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  • 07.07.2025 · Nachricht · Zwangsvollstreckung

    Ist niemand da, muss keine Zustellung „versucht“ werden

    | Da Werkstor und Betrieb geschlossen sind, landet ein zuzustellendes Urteil direkt im Briefkasten des ArbG. Dieser moniert: Der Zusteller habe einen konkreten Zustellversuch beurkundet, tatsächlich aber überhaupt nicht versucht, in die Geschäftsräume zu gelangen. Das LAG Baden-Württemberg sagt: Reine Förmelei, die Zustellung ist wirksam (5.2.25, 10 Sa 34/24, Abruf-Nr. 248784 ). |