Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 26.02.2018 · IWW-Abrufnummer 199836

    Hessisches Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 19.07.2017 – 8 Ta 133/17

    Leitsatz:

    • Entscheidung nach § 91a ZPO

    • Das Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde des Schuldners entfällt nicht durch die Erfüllung des Anspruchs.

    • Das Ausbildungszeugnis ist äußerlich ordnungsgemäß zu erstellen, muss objektiv richtig sein und einer verkehrsüblichen Bewertung entsprechen. Durch die äußere Form eines Zeugnisses darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen. Aus § 109 Abs. 2 GewO folgt zudem, dass ein Zeugnis keine Merkmale enthalten darf, die eine andere als aus der äußeren Form und dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen, die Aussage des Zeugnisses entwerten oder Anlass zu sonstigen negativen Schlussfolgerungen geben. Im Zeitalter der mit Rechtschreibkontrolle ausgestatteten Computerprogramme besteht auch ein Anspruch auf ein von Schreibfehlern freies Zeugnis. Da derartige Fehler nicht mehr als Ausdruck der Rechtsschreibschwäche des Ausstellers gedeutet werden können, sondern leicht vermeidbar sind, geben sie Anlass zur negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich - durch bewusst mangelnde Sorgfalt - vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren (Fortführung von HessLAG 21. Oktober 2014 - 12 Ta 375/14 - juris).


    In dem Beschwerdeverfahren
    Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
    Proz.-Bev.:
    Geschäftszeichen
    gegen
    Schuldnerin und Beschwerdeführerin
    hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 8,
    am 19. Juli 2017
    durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht als Vorsitzende
    beschlossen:

    Tenor:

    Die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



    GRÜNDE



    I.



    Die Parteien streiten nach als übereinstimmend geltenden Erledigungserklärungen noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.



    Die Schuldnerin (im Folgenden: Beklagte) und die Gläubigerin (im Folgenden: Klägerin) haben in dem Gütetermin vom 17. Juni 2016 in dem Rechtsstreit 14 Ca 2625/16 einen Vergleich geschlossen, in dessen Ziff. 3 Folgendes vereinbart wurde:



    Mit Schriftsatz vom 11. November 2016 (Bl. 79 d. A.) hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen die Beklagte beantragt, weil die Beklagte gegen ihre Verpflichtung aus Ziff. 3 des Vergleichs vom 17. Juni 2016 verstoßen habe.



    Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 8. Dezember 2016 (Bl. 83 f. d. A.) gegen die Beklagte wegen der Nichterfüllung ihrer Verpflichtung aus Ziff. 3 des Vergleichs ein Zwangsgeld in Höhe von € 700,00, ersatzweise einen Tag Zwangshaft für je € 700,00, festgesetzt.



    Auf diesen ihr am 12. Januar 2017 zugestellten Beschluss hat sich die Beklagte mit am 25. Januar 2017 eingegangenem Schreiben vom 24. Januar 2017 (Bl. 96 d. A.) an das Arbeitsgericht gewandt und mitgeteilt, dass sie das Zeugnis für die Klägerin am 12. Januar 2017 an deren Prozessbevollmächtigten mit Einwurfeinschreiben gesandt habe.



    Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das ihm übersandte Zeugnis, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 99 d. A. verwiesen wird, zu den Gerichtsakten gereicht und mitgeteilt, dass es orthographische Fehler enthalte und eine Bewertung der Arbeitsleistung fehle.



    Mit Beschluss vom 11. April 2017 hat das Arbeitsgericht das Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 2017 als sofortige Beschwerde ausgelegt und dieser nicht abgeholfen, weil das vorgelegte Zeugnis jedenfalls keine Bewertung der Arbeitsleistung enthalte.



    Mit weiterem Schreiben vom 19. April 2017, eingegangen am selben Tag, teilte die Beklagte mit, dass sie das entsprechend geänderte, in Kopie auf Bl. 108 d. A. befindliche Zeugnis per Einschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin übersandt habe und nunmehr auch die Arbeitsleistung bewertet und der orthographische Fehler korrigiert worden sei. In dem Zeugnis heißt es, dass die Klägerin zur "Ausbildung als Zahnarzthelferin" in der Praxis gewesen sei und dass "zu den von Ihr zu erfüllten Aufgaben" insbesondere gehört habe. Weiter heißt es "Ihre Aufmerksamkeit und ihre Fähigkeit als Assistenz bei der chirurgischen Behandlung zeigte große Sorgfalt und Kompetenz".



    Mit Schriftsatz vom 25. April 2017 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass das Zeugnis weiterhin nicht Ziff. 3 des Vergleichs entspräche. Die korrekte Bezeichnung des Ausbildungsberufs laute "Zahnmedizinische Fachangestellte". Es seien weiterhin orthographische Fehler enthalten.



    Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2017 (Bl. 120 d. A.) teilte der Klägervertreter mit, dass das korrigierte Zeugnis erteilt worden sei.



    Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 (Bl. 125 d. A.) hat die Klägerin das Zwangsvollstreckungsverfahren für erledigt erklärt, nachdem den Parteien mit Beschluss vom 21. Juni 2017 (Bl. 122 f. d. A.) vom Landesarbeitsgericht Hinweise erteilt worden sind. Die Beklagte ist mit Beschluss vom 26. Juni 2017, zugestellt am 28. Juni 2017, gemäß § 91a Abs. 1 ZPO belehrt worden und hat mit Schriftsatz vom selben Tag (Bl. 128 d. A.) der Kostentragungspflicht widersprochen. Sie hat dies ua. damit begründet, dass der Zwangsgeldantrag ursprünglich unbegründet gewesen sei. Das Zeugnis sei von der Klägerin mit Berichtsheften am 14. Juli 2016 in ihrer damaligen Praxis abgeholt worden. Vor dem Zwangsgeldantrag vom 11. November 2016 habe sich der Klägervertreter niemals bei ihr wegen des Zeugnisses telefonisch oder per E-Mail gemeldet. Nachdem sie das Zeugnis zu Hause auf ihrem Privat-PC geschrieben und an den Klägervertreter gesendet habe, habe dieser am 21. Februar 2017 an das Arbeitsgericht geschrieben, dass das Zeugnis keine Bewertung der Arbeitsleistung enthalte und habe die Formulierung "als Vorgesetzter" kritisiert. Diese Kritik sehe sie als Missverständnis. Angaben zur Leistung habe sie in das Zeugnis aufgenommen, indem sie die von der Klägerin erfüllten Tätigkeiten aufgelistet habe. Sie habe nicht die weibliche Form des Wortes "Vorgesetzter" verwendet, da sie das Subjekt "vorgesetzter Arbeitgeber" zusammengefasst habe als "Vorgesetzter". Sie habe das Zeugnis mit Ergänzungen am 13. März 2017 an den Klägervertreter übersandt. Auf ihre Anrufe in seinem Büro sei kein Gespräch zustande gekommen. Sie habe telefonisch von der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts die Mitteilung erhalten, dass das Zeugnis an das Landesarbeitsgericht gesendet werde und die Sache erledigt sei, da das Zeugnis vorliege. Soweit sich der Klägervertreter in dem nächsten Schreiben auf die Berufsbezeichnung beziehe, so sei es keine Absicht gewesen, diese zu verwechseln. Der Kritikpunkt des Klägervertreters im Hinblick auf die Formulierung "zu erfüllten Aufgaben" zeige, dass dieser die Aussage des Textes in dem Zeugnis nicht verstanden habe. Es habe keinen Grund gegeben, den Zwangsgeldantrag zu stellen. Sie habe die Ausführungen inhaltlich nach bestem Wissen und Gewissen gemacht.



    Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.



    II.



    Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO iVm. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Wegen der übereinstimmenden Erledigungserklärung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch die Parteien sind die Kosten für das Zwangsvollstreckungsverfahren nach billigem Ermessen von der Beklagten zu tragen. Im Einzelnen:



    1. Die Parteien haben das Zwangsvollstreckungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 (Bl. 125 d. A.) hat die Klägerin eine Erledigungserklärung abgegeben. Die Beklagte hat dieser Erklärung nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen widersprochen. In Ihrem Schriftsatz vom 28. Juni 2017 setzt sie sich mit der in dem Hinweisbeschluss des Landesarbeitsgerichts vom 21. Juni 2017 in Aussicht gestellten Kostenentscheidung auseinander und erläutert, welche Gründe aus ihrer Sicht gegen eine Kostenentscheidung zu ihren Lasten sprechen. Gegen die Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens erhebt sie keine Einwände. Aufgrund der damit als übereinstimmend geltenden Erledigungserklärung des Zwangsvollstreckungsverfahrens durch die Parteien ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. Nach billigem Ermessen sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.



    a) Nach § 891 Satz 3 ZPO gelten für die Kostenentscheidung in Zwangsvollstreckungssachen die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 ZPO entsprechend. Nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO entscheidet das Gericht bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Das Gericht ist auch bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO an die allgemeinen Regeln des Kostenrechts gebunden. Daher hat nach billigem Ermessen derjenige die Kosten zu tragen, dem sie bei Fortführung des Verfahrens nach §§ 91 bis 97, 100, 101 ZPO hätten auferlegt werden müssen (Musielak/Voit 14. Aufl. § 91a ZPO Rn. 23).



    b) Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 Abs. 1 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) vor.



    2. Das Arbeitsgericht hat das Schreiben der Beklagten vom 24. Januar 2017 zu Recht als sofortige Beschwerde ausgelegt. Der Beklagten ging es erkennbar darum, den Zwangsgeldbeschluss durch Mitteilung der von ihr behaupteten Erfüllungshandlung aus der Welt zu schaffen. Die sofortige Beschwerde wäre allerdings ohne Erfolg geblieben, weil sie ihre Verpflichtung aus Ziff. 3 des Vergleichs vom 17. Januar 2017 auch durch das im Beschwerdeverfahren erteilte Zeugnis nicht erfüllt hat.



    a) Es fehlt nicht bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde. Dies gilt unabhängig davon, ob der Zeugnisanspruch der Klägerin bereits vor oder erst nach Verhängung des Zwangsgeldes durch die (erneute) Übersendung erfüllt worden ist.



    Nach der Rechtsprechung der 12. Kammer des Hessischen Landesarbeitsgerichts wurde die sofortige Beschwerde unzulässig, weil der Zwangsgeldbeschluss mit der Vornahme der Handlung ohne weiteres gegenstandslos werde. Er bedürfe keiner Aufhebung im Beschwerdeverfahren mehr. Damit fehle das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses (HessLAG 18. Oktober 2013 - 12 Ta 179/13 - nv. juris; HessLAG 20. August 2013 - 12 Ta 313/13 - nv. juris; vgl. auch OLG Zweibrücken 18. September 1997 - 5 WF 41/97 - FamRZ 1998, 384; Musielak/Voit/Lackmann 14. Aufl. § 888 ZPO Rn. 14). An dieser Rechtsprechung wurden von den mit Wirkung zum 1. April 2015 für Beschwerden in Zwangsvollstreckungssachen in Urteilsverfahren nunmehr ausschließlich zuständigen Kammern 8 und 10 des Hessischen Landesarbeitsgerichts nicht mehr festgehalten. Denn im Verfahren der sofortigen Beschwerde sind grundsätzlich neue Tatsachen und Beweismittel unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie vor oder nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts entstanden sind (vgl. Zöller/Heßler 32. Aufl. § 571 ZPO Rn. 2). Maßgeblich für eine Zwangsvollstreckung nach §§ 887, 888 ZPO ist, dass mit dem Zwangsgeld die Erzwingung einer bestimmten Handlung erreicht werden soll (Beugezwang). Anders als der Verhängung von Ordnungsgeld nach § 890 ZPO kommt diesen Bestimmungen kein Strafcharakter zu. Entscheidend ist daher, ob der Beschluss noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde hätte ergehen dürfen (LAG Schleswig-Holstein 5. August 2003 - 2 Ta 166/03 - nv. juris; vgl. zur Einordnung von § 890 ZPO vgl. auch Stein/Jonas/Brehm 22. Aufl. § 890 ZPO Rn. 3 mwN.).



    Die Annahme eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses für die sofortige Beschwerde bei nachträglicher Erfüllung wird auch möglichen Einwänden gegen die Vollstreckung seitens eines Beklagten nicht gerecht. Denn dem Beklagten können weitere Einwände gegen das beantragte Zwangsgeld zur Seite stehen bzw. auch schon bei Erlass des Zwangsgeldbeschlusses zur Seite gestanden haben. Denkbar ist beispielweise, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorgelegen haben, etwa bei fehlender Erteilung der Klausel oder nicht erfolgter Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels. Möglich sind aber auch Einwände gegen die konkrete Antragsstellung im Einzelfall, etwa bei Antragsstellung nach § 888 ZPO anstelle von § 887 ZPO. In all diesen Fällen muss der Beklagte den in diesem Fall zu Unrecht erlassenen Zwangsgeldbeschluss einschließlich der dann fehlerhaften Kostenentscheidung nicht hinnehmen und hat sehr wohl ein Rechtsschutzbedürfnis für die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde.



    Erhebt ein Beklagter im Zwangsvollstreckungsverfahren den auch hier beachtlichen Erfüllungseinwand, stellt sich die Situation letztlich nicht anders dar als im Erkenntnisverfahren. Auch dort kann die Erfüllung einer Forderung im Rahmen der Berufung eingewandt werden. Will der Kläger im Falle der nachträglichen Erfüllung das Unterliegen in dem Prozess verhindern, so hat er die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Hauptsache nach § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO für erledigt zu erklären. Zwar ist ein allgemeiner Grundsatz, wonach die Kosten stets der Partei aufzuerlegen sind, die sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begibt, nicht anzuerkennen (Zöller/Vollkommer, ZPO 32. Aufl. § 91 a ZPO Rn. 25). Gleichwohl ist die vorbehaltlose Erfüllung des Klageanspruchs ein gewichtiges Indiz dafür, dass die beklagte Partei den Anspruch des Klägers für gerechtfertigt hält und sie den Anspruch anerkennen wollte (BAG 2. November 1959 - 2 AZR 479/56 - AP ZPO § 91a Nr. 7). In einem solchen Fall kann davon auszugehen sein, dass der Anspruch zu Recht geltend gemacht wurde (vgl. auch BAG 14. Januar 1987 - 5 AZR 454/86 - nv. juris). Mit § 91a ZPO hält die Zivilprozessordnung mithin das für einen Kläger geeignete prozessuale Mittel vor, einer nachträglichen Erfüllungshandlung des Beklagten zu begegnen und das Kostenrisiko angemessen zu verteilen. Diese Vorschrift findet über § 891 Satz 3 ZPO auch in der Zwangsvollstreckung Anwendung.



    b) Die Beklagte hat sich im Zwangsvollstreckungsverfahren auf den Erfüllungseinwand gemäß § 362 Abs. 1 BGB berufen. Dieser Einwand ist an sich erheblich. Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit dem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (BGH 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 - NJW 2005, 367 ff.). Die Beklagte hat den Anspruch der Klägerin mit den von ihr erteilten Zeugnissen jedoch nicht erfüllt. Ein korrigiertes Ausbildungszeugnis, das den Anforderungen des gerichtlichen Vergleichs gerecht wird, ist erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erteilt worden, obwohl die Leistung nach dem Vergleich nach § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig gewesen wäre.



    Die Parteien haben in Ziff. 3 des Vergleichs vom 17. Juni 2016 die Erteilung eines Ausbildungszeugnisses iSv. § 16 BBiG vereinbart. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BBiG haben Ausbildende den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Nach Abs. 2 Satz 1 BBiG muss das Zeugnis Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Nach Abs. 2 Satz 2 sind auf Verlangen Auszubildender auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. Das Ausbildungszeugnis ist äußerlich ordnungsgemäß zu erstellen, muss objektiv richtig sein und einer verkehrsüblichen Bewertung entsprechen (vgl. ErfK/Schlachter 17. Aufl. § 16 BBiG Rn. 1.). Durch die äußere Form eines Zeugnisses darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Aussteller distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner inhaltlichen Erklärungen. Aus § 109 Abs. 2 GewO folgt zudem, dass ein Zeugnis keine Merkmale enthalten darf, die eine andere als aus der äußeren Form und dem Wortlaut ersichtliche Aussage treffen, die Aussage des Zeugnisses entwerten oder Anlass zu sonstigen negativen Schlussfolgerungen geben (vgl. auch ErfK/Müller-Glöge 17. Aufl. Rn. 14). Im Zeitalter der mit Rechtschreibkontrolle ausgestatteten Computerprogramme besteht auch ein Anspruch auf ein von Schreibfehlern freies Zeugnis. Da derartige Fehler nicht mehr als Ausdruck der Rechtsschreibschwäche des Ausstellers gedeutet werden können, sondern leicht vermeidbar sind, geben sie Anlass zur negativen Vermutung, der Aussteller des Zeugnisses könnte sich - durch bewusst mangelnde Sorgfalt - vom Inhalt des Zeugnisses distanzieren (HessLAG 21. Oktober 2014 - 12 Ta 375/14 - juris).



    Diesen Anforderungen wurde abgesehen vom zuletzt erteilten Zeugnis keines gerecht. Bereits die nicht korrekte Bezeichnung des Ausbildungsberufs der Klägerin steht der Annahme der Erfüllung des Zeugnisanspruchs diametral entgegen. Das Ausbildungszeugnis soll gerade über die Art der Berufsausbildung informieren. Hiermit ist es nicht zu vereinbaren, den gewählten Ausbildungsberuf nicht entsprechend der aktuellen Ausbildungsverordnung zu bezeichnen. Auch bei den vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerügten orthographischen und grammatikalischen Mängeln handelte es sich nicht um solche, die von der Klägerin hinzunehmen wären. Es sind Mängel, die sofort ins Auge springen und daher dazu geeignet waren, die Chancen der Klägerin als Bewerberin erheblich zu schmälern. Erschwerend kommt hinzu, dass sich die Fehler in unmittelbar aufeinander folgenden Textpassagen des Zeugnisses befanden und so der Erwartungshaltung Vorschub geleistet wurde, das Zeugnis werde auch in der Folge zahlreiche orthographische und grammatikalische Schwächen aufweisen. Es konnte mithin von der Klägerin nicht als auf dem Arbeitsmarkt übliche Bewerbungsunterlage herangezogen werden.



    c) Soweit sich die Beklagte nunmehr sinngemäß darauf beruft, der Klägervertreter habe das Verfahren ohne Not eingeleitet, weil er sich nicht zuvor bei ihr gemeldet habe und sie bereit gewesen sei, Verbesserungen vorzunehmen, vermag dies an ihrer Kostentragungspflicht nichts zu ändern. Bereits die Dauer des vorliegenden Verfahrens verdeutlicht, dass die Änderungswünsche der Klägerin nicht umgehend und ohne gerichtliche Hilfe zu erreichen waren. Im Übrigen hat die Beklagte auch Wert darauf gelegt, ihre Anschrift gegenüber dem Klägervertreter nicht offenzulegen. Dies erschwert die Kommunikation erheblich. Ungeachtet dessen ist es das Risiko der Beklagten, wenn sie in den von ihr erteilten Zeugnissen Formulierungen verwendet, denen auf dem Arbeitsmarkt eine andere Bedeutung zukommt, als von ihr womöglich beabsichtigt. Maßgeblich ist der objektive Gehalt des Zeugnisses und nicht derjenige, den die Beklagte dem Zeugnis beimisst.



    3. Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (vgl. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Diese Entscheidung ist damit unanfechtbar.

    Vorschriften