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  • 29.09.2009 · IWW-Abrufnummer 093192

    Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 10.07.2009 – 7 Ta 126/09

    1. Das - zumindest stillschweigend - erklärte Einverständnis eines Arbeitnehmers damit, dass der Arbeitgeber auf seiner Homepage ein am Arbeitsplatz aufgenommenes Foto des Arbeitnehmers veröffentlicht, erlischt nicht ohne Weiteres automatisch im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sofern der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich Gegenteiliges erklärt (hat).



    2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Foto zu reinen Illustrationszwecken dient und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiert.


    7 Ta 126/09

    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.03.2009 wird zurückgewiesen.

    Gründe:

    I. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.03.2009 ist zulässig. Insbesondere wurde sie innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt.

    Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde scheitert entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch nicht daran, dass der Anwaltsschriftsatz vom 14.04.2009, mit welchem die Beschwerde namens der Antragstellerin eingelegt wurde, nicht bzw. nicht ordnungsgemäß unterschrieben gewesen wäre. Die Unterzeichnung des Anwaltsschriftsatzes erscheint zwar als individualisierter Namenszug mit Wiedererkennungswert grenzwertig, kann aber unter Hintanstellung von Bedenken gerade noch als ordnungsgemäß akzeptiert werden.

    II. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von der Antragstellerin beabsichtigte Schadensersatzklage zu Recht deshalb verweigert, weil die von der Antragstellerin nunmehr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO bietet. Eine Partei, die ihre Prozesskosten selbst tragen müsste, würde vernünftigerweise das Prozessrisiko nicht eingehen, das mit der von der Klägerin beabsichtigten Klage verbunden wäre.

    Ein Schadensersatzanspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin auf der Grundlage des § 823 II BGB i. V. m. § 22 KunstUrhG oder auch gemäß § 823 II BGB i. V. m. § 28 BDSG wird von der Antragstellerin in ihrem Klageentwurf nicht nachvollziehbar dargelegt.

    1. Bekanntlich stand die Antragstellerin in der Zeit vom 06.09.2001 bis zum 31.05.2007 in einem Arbeitsverhältnis als kaufmännische Angestellte zur Antragsgegnerin. Zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses wurde die Antragstellerin von Beauftragten der Antragsgegnerin an ihrem Arbeitsplatz fotografiert. Das Foto zeigt die Klägerin an ihrem Schreibtisch sitzend und ein Telefongespräch führend, wobei sie sich mit leichtem Lächeln der Kamera zuwendet.

    In der Folgezeit verwendete die Antragsgegnerin das Foto als Illustration auf der Kontaktseite ihres Internetauftritts. Dort befand es sich unstreitig auch noch im November 2008.

    2. Die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe ihr vorgespiegelt, das Foto sei für ihre Personalakte bestimmt, ist nicht nur wenig glaubhaft, sondern auch rechtlich unerheblich. Aus den eigenen Einlassungen der Antragstellerin geht hervor, dass sie bereits während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses gewusst hat, dass die Antragsgegnerin das Foto auf ihrer Homepage verwendet, und dass sie diese Verwendung während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses - aus welchen Motiven auch immer - zumindest geduldet hat. Die Antragsgegnerin konnte daher zunächst von einer Einwilligung der Antragstellerin mit der Verwendung des Bildes ausgehen.

    3. Die Antragsgegnerin durfte auch schuldlos unterstellen, dass sich allein aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien an der duldenden Einwilligung der Antragstellerin mit der Verwendung ihres Fotos nichts ändern würde.

    a. Etwas anderes ist im Zweifel wohl dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer das Bild eines Mitarbeiters dazu verwendet, bewusst mit dessen individueller Persönlichkeit für sich zu werben, etwa wenn auf die besondere Fachkompetenz eines bestimmten in der Branche bekannten Mitarbeiters abgestellt werden soll.

    b. Vorliegend enthält die Gestaltung der Internetseite der Antragsgegnerin aber keinen individuellen Bezug auf die Persönlichkeit der Antragstellerin, sondern ihr Foto als telefonierende Angestellte dient nur Illustrations- bzw. Dekorationszwecken und wäre von seinem Aussagegehalt her durch das Foto jeder beliebigen anderen - auch unternehmensfremden - Person in gleicher Pose austauschbar. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber damit rechnen, dass der abgelichtete Arbeitnehmer auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus kein gesteigertes Interesse an einer sofortigen Entfernung des Fotos hat. Er muss den Aufwand einer Neugestaltung seiner Homepage ohne das Foto des ausgeschiedenen Arbeitnehmers vielmehr nur dann auf sich nehmen, wenn der Arbeitnehmer sich an ihn wendet und dies ausdrücklich von ihm verlangt.

    c. Die Behauptung der Antragstellerin, sie habe nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Antragsgegnerin in einem Telefonat mit deren kaufmännischen Leiter die Entfernung ihres fotografischen Abbildes von der Homepage verlangt, ist nach Ort, Zeit und näheren Umständen derart unsubstantiiert, dass sie nicht einer Beweisaufnahme zugänglich wäre. Abgesehen davon wurde sie von der Antragstellerin auch nicht mit einem erfolgsgeeigneten Beweisantritt versehen.

    d. Einen Tag nachdem die Antragstellerin sodann im November 2008 die Entfernung ihres Fotos von der Homepage unstreitig verlangt hatte, ist die Antragsgegnerin diesem Ansinnen auch nachgekommen. Zu Recht hat das Arbeitsgericht daher angenommen, die Antragsgegnerin wäre auch einem unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgebrachten entsprechenden Ansinnen nachgekommen, wenn die Klägerin denn tatsächlich ein entsprechendes Ansinnen definitiv an sie gerichtet gehabt hätte.

    e. Wegen des von der Antragsgegnerin zu vermutenden Einverständnisses kommt ein Schadensersatz der Klägerin auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 22 KunstUrhG ebenso wenig in Betracht wie auf der Grundlage des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 28 BDSG.

    4. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten scheidet, wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat, bereits wegen § 12 a ArbGG aus.

    III. Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

    RechtsgebieteZPO, BGB, ArbGG, BDSG, KunstUrhGVorschriftenZPO § 114 BGB § 823 Abs. 2 ArbGG § 12 a BDSG § 28 KunstUrhG § 22