa 541/16 -; beck-online). Zu diesem Zeitpunkt bestanden jedoch weder aus der aktiven Zeit des ATZ-Vertrages noch aus der Freistellungsphase nicht erfüllte Urlaubsansprüche.

    30

    1.

    31

    Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2017 hatte der Kläger keine unerfüllten Urlaubsansprüche aus der aktiven Zeit des Altersteilzeitvertrages vom 01.12.2014 bis zum 31.03.2016.

    32

    Bei einem Urlaubsanspruch von kalenderjährlich 30 Tagen bestand für die 3 Monate der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2016 ein Anspruch von aufgerundet 8 Tagen. Diese sind dem Kläger unstreitig in natura gewährt worden.

    33

    2.

    34

    Der Kläger hat auch keine unerfüllten Urlaubsansprüche zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Altersteilzeitvertrages aus der Freistellungsphase vom 01.04.2016 bis zum 31.07.2017. Diese gelten gem. § 8 Abs. 1 ATZ-Vertrag als erfüllt. Dieser Regelung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch wirksam. In der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell entstehen keine (neuen) Urlaubsansprüche; diese sind bereits aufgrund der Besonderheit der Verteilung der Arbeitszeiten im Blockmodell der Altersteilzeit während der aktiven Phase erfüllt.

    35

    a) Auch wenn der Kläger im Blockmodell einer Altersteilzeit innerhalb der Freistellungsphase keine Arbeitsleistungen zu erbringen hat, ruht sein Arbeitsverhältnis nicht. Der Arbeitgeber bleibt zur Vergütungszahlung verpflichtet; der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Vergütung, weil er in der aktiven Phase mit seiner Arbeitsleistung in Vorleistung getreten ist. Er hat Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsleistung, sondern zeitversetzt für die Freistellungsphase angespart werden. Damit erarbeitet sich der Arbeitnehmer im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf spätere Zahlung seiner Bezüge sowie einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht, also ein Zeitguthaben. Das Entgelt, das der Arbeitnehmer während der Freistellungsphase erhält, ist Gegenleistung für eine bereits während der Arbeitsphase geleistete über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Die Berechnung des zu zahlenden Entgelts erfolgt zeitversetzt (vgl. BAG vom 11.04.2006 - 9 AZR 369/05 -; BAG vom 04.10.2005 - 9 AZR 449/04 -; LAG Düsseldorf vom 15.11.2016 - 14 Sa 541/16 -; beck-online). Damit stellt die Zeit der Freistellungsphase keinen Sonderurlaub dar, in dem beide Hauptleistungspflichten ruhen, sondern es handelt sich um ein Teilzeitarbeitsverhältnis, in welchem die Arbeitsleistung - im Gegensatz zur Entgeltpflicht - ungleichmäßig verteilt ist (vgl. auch BAG vom 15.03.2005 - 9 AZR 143/04 - unter II.2.a) der Gründe; BAG vom 06.05.2014 - 9 AZR 678/12 - zur Voraussetzung der Suspendierung "wechselseitiger Hauptpflichten").

    36

    b) Nach diesen Grundsätzen entsteht in der Altersteilzeit im Blockmodell der gesamte Urlaubsanspruch in der Arbeitsphase. Insoweit hat das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 15.11.2016 (14 Sa 541/16 BeckRS 2016, 112809, beck-online)) ausgeführt:

    37

    "Aufgrund der besonderen Struktur des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Rahmen des Blockmodells entsteht - über die gesamte Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses - wegen der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung lediglich ein insgesamt nur hälftiger Urlaubsanspruch, der - wie die Arbeitsleistung - ebenfalls in der ersten Phase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, also in der Arbeitsphase, "geblockt" zu erfüllen ist. Ebenso wie sich die Verpflichtung zur Arbeitsleistung auf die Arbeitsphase beschränkt, muss sich auch die Verpflichtung zur Erteilung von Erholungsurlaub auf die Arbeitsphase beschränken. Wegen der Vorleistung des Arbeitnehmers während der Arbeitsphase erhält der Arbeitnehmer daher während der Dauer des Altersteilzeitvertrages in der Summe den Urlaub, der seiner Vorleistung während der Arbeitsphase entspricht, und zwar nicht zeitlich versetzt und während der Arbeitsphase für die spätere Freistellungsphase angespart, sondern allein während der Arbeitsphase (LAG Hessen 27.05.2013 - 17 Sa 93/13 -; vgl. auch Schaub/Vogelsang, ArbR-Hdb, 13. Aufl., § 83, Rdnr. 32). Aus diesem Grund können während der Freistellungsphase Urlaubsansprüche auch gar nicht erfüllt werden (BAG 15.03.2005 - 9 AZR 143/04 -, ; LAG Hessen 27.05.2013 - 17 Sa 93/13 -, BeckRS 2013, 72569)."

    38

    cc) In der Freistellungsphase entstehen aufgrund der besonderen ungleichmäßigen Verteilung der Altersteilzeit im Blockmodell keine Urlaubsansprüche mehr, die mangels Erfüllbarkeit abzugelten wären.

    39

    Das Bundesurlaubsgesetz ist konzipiert für den Fall einer durchgehenden Beschäftigung bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Arbeitstage der Woche. In welchem Umfang Urlaubsansprüche im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses entstehen, wenn die Arbeitszeit ungleichmäßig verteilt ist, lässt sich dem Bundesurlaubsgesetz nicht unmittelbar entnehmen. Die insoweit maßgeblichen Grundsätze müssen daher aus den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes erst entwickelt werden (BAG 14.02.1991 - 8 AZR 97/990 -, , NZA 1991, 777). Dies führt zu einer Umrechnung des Urlaubsanspruchs. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, die regelmäßig an weniger Arbeitstagen einer Woche als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beschäftigt sind, haben entsprechend der Zahl der für sie maßgeblichen Arbeitstage ebenso Anspruch auf Erholungsurlaub wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer (vgl. ErfK/ Gallner, § 3 BurlG, § 3, Rn. 13 ff.; LAG Heesen 27.05.2013 -17 Sa 93/13 -, BeckRS 2013, 72569). Nichts anderes kann für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis gelten, bei dem es sich ebenfalls um ein Teilzeitarbeitsverhältnis handelt, und zwar im Fall des Blockmodells um ein Teilzeitarbeitsverhältnis mit einer unregelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit. Der Übergang von einer Vollzeitbeschäftigung zu einer Teilzeitbeschäftigung findet bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis bereits zu Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, also bei einem Blockmodell zu Beginn der Arbeitsphase, statt. Deshalb sind die Umrechnungsgrundsätze, die das Bundesarbeitsgericht für Teilzeitarbeitsverhältnisse entwickelt hat, auf das Blockmodell im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses als Ganzes entsprechend anwendbar (LAG Saarland 22.07.2015 - 1 Sa 39/15 -, BeckRS 2015, 72674; LAG Hessen)."

    40

    Dieser Auffassung schließt sich die 1. Kammer des Arbeitsgerichts Essen an. Der Urlaubsanspruch bei einer Teilzeitbeschäftigung ist grundsätzlich auf der Grundlage des vollen Urlaubsanspruchs pro-rata-temporis umzurechnen. Bei unregelmäßiger Verteilung der reduzierten Arbeitszeit ist bei der Umrechnung nicht auf einen Wochenzeitraum, sondern auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dass in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell (weitere) Urlaubsansprüche nicht zu erfüllen sind, ergibt sich aus der Besonderheit der Arbeitszeitmodells: Bereits bei Vereinbarung der Altersteilzeit ist den Parteien bekannt, dass Urlaubsansprüche in der Freistellungsphase tatsächlich nicht gewährt werden können. Die Urlaubsansprüche werden deshalb - entsprechend der Arbeitspflicht - in der aktiven Phase erfüllt. Sie werden auch nicht gekürzt gewährt, denn der Arbeitnehmer erhält in dieser Phase die urlaubsbedingte Freistellung entsprechend seiner (vollen) Arbeitszeit. Die Urlaubsgewährung wird also "vorgezogen" wie auch die Arbeitsleistung. Die Urlaubsdauer für den gesamten Zeitraum der Altersteilzeit wird nicht gekürzt, sondern entsprechend dem Arbeitszeitmodell angepasst (vgl. LAG Hessen vom 27.05.2013 - 17 Sa 93/13 -; LAG Saarland vom 22.07.2015 - 1 Sa 39/15 - beck.online).

    41

    c) Soweit die Parteien in § 8 S. 4 ATZ-Vertrag vereinbart haben, dass die Urlaubsansprüche mit der Freistellung als erfüllt gelten, ist diese Regelung damit wirksam. Dies gilt auch für die Regelung der nur anteiligen Urlaubsgewährung in dem Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase in § 8 S. 1 ATZ-Vertrag. Durch diese Regelungen wird der Kläger nicht gem. §§ 305 ff. BGB unangemessen benachteiligt, insbesondere stellen diese Regellungen keinen Verstoß gegen § 13 BUrlG oder § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG dar.

    42

    aa) Die Parteien haben in § 8 S. 1 ATZ-Vertrag vereinbart, dass dem Kläger im Jahr des Wechsels von der Arbeits- in die Freistellungsphase der Urlaub anteilig entsprechend der Dauer der Arbeitsphase auf der Grundlage der vereinbarten 30 Urlaubstage gewährt wird. Diese Regelung begegnet keinen Bedenken. Sie ist weder unklar noch ungewöhnlich gem. § 305 c BGB. Sie benachteiligt den Kläger nicht unangemessen gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 13 BUrlG.

    43

    Aufgrund der besonderen Struktur des Altersteilzeitverhältnisses im Rahmen eines Blockmodells ist es ein interessengerechtes Ergebnis, dass in der Freistellungsphase selbst kein Urlaubsanspruch mehr entsteht, sondern dass dieser durch urlaubsbedingte Freistellung während der Vollzeittätigkeit in der Arbeitsphase bereits vorweg gewährt wurde. Es kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Den auf die Arbeitsphase entfallenden Urlaub hat der Kläger erhalten.

    44

    Die Regelung ist auch nicht gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG unwirksam. Die Minderung des Jahresurlaubs des Teilzeitbeschäftigten entsprechen seiner Arbeitszeit im Vergleich zu eine Vollzeitbeschäftigten ist sachlich gerechtfertigt (LAG Düsseldorf vom 15.11.2016 a.a.O.). Die Minderung des Urlaubsanspruchs bei der verblockten Altersteilzeit entsteht bezogen auf den gesamten Zeitraum der Teilzeit - vorliegend 3 Jahre -, jedoch entsprechend der Verteilung der Arbeitszeit nicht gleichmäßig, sondern ebenfalls "verblockt". Würden in der Freistellungsphase noch zusätzliche Urlaubsansprüche entstehen, wäre der Kläger als (Teilzeit-)Arbeitnehmer sogar besser bestellt als ein Vollzeitarbeitnehmer, weil er gemessen an der Zahl der tatsächlichen Arbeitstage den doppelten Urlaubsanspruch erhielte. Er hätte durch Freistellung von der Vollzeittätigkeit in der Arbeitsphase 30 Tage pro Jahr erhalten und damit doppelt so viel, wie ihm als Teilzeitbeschäftigten zugestanden hätten. Im Gesamtzeitraum erhält der Kläger genauso viele Urlaubstage wie ein Teilzeitbeschäftigter mit einer Arbeitszeit von 50 %, wenn in der Freistellungsphase keine (weiteren) Urlaubsansprüche entstehen.

    45

    bb) Auch die Regelung in § 8 Satz 4 ATZ-Vertrag ist klar und üblich und benachteiligt den Kläger nicht unangemessen.

    46

    Die Regelung besagt, dass mit [Beginn] der Freistellung alle Urlaubsansprüche als erfüllt gelten. Die Klausel besagt nicht, dass die Freistellung als Erfüllung der Urlaubsansprüche dient. Dies ist bereits deshalb nicht möglich, weil der Kläger die Freistellung wegen seiner vorgeleisteten Arbeitspflicht erhält und sich bereits erdient hat. Vielmehr stellt die Regelung klar, dass nach den in § 8 S. 1-3 ATZ-Vertrag aufgenommenen Erhalt des anteiligen Urlaubs in der Arbeitsphase im Jahr des Wechsels keine Urlaubsansprüche mehr bestehen. Diese sind in der Arbeitsphase gewährt, in der Freistellungsphase entstehen keine weiteren Urlaubsansprüche. Diese Regelung verstößt weder gegen § 13 BUrlG noch gegen § 14 TzBfG. Insofern kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

    47

    d) Dieser Auslegung stehen auch unionsrechtliche Gründe nicht entgegen. Insoweit hat bereits das LAG Hessen in seinem Urteil vom 27.05.2013 (17 Sa 93/13 - beck-online) ausgeführt, dass bei einem Blockmodell der Übergang von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis bereits zu Beginn der Altersteilzeit erfolge. Dies sei nicht vergleichbar mit den Fällen, in denen in einem Kalenderjahr von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselt werde mit der Folge, dass unterschiedlich hohe Urlaubsansprüche im Hinblick auf die Dauer der Freistellung erworben würden, die bei der Umrechnung des Urlaubsanspruchs zu berücksichtigen seien. Dementsprechend hat auch der Kläger als Arbeitnehmer in der Altersteilzeit im Blockmodell für jeden Urlaubstag in der Arbeitsphase ein Urlaubsentgelt in Höhe einer Tätigkeit in Vollzeitbeschäftigung erhalten, welches zur Hälfte in der Arbeitsphase und zur Hälfte in der Freistellungsphase ausgezahlt wurde (vgl. auch LAG Düsseldorf a.a.O.; LAG Saarland a.a.O.).

    48

    e) Da der Kläger nach diesen Ausführungen keinen Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellungsphase in der Altersteilzeit erworben hat, er ferner unstreitig den in der Arbeitsphase zustehenden anteiligen Urlaub gem. § 8 ATZ-Vertrag erhalten hat, bestehen Urlaubsabgeltungsansprüche gem. § 7 Abs. 4 TzBfG nicht. Auf die Frage eines ggfls. bestehenden Verfalls von Urlaubsansprüchen aus dem Kalenderjahr 2016 kam es mithin nicht an.

    49

    Die Klage ist abzuweisen.

    50

    II.

    51

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 46 ArbGG. Der Kläger als unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

    52

    Die Streitwertentscheidung erging gem. § 61 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO in Höhe der bezifferten Anträge. Die Entscheidung über den Streitwert zur Berechnung der Gerichtsgebühren ergeht gesondert.

    53

    RECHTSMITTELBELEHRUNG

    54

    Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

    55

    Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

    56

    Landesarbeitsgericht Düsseldorf

    57

    Ludwig-Erhard-Allee 21

    58

    40227 Düsseldorf

    59

    Fax: 0211 7770-2199

    60

    eingegangen sein.

    61

    Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de

    62

    Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

    63

    Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

    64

    1.Rechtsanwälte,

    65

    2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

    66

    3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

    67

    Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

    68

    * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

    RechtsgebietBUrlGVorschriften§ 7 Abs. 4 BUrlG