07.07.2025 · Nachricht · Zwangsvollstreckung
Ist niemand da, muss keine Zustellung „versucht“ werden
| Da Werkstor und Betrieb geschlossen sind, landet ein zuzustellendes Urteil direkt im Briefkasten des ArbG. Dieser moniert: Der Zusteller habe einen konkreten Zustellversuch beurkundet, tatsächlich aber überhaupt nicht versucht, in die Geschäftsräume zu gelangen. Das LAG Baden-Württemberg sagt: Reine Förmelei, die Zustellung ist wirksam (5.2.25, 10 Sa 34/24, Abruf-Nr. 248784 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AA Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,10 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig